Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012, Az. 4 AZR 8/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 8920

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Gegenstand

Dynamische tarifvertragliche Verweisung auf anderen Tarifvertrag - Blankettverweisung - Wirkung nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 2009 - 4 Sa 26/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer dynamisch formulierten tarifvertraglichen Verweisung auf andere Tarifverträge nach Austritt der [X.] aus dem Arbeitgeberverband über die Höhe der tariflichen Jahressonderzahlung für das [X.].

2

Die tarifgebundene Klägerin ist seit dem 1. März 1995 bei der [X.] und ihren [X.] - zuerst die [X.] und danach der Landesbetrieb [X.] ([X.]) - als Reinigungskraft beschäftigt. Ab dem 1. Januar 2000 beauftragte der [X.] seine hier beklagte hundertprozentige Tochter [X.], auf die das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen war, als Servicebetrieb mit der Durchführung der Reinigungsarbeiten in seinen Krankenhäusern. Ab Beginn des Jahres 2005 wurde der [X.] schrittweise privatisiert und schließlich vollständig von den [X.] als [X.] H GmbH, deren Tochtergesellschaft die Beklagte ist, weitergeführt.

3

Die Beklagte war Mitglied im Arbeitgeberverband „Arbeitsrechtliche Vereinigung [X.] e.V.“ ([X.]). Die [X.] hatte am 1. Januar 2000 mit der [X.], Transport und Verkehr ([X.]) - Bezirksverwaltung [X.] - den Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Servicebetriebe des Landesbetriebes [X.] ([X.] [X.]) geschlossen. Nach § 1 [X.] [X.] gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der [X.] [X.] Gruppe ua. bei der [X.] beschäftigt sind. § 20 Abs. 1 [X.] [X.] lautet:

        

„Für Arbeitnehmerinnen, die vor dem 1. Januar 2000 eingestellt worden sind, auf deren Arbeitsverhältnis der [X.] Angestellte oder der [X.] Arbeiter II Anwendung gefunden hat und die von diesem Zeitpunkt an unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen (übergeleitete Arbeitnehmerinnen), werden der [X.] Angestellte bzw. der [X.] Arbeiter II sowie die diese ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiterhin angewendet.“

4

Die Beklagte kündigte ihre Mitgliedschaft in der [X.] zum 30. Juni 2005.

5

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied in der [X.] ist, ersetzt ab Inkrafttreten am 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung [X.] e.V. (TV-[X.]) vom 19. September 2005 ua. den zwischen der [X.] und der [X.] - Bezirksverwaltungen [X.] und [X.] - geschlossenen Manteltarifvertrag für Arbeiter ([X.] Arbeiter II).

6

Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin, der die Beklagte für das [X.] eine Sonderzuwendung in Höhe von 1.200,31 Euro brutto gezahlt hat, nach erfolgloser Geltendmachung die Zahlung weiterer 88,96 Euro brutto als Jahressonderzahlung für das [X.]. Sie habe nach § 20 TV-[X.] Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von [X.] des in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts. Die von der [X.] gezahlte Sonderzuwendung mache [X.] ihres monatlichen Entgelts im Referenzzeitraum aus. Der eingeklagte Betrag entspreche den fehlenden 6,21 vH. Der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-[X.] folge jedenfalls aus der dynamischen Verweisung in § 20 Abs. 1 [X.] [X.] auf den [X.] Arbeiter II sowie die diesen ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. An dieser dynamischen Verweisung, die nach Ersetzung des [X.] Arbeiter II durch den TV-[X.] auf letzteren Bezug nehme, ändere der Austritt der [X.] aus der [X.] nichts.

7

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 88,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2008 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schulde der Klägerin über die Sonderzuwendung, die nach dem bisherigen, nunmehr statisch wirkenden [X.] gezahlt worden sei, hinaus keine weitere Sonderzahlung für das [X.]. Der erst nach ihrem Austritt aus der [X.] abgeschlossene TV-[X.] finde auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, auch nicht über § 20 Abs. 1 [X.] [X.]. Das Ziel dieser Verweisung sei die Besitzstandswahrung für „[X.]“ gewesen, die vor dem Stichtag 1. Januar 2000 eingestellt worden seien, gegenüber den verschlechternden Bedingungen des [X.] [X.]. Eine Verbesserung der Situation durch eine von der Verbandsmitgliedschaft unabhängige Tarifdynamik sei nicht gewollt und nicht vereinbart worden.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

I. Die Revision der Klägerin ist entgegen der Auffassung der [X.] noch zulässig.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB [X.] 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 12, [X.]E 134, 130; 28. Jan[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.] ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10).

2. Diesen prozess[X.]len Anforderungen genügt die Revisionsbegründung der Klägerin noch. So führt sie eingangs aus, dass das Urteil des [X.]s auf fehlerhafter Tarifvertragsanwendung beruhe. Auch wenn im weiteren Verlauf der Revisionsbegründung das Urteil des [X.]s weitgehend unerwähnt bleibt und teilweise nur aus dem des Arbeitsgerichts wörtlich und ausdrücklich zitiert wird, heißt es zumindest auf S. 4 der Revisionsbegründung: „Das [X.] nennt als Alternative die Vereinbarung einer Zulage für [X.]“. Weiter heißt es, dass dies zwar eine Möglichkeit, jedoch nicht gewollt gewesen sei. Damit ist erkennbar, dass die zuvor gemachten Ausführungen sich - wenn auch nicht immer ausdrücklich - zumindest eingeschlossen auch mit der Begründung des Berufungsurteils befassen und auseinandersetzen.

II. Die Revision der Klägerin ist jedoch unbegründet, weil die Vorinstanzen ihre Klage zu Recht abgewiesen haben. Aus der tarifvertraglichen Bezugnahmeklausel des § 20 Abs. 1 [X.] [X.], auf die die Klägerin ihren Anspruch zuletzt allein noch stützt, folgt kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-[X.] für das Jahr 2007.

1. Die Beklagte war nach Austritt aus der [X.] kraft Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 [X.] an den TV Servicebetriebe [X.] gebunden.

a) § 3 Abs. 3 [X.] bestimmt die Rechtsfolgen beim Wegfall der [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.]. Die unmittelbare und zwingende Rechtswirkung eines [X.], die gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus der Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition folgt und als solche einmal begründet worden ist, soll nicht durch eine einseitige Maßnahme wie den [X.] beseitigt werden können (st. Rspr., vgl. nur [X.] 15. Oktober 1986 - 4 [X.] - [X.]E 53, 179).

b) Für die Beklagte galt der [X.] [X.], in dessen Geltungsbereich der Betrieb der [X.] angesiedelt war (§ 1 [X.] [X.]), als unmittelbares und zwingendes Recht gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil dieser Tarifvertrag während ihrer Mitgliedschaft in der [X.] abgeschlossen worden war.

c) Nach Beendigung dieser Mitgliedschaft zum 30. Juni 2005 gilt der [X.] [X.] für die Beklagte nach § 3 Abs. 3 [X.] so lange weiter, bis er endet.

2. Diese [X.] des [X.] [X.] führt im Arbeitsverhältnis der Parteien indes nicht zur normativen Geltung des TV-[X.], auf den sich die Klägerin stützt. Die dynamische tarifvertragliche Verweisung auf andere Tarifverträge (sog. dynamische Blankettverweisung) in § 20 [X.] [X.] ist zwar grundsätzlich wirksam. Aus ihr folgt jedoch nicht die Anwendbarkeit des nach dem [X.] der [X.] vereinbarten TV-[X.]. Der [X.] [X.] endete in Bezug auf die Beklagte mit dem ihn ändernden Abschluss des TV-[X.] im Rechtssinne. Mit diesem Zeitpunkt wirkt er nur noch gemäß § 4 Abs. 5 [X.] statisch nach und umfasst nicht den neu abgeschlossenen TV-[X.].

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur 9. Juli 1980 - 4 [X.] - [X.]E 34, 42; 29. August 2001 - 4 [X.] [X.]E 99, 10) umfasst die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Je nachdem, ob die Tarifnorm, auf die verwiesen wird, in erster Linie raumbezogen, betriebsbezogen, fachbezogen oder personenbezogen ist, muss hinsichtlich des maßgebenden Geltungsbereichs ein enger Sachzusammenhang mit dem entsprechenden Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm bestehen. Das Erfordernis des engen sachlichen Zusammenhangs des Geltungsbereichs der Tarifverträge dient dazu, dass auch bei der Inkorporierung fremden Normsetzungswillens dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs Rechnung getragen wird (vgl. [X.] 10. November 1982 - 4 [X.] - [X.]E 40, 327, 336 f.; 29. August 2001 - 4 [X.] zu I 2 b der Gründe, aaO). Nach der Rechtsprechung des Senats sind Blankettverweisungen auf jeweils geltende andere Tarifverträge zwischen denselben Tarifvertragsparteien unbedenklich zulässig (10. November 1982 - 4 [X.] - [X.]E 40, 327, 337).

Danach ist ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem [X.] [X.] als [X.] und [X.]. dem [X.] als Bezugstarifvertrag gegeben. Beide sind von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden, nämlich der [X.] und der [X.] der [X.] [X.]. Der enge sachliche Zusammenhang wird auch aus dem Inhalt der Verweisung deutlich, denn es wird besitzstandswahrend der Tarifvertrag dynamisch in Bezug genommen, der bereits vor dem Stichtag 1. Jan[X.]r 2000 auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung gefunden hat, hier der [X.].

b) Aus der Verweisung in § 20 Abs. 1 [X.] [X.] folgt aber nicht die Anwendbarkeit des nach dem [X.] der [X.] vereinbarten TV-[X.] auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin.

§ 20 Abs. 1 [X.] [X.] ist nach den für die Auslegung von Tarifverträgen maßgebenden Kriterien (zu diesen näher [X.]. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 14, [X.]E 132, 162; 26. Jan[X.]r 2005 - 4 [X.] - zu I 2 a [X.] (2) (c) ([X.]) der Gründe mwN, [X.]E 113, 291), insbesondere nach seinem Wortlaut, als dynamische Verweisungsbestimmung auszulegen. Ohne [X.] der [X.] wäre [X.] der den [X.] ersetzende TV-[X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden gewesen, da die Klägerin die in § 20 Abs. 1 [X.] [X.] genannten Voraussetzungen erfüllt.

Die Dynamik des § 20 Abs. 1 [X.] [X.] hat jedoch zum 30. Juni 2005, dem Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft der [X.] im [X.], ihr Ende gefunden. Damit trat die Nachbindung an den [X.] [X.] nach § 3 Abs. 3 [X.] ein, woraus mit dem Inkrafttreten des TV-[X.] eine Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 [X.] wurde.

aa) Ein tarifvertraglich in Bezug genommener anderer Tarifvertrag gilt nicht als solcher für die an den [X.] gebundenen Parteien des Arbeitsverhältnisses, sondern als inkorporierter Teil des [X.]es. Mit einer - dynamischen - tarifvertraglichen Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag ist keine eigenständige und normative Geltung des in Bezug genommenen [X.] verbunden. Der verweisende Tarifvertrag und der in Bezug genommene Tarifvertrag bilden eine Einheit. Die Normen des [X.] sind Teil der Normen des [X.]es ([X.] 9. Juli 1980 - 4 [X.] - [X.]E 34, 42, 55; 10. März 2004 - 4 [X.]/03 - zu I 1 b der Gründe, EzA [X.] § 4 Nachwirkung Nr. 36).

Diese von den Tarifvertragsparteien mit ihrer Verweisung vorgenommene Verknüpfung mehrerer Tarifverträge zu einem Regelwerk hat weitreichende Folgen für den zeitlichen Umfang der [X.]. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 3 Abs. 3 [X.] steht dem Ende jede Änderung des [X.] gleich. Als eine solche Änderung ist jede Änderung der durch den nachbindenden Tarifvertrag geschaffenen materiellen Rechtslage anzusehen ([X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 51 f., [X.]E 131, 176; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 35, EzA [X.] § 3 [X.] Nr. 5). Soweit der Arbeitgeber an den inkorporierenden [X.] wie hier nach [X.] nur noch nach § 3 Abs. 3 [X.] nachgebunden ist, führt deshalb jede Änderung, Ergänzung oder Ersetzung des inkorporierten [X.] zum Ende der - normativen - Geltung des [X.]es. Jede Änderung, Ergänzung oder Ersetzung des [X.] ist gleichzeitig eine solche des nur noch nachgeltenden Verweisungssubjektes. Ist aufgrund einer solchen Änderung das Ende des [X.] eingetreten, bleibt die [X.] an den [X.] nicht länger normativ nach § 3 Abs. 3 [X.] bestehen (näher und mit weiteren Nachweisen [X.] 17. Mai 2000 - 4 [X.] - zu I 3 der Gründe, [X.]E 94, 367).

Nach Ablauf des [X.] gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 [X.] schließt sich auch bei einem [X.] an das Ende der [X.] nach § 3 Abs. 3 [X.] an. Sie schreibt den [X.] auch dann statisch fest, wenn die nachwirkende Tarifnorm nach ihrem Wortlaut dynamisch auf eine in einem anderen Tarifvertrag vereinbarte Regelung, die nach dem Beginn der Nachwirkung geändert worden ist, verweist. Eine lediglich nachwirkende Verweisung erstreckt sich nicht auf im [X.] vereinbarte Änderungen der in Bezug genommenen Regelungen ([X.] 17. Mai 2000 - 4 [X.] - zu I 4 der Gründe, [X.]E 94, 367; 29. August 2001 - 4 [X.] [X.]E 99, 10; 10. März 2004 - 4 [X.]/03 - zu I 1 b der Gründe, EzA [X.] § 4 Nachwirkung Nr. 36).

[X.]) Der [X.] [X.] endete mit dem Inkrafttreten des TV-[X.] am 1. Oktober 2005, denn damit trat der zum Zeitpunkt des [X.]s der [X.] geltende [X.] außer [X.]. Zu diesem Zeitpunkt endete die Nachbindung der [X.] an den [X.] [X.] nach § 3 Abs. 3 [X.]. Seitdem wirkt gemäß § 4 Abs. 5 [X.] der TV Servicebetriebe [X.] mit statischer Bezugnahme in seinem § 20 Abs. 1 auf den [X.] in der Fassung zum [X.] der [X.] am 30. Juni 2005 nach. Der TV-[X.] ist nicht Inhalt des [X.] [X.] in einer für die Beklagte geltenden Fassung geworden.

cc) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin im Revisionsverfahren.

(1) Soweit die Klägerin meint, eine die Beurteilung ändernde Besonderheit liege darin, dass es sich bei dem [X.] [X.] nicht um einen Flächentarifvertrag, sondern „faktisch um einen Haustarifvertrag“ handele, trifft dies bereits im Ansatz nicht zu. Der [X.] [X.] ist ein Verbandstarifvertrag, abgeschlossen nicht von der [X.], sondern auf Arbeitgeberseite von der [X.]. Ob die Beklagte dabei mehr oder minder maßgebend in den Verhandlungen mitgewirkt hat, ändert daran nichts.

Im Übrigen wäre selbst dann, wenn es sich um einen Haustarifvertrag gehandelt hätte, mit dessen Änderung - und sei es auch eine Änderung eines in Bezug genommenen [X.] - Nachwirkung eingetreten. Dies hat der Senat bereits in der Vergangenheit ohne weiteres angenommen (10. November 1982 - 4 [X.] - [X.]E 40, 327, 343).

(2) Zu keiner anderen Beurteilung führt auch der Hinweis der Klägerin, die [X.] habe bei dem Tarifabschluss des [X.] [X.] ihren Beitrag zur Sanierung des Betriebes bereits erbracht, insbesondere durch die Hinnahme schlechterer Arbeitsbedingungen für [X.]. Die Gegenleistung hierfür, die Sicherung des Besitzstandes der damals bestehenden Belegschaft, könne ihr nicht im Nachhinein entzogen werden; den Belastungen für die Beklagte seien auch deren Entlastungen gegenüberzustellen, denn für die Beklagte wachse das Einsparpotential von Jahr zu Jahr angesichts eines stetig abnehmenden Anteils der „teuren“ [X.]n.

Abgesehen davon, dass hier in die Betrachtung von Leistung und Gegenleistung bereits nicht einbezogen worden ist, dass die „[X.]“ von Jan[X.]r 2000 bis zum [X.] der [X.] zu Ende Juni 2005 von den verschlechternden Bedingungen des [X.] [X.] ausgenommen waren, kann bei der Tarifvertragsauslegung auch nur das berücksichtigt werden, was in der Regelung in hinreichend erkennbarer Form zum Ausdruck gekommen ist. Der Wille zu einer „unbedingten dynamischen Besitzstandswahrung“ über die von der Rechtsordnung gezogenen Grenzen des § 3 Abs. 3 [X.] hinaus - die rechtliche Möglichkeit, eine solche Tarifregelung zu treffen, einmal unterstellt - kommt in § 20 Abs. 1 [X.] [X.] jedenfalls nicht zum Ausdruck.

3) Schließlich trägt das Argument nicht, eine in § 20 Abs. 1 [X.] [X.] abgegebene Garantie habe durch Betriebsübergang Eingang in die Arbeitsverträge gefunden. Ein das Arbeitsverhältnis der Klägerin betreffender Betriebsübergang nach Abschluss des [X.] [X.] am 1. Jan[X.]r 2000 ist bereits nicht ersichtlich. Wie damals besteht das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der [X.].

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 8/10

22.02.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 8. Mai 2009, Az: 27 Ca 510/08, Urteil

§ 3 Abs 3 TVG, § 4 Abs 5 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012, Az. 4 AZR 8/10 (REWIS RS 2012, 8920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8920

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Referenzen
Wird zitiert von

2 Ca 2021/19

5 Ca 2023/19

4 Sa 411/20

4 Sa 412/20

4 Sa 82/20

4 Sa 413/20

6 Sa 822/21

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