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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Voraussetzung für das Feststehen der Abschiebungsdurchführbarkeit
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil sie dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Fragen geben kann, unter welchen Voraussetzungen im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 [X.] "feststeht", dass eine Abschiebung durchgeführt werden kann, und welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn dies nicht der Fall ist
Meta
1 B 23/17, 1 B 23/17 (1 C 6/17)
27.03.2017
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 21. Dezember 2016, Az: A 11 S 342/16, Urteil
§ 34a Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2017, Az. 1 B 23/17, 1 B 23/17 (1 C 6/17) (REWIS RS 2017, 13383)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13383
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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