Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2001, Az. AK 15/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1050

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[X.] StE 5/01 - 6AK 15/01 BESCHLUSSvom11. Oktober 2001in dem StrafverfahrengegenwegenMordes- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 11. [X.] gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfungdurch den [X.] findet in drei Monatenstatt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] in [X.] übertragen.Gründe:Der Angeschuldigte wurde nach der Auslieferung aus [X.] am27. März 2001 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundes-gerichtshofs vom 21. September 2000 festgenommen und befindet sich seit-dem ununterbrochen in Untersuchungshaft.Ihm liegt zur Last, am 25. Februar 1986 in [X.]im Auftrag der [X.] in [X.]wohnenden T. aus niedrigen [X.] heimtückisch getötet zu haben, weil sich dieser kritisch gegen das gewalt-same Vorgehen der [X.] gewandt hatte und deswegen als politischer Gegnerausgeschaltet werden sollte. Zugleich sollte seine Ermordung andere vor derKritik an der [X.] und deren politischer Linie warnen. Hierzu observierte der- 3 -Angeschuldigte sein Opfer zchst mehrere Tage und ttete schließlich deneinige Meter vor ihm gehenden, arg- und wehrlosen [X.]mit mehrerenPistolenscssen.Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den [X.] von Zeugen, die die vorausgegangene Observation des Opfers und [X.] beobachtet und den Angeschuldigten auf Grund eines Fotos einerVideoaufzeichnung Œ wenn auch mit unterschiedlicher Sicherheit Œ wiederer-kannt hatten, sowie aus Fingerspuren, die der [X.] unmittelbar vor dem Angriffauf einem Schnapsglas und einem Jrmeister-Flschchen hinterlassen hatteund die mit Sicherheit vom Angeschuldigten stammen. Wegen der weiterenEinzelheiten wird insoweit auf das wesentliche Ergebnis der zwischenzeitlicherhobenen Anklage vom 20. August 2001 Bezug genommen.Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, weil der Angeschuldigte nachder Tat geflohen war und sich seitdem bis zu seiner Auslieferung aus [X.]verborgen gehalten hatte. Zudem ist der Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPOgegeben. Die Voraussetzungen fr die Fortdauer der Untersuchungshaft rsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die am 20. [X.] zum [X.] in [X.] erhobene Anklage- 4 -wurde dem Angeschuldigten am 31. August 2001 zugestellt. Der zustige3. Strafsenat beabsichtigt, im Falle der Erffnung die Hauptverhandlung am7. November 2001 zu beginnen.[X.] Becker

Meta

AK 15/01

11.10.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2001, Az. AK 15/01 (REWIS RS 2001, 1050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1050

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