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5 StR 56/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Mai 2011
in der Maßregelvollstreckungssache
gegen
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Mai 2011
beschlossen:
In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des [X.] von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26.
Januar 1998 ([X.]) begangen worden waren, darf die Fortdauer der
Maßregelvollstreckung
über zehn
Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31.
Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des §
67d Abs.
3 Satz
1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt-
oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
1 des [X.] und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel
spätestens mit Wirkung zum 31.
Dezember 2011
für erledigt zu erklären
([X.], Urteil vom 4.
Mai 2011
2
BvR 2365/09 u.a.).
Zur Begründung verweist der Senat auf die im Beschluss vom 23. Mai 2011
5 [X.], 440, 474/10
dargelegten Grundsätze.
[X.]Schneider
König [X.]
Meta
24.05.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2011, Az. 5 StR 56/11 (REWIS RS 2011, 6322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6322
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