Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2021, Az. 4 AZR 230/20

4. Senat | REWIS RS 2021, 6406

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Tarifauslegung - Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2020 - 17 [X.] 1379/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass - unter Aufhebung der Berufungsentscheidung im Kostenpunkt - von den Kosten des Rechtsstreits jede Partei die Hälfte zu tragen hat.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit tariflicher Übergangs- und Altersversorgungsregelungen auf ihr Arbeitsverhältnis.

2

Die Klägerin, die seit dem 1. Oktober 2017 Mitglied der [X.] ([X.]) ist, war bei der [X.], einem Luftfahrtunternehmen, vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. Juli 2018, zuletzt als [X.], beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag vom 28. September 1983 heißt es ua.:

„4. [X.] ergeben sich aus den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Bordpersonal, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der [X.].“

3

Die Beklagte war zunächst Mitglied der [X.] ([X.]). Diese schloss mit [X.] sowie der [X.] ([X.]) am 1. Juli 2003 einen Tarifvertrag [X.] für Flugbegleiter der [X.] ([X.]). Danach besteht ein Anspruch auf eine „[X.] für Flugbegleiter“, wenn die tarifvertragliche Altersgrenze erreicht wird, ohne dass bereits ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf die Betriebsrente gegeben ist. Ebenfalls am 1. Juli 2003 vereinbarten dieselben Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag [X.] Betriebsrente für das Kabinenpersonal ([X.]). Dieser sieht eine betriebliche Altersrente für die „Mitarbeiter des [X.]“ vor, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und das Arbeitsverhältnis mit der [X.] beendet ist.

4

Am 10. März 2009 schloss die [X.] mit beiden [X.] ferner gleichlautende Manteltarifverträge für das Kabinenpersonal (jeweils [X.]), die am 1. Januar 2009 in [X.] traten. Sie lauten auszugsweise:

„§ 1 Geltungsbereich/Arbeitsvertrag

(1) Dieser Manteltarifvertrag gilt für die in der Anlage I aufgeführten Mitarbeiter des [X.] der Deutschen [X.] Aktiengesellschaft (im folgenden [X.] genannt). …

§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird.

 …

§ 24 Versorgung

(1) Das Kabinenpersonal wird für den Fall des Alters und der Invalidität wie die allgemeinen Angestellten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versichert. Der Beitragsberechnung sind für die Angestelltenversicherung die Vergütung, für die betriebliche Altersversorgung die im Tarifvertrag [X.] Betriebsrente aufgeführten Vergütungsbestandteile zugrunde zu legen.

(2) Grundlage der Versorgung bilden die Leistungen der Rentenversicherung für Angestellte und der betrieblichen Altersversorgung. Die [X.] trägt die Beiträge zur Angestelltenversicherung zur Hälfte, zur betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages [X.] Betriebsrente.

(3) Die Mitarbeiter erhalten über die Leistungen gemäß Abs. (1) und (2) hinaus, soweit die Voraussetzungen, die sich aus dem Tarifvertrag [X.] Flugbegleiter ergeben, erfüllt sind, für die [X.] von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (gemäß § 19 bzw. § 20) bis zum Einsetzen der Leistungen aus der Angestelltenversicherung und der betrieblichen Zusatzversorgung eine Übergangsrente.

 Anspruch und Umfang richten sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages [X.] für Flugbegleiter.“

5

Mit Datum vom 14./22. Oktober und 2. November 2010 vereinbarten der [X.] ([X.]), dessen Mitglied die Beklagte inzwischen geworden war, die [X.] und die Gewerkschaft [X.] die Übernahme sämtlicher zwischen der [X.] und [X.] bestehender Tarifverträge durch den [X.] zum 1. Januar 2010. Eine inhaltsgleiche Vereinbarung wurde zwischen den genannten Arbeitgeberverbänden und der [X.] abgeschlossen.

6

Am 20. Dezember 2011 schloss der [X.] mit der [X.], nicht jedoch mit [X.], einen Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal mit Wirkung zum 16. Januar 2011, der mit Tarifabschluss vom 31. Juli 2013 die Fassung vom 1. Januar 2013 erhielt ([X.] Nr. 2 [[X.]]). Dieser ist mit dem [X.] in den angeführten Bestimmungen, nicht aber insgesamt, gleichlautend. Der [X.] ([X.]) ist bislang von keiner der Tarifvertragsparteien gekündigt worden.

7

Der [X.] und die Beklagte kündigten den [X.] und den [X.] jeweils gegenüber den vertragschließenden [X.] zum 31. Dezember 2013.

8

Mit Datum vom 3. Februar 2017 vereinbarten der [X.] auf der einen sowie die [X.] [X.] ([X.]), [X.] und [X.] auf der anderen Seite den Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 2 für das Bordpersonal der Deutschen [X.] Aktiengesellschaft ([X.] Nr. 2).

9

Am 17. März 2017 schlossen der [X.] und [X.] rückwirkend zum 1. Januar 2014 den Tarifvertrag zur beitragsorientierten Versorgung für das Kabinenpersonal der Deutsche [X.] Aktiengesellschaft: Betriebliche Altersversorgung mit Leistungen zum vorzeitigen Ausscheiden ([X.] Kabine [[X.]]). Dieser sah die Ablösung ua. des [X.] und des [X.] mit bestimmten Maßgaben ab dem 5. Juli 2016 ([X.]) vor. Weiterhin vereinbarten die Tarifvertragsparteien am selben Tag den Tarifvertrag zur Ablösung der [X.] für das Kabinenpersonal der [X.] ([X.] Ablösung ÜV Kabine [[X.]]) sowie weitere begleitende Tarifverträge.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der [X.] und der [X.] würden für ihr Arbeitsverhältnis nach wie vor [X.] beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten. § 24 [X.] ([X.]), der ungekündigt fortbestehe, verweise auf die genannten Tarifverträge. Diese seien nicht durch den - ausschließlich mit [X.] geschlossenen - [X.] Kabine abgelöst worden. Überdies fänden der [X.] und der [X.] aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Arbeitsvertrag verweise auf den [X.] sowie den [X.] und den [X.], nicht hingegen auf den [X.] Kabine ([X.]). Abgesehen davon sei die Stichtagsregelung dieses Tarifvertrags unwirksam, weil es für sie keinen sachlichen Grund gebe. Zudem seien durch die Neuregelung die Grenzen des Vertrauensschutzes für die Leistungen der [X.] nicht eingehalten worden. Schließlich sei [X.] bei Abschluss der [X.] nicht tariffähig gewesen, weil es ihr an der erforderlichen Gegnerunabhängigkeit und Durchsetzungsfähigkeit gefehlt habe.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Leistungen der [X.] wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze gemäß dem Tarifvertrag [X.] für Flugbegleiter, geschlossen zwischen der [X.] ([X.]) und der [X.] sowie der [X.], vom 1. Juli 2003 seit dem 1. August 2018 zu gewähren;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen gemäß dem Tarifvertrag [X.] Betriebsrente für das Kabinenpersonal, geschlossen zwischen der [X.] ([X.]) und der [X.] sowie der [X.], gültig ab dem 1. Januar 2002, zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die von der Klägerin genannten Tarifverträge seien durch den [X.] Kabine abgelöst worden. § 24 [X.] enthalte eine gewerkschaftsunabhängige Bezugnahme auf die jeweils aktuellsten Versorgungstarifverträge. Der [X.] sowie der [X.] fänden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme keine Anwendung mehr. Soweit für die Beklagte unterschiedliche Tarifverträge gelten würden, sei die Bezugnahmeregelung im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu vervollständigen, dass jeweils auf den zeitlich jüngsten für die Arbeitgeberin geltenden Tarifvertrag verwiesen werde. Dies sei nunmehr der [X.] Kabine ([X.]).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr auf die Berufung der Klägerin mit der Begründung stattgegeben, der [X.] sowie der [X.] würden für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund von Verweisungen in § 24 [X.] ([X.]) weiterhin unmittelbar und zwingend iSv. § 4 Abs. 1 [X.]G gelten. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist zum Teil begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin sie auf die Geltung des [X.] und des [X.] kraft beiderseitiger [X.] gestützt hat. Im Übrigen ist die Klage erfolgreich, weil die genannten Tarifverträge aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden sind. Insoweit war die Revision zurückzuweisen.

A. Die Feststellungsklage ist zulässig.

I. Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren nicht im Wege einer unzulässigen alternativen Klagehäufung.

a) Eine alternative Klagehäufung, bei der die Klägerin ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen. De[X.]alb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden. Diese ist grundsätzlich bereits in der Klage anzugeben. Es ist jedoch auch möglich, noch im Lauf des Verfahrens von der (unzulässigen) alternativen auf die (zulässige) eventuelle Klagehäufung überzugehen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen ([X.] 3. Juli 2019 - 4 [X.] - Rn. 16; [X.] 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17 - Rn. 11 mwN; grdl. 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 13, [X.]Z 189, 56). Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmtheit der Klage hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwirken, § 139 ZPO ([X.]Rspr., [X.]. nur [X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] - Rn. 21; ausf. 2. August 2018 - 6 [X.] - Rn. 17 f. mwN, [X.]E 163, 205).

b) Diesen Anforderungen wird die Klage gerecht. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren neben der Anwendung der in den Anträgen genannten Tarifverträge aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme spätestens in der Berufungsinstanz auch auf deren Geltung kraft beiderseitiger [X.] gestützt. Damit hat sie jeweils zwei Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt ([X.] 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 74 mwN, [X.]E 158, 54). Auf Hinweis des [X.]s hat sie diese in der mündlichen Verhandlung in ein hinreichend bestimmtes Eventualverhältnis gesetzt. Danach werden die beiden Feststellungsanträge zunächst auf der Grundlage einer beiderseitigen [X.] und - für den Fall des Unterliegens - hilfsweise aufgrund einer vertraglichen Bezugnahmeregelung geltend gemacht.

2. Die Klageanträge sind auch im Übrigen hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Wird mit der Klage die Feststellung begehrt, dass dem Kläger Ansprüche aus einem bestimmten Tarifvertrag zustehen, ist dieser so im Antrag zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist. Nur dann ist zuverlässig erkennbar, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (vgl. [X.] 5. Juli 2017 - 4 [X.] - Rn. 16, [X.]E 159, 351; 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.]E 158, 54).

b) Die Klageanträge genügen diesen Anforderungen. Der [X.] sowie der [X.] werden in den Anträgen sowohl hinsichtlich ihrer Bezeichnung als auch der tarifvertragschließenden Parteien und des [X.]s benannt. Damit sind die Tarifverträge eindeutig identifizierbar. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie jeweils inhaltsgleich mit zwei verschiedenen [X.] abgeschlossen wurden. Da sich das Feststellungsbegehren nur auf die konkret genannten Tarifverträge und nicht auch auf Folgetarifverträge bezieht, sind die tariflichen Regelungen feststellbar, deren Anwendung die Klägerin auf ihr Arbeitsverhältnis begehrt. Die Klägerin musste de[X.]alb für die Zulässigkeit der Klage in den Anträgen nicht klarstellen, ob sie die Anwendung der mit [X.] oder mit [X.] geschlossenen Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis begehrt.

II. Für die so verstandenen Anträge besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse.

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage ([X.]Rspr., etwa [X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 15 mwN; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 138, 269). Das Feststellungsinteresse ist allerdings nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag ein zwischen den Parteien bestehender Streit über Leistungsverpflichtungen insgesamt bereinigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann ([X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 19 f., [X.]E 138, 287).

2. Nach diesen Maßstäben ist das erforderliche Feststellungsinteresse im Streitfall gegeben. Durch eine Entscheidung über die Feststellungsbegehren wird die zwischen den Parteien streitige Frage geklärt, ob der Klägerin Ansprüche aus dem [X.] sowie dem [X.] zustehen. Dadurch steht fest, auf Grundlage welcher Tarifverträge sich die in der Sache begehrten Leistungen berechnen. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Für die Feststellung einer solchen arbeitgeberseitigen Verpflichtung kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, erst den Eintritt des [X.] abzuwarten ([X.]Rspr., [X.] 19. November 2019 - 3 [X.] - Rn. 14 mwN; 19. November 2014 - 4 [X.] 761/12 - Rn. 21, [X.]E 150, 97).

B. Die Anträge sind unbegründet, soweit sich die Klägerin auf eine [X.] der Arbeitsvertragsparteien stützt. Der [X.] und der [X.] gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht kraft beiderseitiger [X.] (I.). Demgegenüber sind die beiden Anträge begründet, soweit die Anwendung der genannten Tarifverträge auf das bestehende Arbeitsverhältnis hilfsweise aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung verlangt wird (II.).

I. Der [X.] und der [X.] gelten entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]). Die nur noch iSv. § 4 Abs. 5 [X.] nachwirkenden Tarifverträge erfassen das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht, weil sie erst im [X.] in die [X.] [X.] eingetreten ist.

1. Das [X.] hat - insoweit noch zutreffend - angenommen, für das Arbeitsverhältnis gelte der [X.] Nr. 1b ([X.]) aufgrund beiderseitiger [X.] unmittelbar und zwingend. Die Klägerin ist aufgrund ihrer seit dem 1. Oktober 2017 bestehenden Mitgliedschaft in der [X.] [X.], die [X.] als Mitglied im [X.] tarifgebunden. Der [X.] ist aufgrund der dreiseitigen Vereinbarung in die durch den [X.] geschlossenen Tarifverträge eingetreten. Der [X.] Nr. 1b ([X.]) ist bislang von keiner der Tarifvertragsparteien gekündigt worden.

2. Die weitere Folgerung des [X.]s, der [X.] sowie der [X.] würden für das Arbeitsverhältnis der Parteien de[X.]alb weiterhin unmittelbar und zwingend iSv. § 4 Abs. 1 [X.] gelten, weil der [X.] Nr. 1b ([X.]) in § 24 Abs. 1 Satz 2 auf den [X.] und in § 24 Abs. 3 Satz 2 auf den [X.] verweist, ist jedoch rechtsfehlerhaft.

a) Im Ausgangspunkt ist das [X.] noch zutreffend davon ausgegangen, § 24 [X.] Nr. 1b ([X.]), der dem Grundsatz nach einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung und eine Übergangsversorgung vorsieht, verweise für die Beitragsberechnung und die Tragung der Beiträge für die betriebliche Altersversorgung sowie Anspruch und Umfang der Übergangsversorgung auf den [X.] und den [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision verweist der [X.] Nr. 1b ([X.]) nicht auf den im Jahr 2017 zwischen dem [X.] und der [X.] geschlossenen [X.]Rente Kabine. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den Maßstäben der Auslegung zB [X.] 11. November 2020 - 4 [X.] 210/20 - Rn. 20; 12. Dezember 2018 - 4 [X.] 147/17 - Rn. 35 mwN, [X.]E 164, 326).

aa) Schon dem Wortlaut nach nimmt § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] Nr. 1b ([X.]) Bezug auf den „Tarifvertrag [X.] Betriebsrente“ und § 24 Abs. 3 Satz 2 auf den „Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter“. Dies waren bei Abschluss des [X.] Nr. 1b ([X.]) am 10. März 2009 der [X.] und der [X.], die damals beide noch ungekündigt waren. Da die Tarifverträge namentlich bezeichnet sind, kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte angenommen werden, die Tarifvertragsparteien hätten für den Fall der Kündigung auch einen anderen - zumal nicht von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen - Tarifvertrag in Bezug nehmen wollen.

bb) Sinn und Zweck der Regelung machen deutlich, dass der [X.] Nr. 1b ([X.]) jedenfalls keine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag enthält, der nicht von [X.] geschlossen worden ist.

(1) Vereinbaren die Tarifvertragsparteien im Manteltarifvertrag einen grundsätzlichen Anspruch auf Betriebsrente sowie Übergangsversorgung und behalten die „Beitragsberechnung“ (§ 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] Nr. 1b [[X.]]) bzw. die Bestimmung von „Anspruch und Umfang“ der Versorgungsleistungen (§ 24 Abs. 3 Satz 2 [X.] Nr. 1b [[X.]]) der Regelung in anderen Tarifverträgen vor, ohne die entsprechenden Tarifvertragsparteien zu nennen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass es sich dabei um Tarifverträge zwischen denselben Tarifvertragsparteien handeln muss.

(a) Der Abschluss von Tarifverträgen und die damit bewirkte Normsetzung ist kollektiv ausgeübte Privatautonomie ([X.] 23. März 2011 - 4 [X.] 366/09 - Rn. 40, [X.]E 137, 231; 7. Juli 2010 - 4 [X.] 549/08 - Rn. 22 mwN, [X.]E 135, 80). Die Tarifvertragsparteien regeln im Interesse ihrer Mitglieder deren Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Dem wird regelmäßig durch den Abschluss eigener Tarifverträge Rechnung getragen.

(b) Die [X.] der Tarifvertragsparteien umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, auf jeweils geltende [X.] anderer Tarifvertragsparteien zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht ([X.] 11. November 2020 - 4 [X.] 210/20 - Rn. 38 mwN; 29. August 2001 - 4 [X.] 332/00 - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 99, 10). Von dieser Möglichkeit machen die Tarifvertragsparteien etwa bei Abschluss von Anerkennungstarifverträgen Gebrauch, indem sie auf Tarifverträge bestimmter Tarifvertragsparteien verweisen.

(2) Dafür, dass eine [X.] die Normen anderer Tarifverträge, an denen lediglich eine andere [X.], nicht aber sie selbst beteiligt ist, für sich gelten lassen will, bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte. Solche sind im Streitfall nicht gegeben.

(a) Die [X.], in deren Rechte und Pflichten der [X.] eingetreten ist, und die [X.] [X.] haben in § 24 [X.] Nr. 1b ([X.]) zur Regelung von Einzelheiten der Betriebsrente und der Übergangsversorgung auf namentlich benannte Tarifverträge verwiesen, an deren Abschluss sie beide beteiligt waren. Anhaltspunkte dafür, die Tarifvertragsparteien hätten auch auf entsprechende Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien - wenn auch nur auf einer Seite - Bezug nehmen wollen, sind nicht ersichtlich.

(b) Dieses Verständnis entspricht auch der Praxis der verschiedenen Tarifvertragsparteien in der Vergangenheit. Im Unternehmen der [X.]n bestand schon seit vielen Jahren Tarifpluralität in Bezug auf das Kabinenpersonal. Zunächst wurden mit der [X.] Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr ([X.]) und der Deutschen Angestellten-[X.] ([X.]), später mit [X.] und [X.] jeweils gleichlautende Tarifverträge geschlossen. Auch bei Abschluss der beiden [X.] Nr. 1b kam es noch nicht zu einem Auseinanderfallen der Tarif-inhalte. Danach gingen die verschiedenen Tarifvertragsparteien zwar davon aus, dass für die Mitglieder beider beteiligten [X.] dieselben tarifvertraglichen Bedingungen gelten sollten. Dies erfolgte aber stets auf der Grundlage übereinstimmender Tarifabschlüsse. Dass auch dann einheitliche Tarifbedingungen gelten sollten, wenn mit einer [X.] kein Tarifabschluss gelänge - ungeachtet einer möglichen Verdrängung eines Tarifvertrags nach § 4a [X.] -, ist den Regelungen des [X.] Nr. 1b ([X.]) nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 [X.] Nr. 1b ([X.]) einer anderen [X.] die Befugnis eingeräumt werden sollte, in einer solchen Situation die Ablösung der eigenen vereinbarten Rechtsnormen herbeizuführen.

(c) Ob - wie die [X.] meint - tatsächlich etwas anderes für den Fall gelten könnte, dass sich eine der beteiligten [X.] für den betreffenden Bereich „ganz aus dem [X.] zurückzieht“, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Die [X.] [X.] hat ihre Teilnahme am [X.] betreffend das Kabinenpersonal nicht eingestellt. Zum einen besteht der [X.] Nr. 1b ([X.]) ungekündigt fort, zum anderen hat - wie die [X.] selbst vorgetragen hat - der [X.] mit VC, [X.] und [X.] noch am 3. Februar 2017 den [X.] Nr. 2 für das Bordpersonal der [X.]n geschlossen. Allein aus dem Umstand, dass es zwischen dem [X.] und der [X.] [X.] bislang nicht zum Abschluss einer Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung und der Übergangsversorgung gekommen ist, kann nicht auf eine fehlende Tarifwilligkeit von [X.] geschlossen werden.

(3) Es fehlt auch an Anhaltspunkten für die Auffassung der [X.]n, bei der Auslegung von § 24 [X.] Nr. 1b ([X.]) seien die Interessen der [X.] mit zu berücksichtigen. Sie verkennt, dass die [X.] mit [X.] und [X.] jeweils einen gesonderten - wenngleich inhaltlich identischen - [X.] Nr. 1b geschlossen hatte. Schon de[X.]alb kann unabhängig davon, ob es sich bei dem [X.] sowie dem [X.], die beide zwischen der [X.] auf der einen sowie [X.] und [X.] auf der anderen Seite in einem einheitlichen Dokument vereinbart worden waren, um mehrgliedrige Tarifverträge oder um [X.] handelt (zur Terminologie [X.]. nur [X.] 16. Dezember 2020 - 5 [X.] 143/19 (A) - Rn. 20 f. mwN), jedenfalls für die Auslegung des [X.] Nr. 1b ([X.]) nicht (auch) auf die Interessen der [X.] abgestellt werden.

b) Die Rechtsnormen des [X.] und des [X.] gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien jedoch entgegen der Auffassung des [X.]s nicht de[X.]alb weiterhin unmittelbar und zwingend iSv. § 4 Abs. 1 [X.], weil sie über § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 24 Abs. 3 Satz 2 [X.] Nr. 1b ([X.]) eine Einheit bilden und de[X.]alb auch Teil der Normen des [X.] sind (zur Wirkungsweise [X.] 22. März 2017 - 4 [X.] 462/16 - Rn. 17 mwN, [X.]E 158, 322). Das [X.] zieht rechtsfehlerhaft die Rechtsprechung des [X.]s zu Verweisungstarifverträgen heran ([X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] 8/10 - Rn. 25; [X.]. auch 9. Juli 1980 - 4 [X.] 564/78 - [X.]E 34, 42).

aa) Bei einer Verweisung in einem Tarifvertrag auf einen anderen ist der [X.] als solcher unvollständig. Er wird erst durch die in Bezug genommenen Regelungen des [X.] vervollständigt ([X.] 10. März 2004 - 4 [X.] 140/03 - zu I 1 b der Gründe). Daher gilt im Geltungsbereich eines ungekündigten Tarifvertrags eine in Bezug genommene Tarifnorm eines anderen Tarifvertrags auch dann unmittelbar und zwingend, wenn der andere Tarifvertrag gekündigt ist und nur nachwirkt ([X.] 30. Januar 1990 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 64, 94).

bb) Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht.

(1) Die vom [X.] herangezogene Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen die Tarifvertragsparteien ihre eigenen Regelungen durch den Verweis auf einen anderen Tarifvertrag, an dem jedenfalls eine andere Tarifvertragspartei beteiligt ist, vervollständigen wollen, weil sie diese für angemessen halten oder sie - im Fall einer dynamischen Verweisung - auch die weitere Entwicklung der in Bezug genommenen Tarifnormen übernehmen wollen, ohne jeweils eigene Tarifnormen zu vereinbaren (etwa bei einem [X.], [X.]. zB [X.] 11. November 2020 - 4 [X.] 210/20 - Rn. 38 mwN).

(2) Regeln die Tarifvertragsparteien demgegenüber - wie hier - im Manteltarifvertrag bestimmte Leistungen, behalten aber die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen und die Anspruch[X.]öhe einem anderen - von ihnen selbst geschlossenen oder abzuschließenden - Tarifvertrag vor, wollen sie die letzteren Regelungen erkennbar gerade nicht in den Manteltarifvertrag inkorporieren, sondern diese vielmehr gesondert vereinbaren. In der Praxis teilen die Tarifvertragsparteien insbesondere die das Arbeitsentgelt betreffenden Regelungen regelmäßig in einen Manteltarifvertrag, zT einen Entgeltrahmentarifvertrag und einen [X.] auf. Das hat den Zweck, dass die grundlegenden Normen sowie ggf. die Vorschriften zur Eingruppierung eine längere Laufzeit haben sollen als die von kurzfristigeren Entwicklungen abhängigen Entgelttarifverträge. In diesen Fällen wollen die Tarifvertragsparteien nicht den Manteltarifvertrag und ggf. den Entgeltrahmentarifvertrag kündigen müssen, um den [X.] neu verhandeln zu können.

cc) Aus § 24 [X.] Nr. 1b ([X.]) ergibt sich im Streitfall keine gegenteilige Regelungsabsicht. Die Tarifvertragsparteien wollten ersichtlich die Versorgungsleistungen nicht im Einzelnen im Manteltarifvertrag regeln, sondern dies gesonderten Tarifverträgen vorbehalten, die sie zudem eigenen Kündigungsregelungen unterworfen haben. Von diesem - isolierten - Kündigungsrecht haben sie im Übrigen auch Gebrauch gemacht. Die Rechtsauffassung des [X.]s würde dazu führen, dass die Kündigung des [X.] und des [X.] zum Ende des Jahres 2013 für die unmittelbare und zwingende Geltung der Rechtsnormen ohne Folge wäre.

3. Die danach aufgrund der Kündigung der Tarifverträge seit dem 1. Januar 2014 nur noch nachwirkenden Tarifnormen des [X.] sowie des [X.] erfassen das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht.

a) Die Nachwirkung von Tarifnormen erfasst nur solche Arbeitsverhältnisse, für die der betreffende Tarifvertrag zuvor iSv. § 4 Abs. 1 [X.] unmittelbar und zwingend galt ([X.]. nur [X.] 27. September 2017 - 4 [X.] 630/15 - Rn. 24, [X.]E 160, 273; 22. Juli 1998 - 4 [X.] 403/97 - zu 2 b der Gründe mwN, [X.]E 89, 241; grdl. 6. Juni 1958 - 1 [X.] 515/57 - [X.]E 6, 90). Das gilt nicht nur für erst im [X.] begründete Arbeitsverhältnisse, sondern auch für die Fälle, in denen die [X.] erst im [X.] begründet wird, insbesondere der Arbeitnehmer der tarifvertragschließenden [X.] erst in diesem Zeitraum beitritt ([X.] 27. September 2017 - 4 [X.] 630/15 - Rn. 24 mwN, aaO).

b) Danach gelten die nachwirkenden Tarifnormen des [X.] und des [X.] nicht für das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Diese ist der [X.] [X.] erst mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 und damit im [X.] beigetreten.

II. Die Klägerin kann aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung von der [X.]n Leistungen auf Übergangsversorgung nach den Bestimmungen des von [X.] und [X.] mit der [X.] und später auf den [X.] übergegangenen [X.] sowie auf der Grundlage des [X.] eine Betriebsrente verlangen. Über diesen Streitgegenstand hat das [X.] zwar - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht entschieden. Der [X.] kann über diesen jedoch selbst befinden, weil er als Hilfsbegehren in der Revision angefallen ist (vgl. nur [X.] 3. Dezember 2008 - 5 [X.] 469/07 - Rn. 15 mwN; 10. Oktober 2002 - 2 [X.] 598/01 - zu [X.]) und alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen feststehen (§ 563 ZPO).

1. Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um einen Formularvertrag, der nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen ist (vgl. hierzu [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 15, [X.]E 134, 283).

2. Die arbeitsvertragliche Regelung ist dahingehend auszulegen, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge Anwendung finden sollen, an die der Arbeitgeber - ggf. auch im Stadium der Nachwirkung - normativ gebunden ist.

a) Nach Nr. 4 des Arbeitsvertrags ergeben sich die Rechte und Pflichten der Klägerin ua. „aus den jeweils gültigen Tarifverträgen“ für das Bordpersonal der [X.]n. Eine Vereinbarung dieses Inhalts ist dahin zu verstehen, dass die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen (vgl. [X.] 16. Oktober 2002 - 4 [X.] 467/01 - zu I 1 b bb bbb (1) der Gründe, [X.]E 103, 141). Nach § 4 Abs. 1 [X.] „gelten“ die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den nach § 3 Abs. 1 [X.] beiderseits [X.] ([X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] 528/19 - Rn. 14). Sie „gelten“ gemäß § 4 Abs. 5 [X.] auch nach ihrem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Bezugnahmeregelung ist sowohl zeitdynamisch als auch hinsichtlich der anzuwendenden Tarifverträge inhaltsdynamisch ausgestaltet. Sie erfasst nicht nur die Tarifverträge einer bestimmten Branche oder bestimmter Tarifvertragsparteien in ihrer jeweiligen Fassung, sondern auch andere Tarifverträge, an die der Arbeitgeber (zukünftig) gebunden sein wird (sog. große dynamische Bezugnahmeklausel, die auch als Tarifwechselklausel bezeichnet wird; vgl. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 27 mwN, [X.]E 130, 286).

b) Bei Abschluss des Arbeitsvertrags galten im Unternehmen der [X.]n zunächst die mit der [X.] und der [X.] geschlossenen Tarifverträge. Damit haben die Arbeitsvertragsparteien mit der von ihnen vereinbarten Bezugnahmeregelung zwei [X.] für das Bordpersonal (nunmehr Kabinenpersonal) von unterschiedlichen [X.] in Bezug genommen. Anhaltspunkte dafür, die Verweisung sei auf das Tarifwerk einer bestimmten [X.] oder nicht auf die [X.] als ganze, sondern auf einzelne Tarifverträge gerichtet, so dass es im Einzelfall auch zur Anwendung von Tarifverträgen verschiedener [X.] kommen könnte, bestehen nicht. Dem letztgenannten Verständnis würde auch der Zweck der [X.] widersprechen. Bei einer umfassenden Bezugnahme auf ein Tarifwerk sollen alle einzelnen, typischerweise aufeinander bezogenen und einander ergänzenden Tarifverträge Anwendung finden, um eine Gesamtregelung der arbeitsvertraglichen Bedingungen sicherzustellen (so etwa zur Einbeziehung nachwirkender Tarifverträge [X.] 9. Mai 2007 - 4 [X.] 319/06 - Rn. 35). Dies wäre bei einer Kombination aus einzelnen Tarifverträgen unterschiedlicher Tarifvertragsparteien nicht ohne Weiteres gewährleistet.

3. Die Bezugnahmeklausel ist nicht insgesamt unwirksam, weil die [X.] im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an Tarifverträge mit verschiedenen [X.] gebunden war. Solange ausschließlich inhaltlich gleichlautende Tarifverträge geschlossen wurden, waren die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen eindeutig bestimmbar.

a) Eine Bezugnahmeklausel kommt als vertragliche Regelung dann wirksam zustande, wenn das [X.] eindeutig bestimmbar ist (vgl. [X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 3 Rn. 640). Bei dem Bestimmtheitserfordernis einer Vertragsklausel handelt es sich um eine (ungeschriebene) Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertragsrechts ([X.]/[X.] 8. Aufl. § 241 Rn. 12). Ein Vertrag, dessen Inhalt von den Parteien - ggf. nach Auslegung - nicht bestimmt (oder bestimmbar) genug vereinbart wurde, ist unwirksam ([X.] 27. Januar 1971 - [X.]/69 - zu 2 der Gründe, [X.]Z 55, 248). Nicht erforderlich ist insoweit, dass bereits bei Vertragsabschluss absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt die in Bezug genommenen Tarifregelungen haben werden (so auch [X.] für den Fall der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst anlässlich der für Ärztinnen und Ärzte vereinbarten - unterschiedlichen - Tarifverträge zwischen der [X.] auf der einen und [X.] sowie dem [X.] auf der anderen Seite [X.] 18. April 2012 - 4 [X.] 392/10 - Rn. 34 f., [X.]E 141, 150; zur Tarifhistorie dieser Tarifverträge [X.]. [X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.] 549/08 - Rn. 3, [X.]E 135, 80). Ausreichend ist vielmehr, dass diese im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Anwendung bestimmbar sind (zur Frage der Transparenz iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]: [X.] 21. November 2012 - 4 [X.] 85/11 - Rn. 35 mwN, [X.]E 144, 36).

b) Dies war hier mindestens bis zum Inkrafttreten des am 20. Dezember 2011 mit Wirkung zum 16. Januar 2011 geschlossenen [X.] Nr. 2 ([X.]) unstreitig der Fall. Die [X.] - an deren Stelle später der [X.] getreten ist - schloss mit der [X.] und der [X.] sowie später mit [X.] und [X.] (zur Historie der Tarifabschlüsse mit [X.] vgl. [X.] 14. Dezember 2004 - 1 [X.] - [X.]E 113, 82) nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien über lange Jahre hinweg inhaltsgleiche [X.]. Zum Teil waren die einzelnen Tarifverträge in derselben Urkunde (zB der [X.] und der [X.]), zum Teil in getrennten Urkunden (zB der [X.] Nr. 1b) niedergelegt. Der Umstand, dass die Bezugnahmeklausel keine Kollisionsregelung für den Fall enthält, dass die beiden in Bezug genommenen [X.] in der Zukunft nicht mehr identisch sind, steht der Bestimmbarkeit des [X.]s de[X.]alb jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nicht entgegen.

4. Für den nachfolgenden Zeitraum war allerdings nicht mehr bestimmbar, welche - zunächst manteltariflichen - Bestimmungen für „die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters … aus den jeweils gültigen Tarifverträgen“ (Nr. 4 des Arbeitsvertrags) maßgebend sein sollten. Die in Bezug genommenen [X.] wurden nicht mehr inhaltsgleich abgeschlossen. Es fehlt eine Kollisionsregelung, welches der beiden [X.] für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses maßgebend sein soll. Dies führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Bezugnahmeklausel, sondern lediglich zum Wegfall ihrer Dynamik. Infolgedessen sind diejenigen Tarifnormen weiterhin auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, die im Unternehmen der [X.]n galten, als die in Bezug genommenen [X.] zuletzt inhaltlich übereinstimmten. Dies sind im Streitfall ua. diejenigen Tarifverträge, deren Anwendbarkeit die Klägerin festgestellt wissen will.

a) Der Arbeitsvertrag enthält keine ausdrückliche oder konkludente Kollisionsregelung für den Fall, dass mit verschiedenen [X.] [X.] unterschiedlichen Inhalts abgeschlossen werden.

aa) Die Bezugnahmeklausel kann nicht dahingehend ausgelegt werden, unabhängig von den tarifvertragschließenden Parteien solle stets der jeweils „aktuellste Tarifvertrag“ auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein.

(1) Mit der Formulierung, dass die „jeweils gültigen“ Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, haben die Arbeitsvertragsparteien lediglich die zeitliche und inhaltliche Dynamik der Bezugnahmeregelung zum Ausdruck gebracht (Rn. 53). Sofern es dem Willen der Arbeitsvertragsparteien entsprochen haben sollte, eine Kollisionsregelung zu treffen, hat dies im [X.] keinen Niederschlag gefunden.

(2) Die konkludente Vereinbarung einer solchen Kollisionsregelung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der vertraglichen Bezugnahmeklausel um eine sog. Gleichstellungsabrede handelt (dazu ausf. [X.] 28. April 2021 - 4 [X.] 229/20 - Rn. 34).

(3) Unabhängig davon kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, die Vertragsparteien hätten für den Fall von inhaltlich unterschiedlichen [X.]n mehrerer [X.] „den jeweils aktuellsten Tarifvertrag“ in Bezug nehmen wollen.

(a) Ein solches Verständnis scheidet schon de[X.]alb aus, weil das [X.] der [X.] die [X.] als ganze, nicht hingegen die einzelnen Tarifverträge sind (Rn. 54). Dass die Arbeitsvertragsparteien für die „ungeschriebene“ Kollisionsregel ein anderes Bezugsobjekt angenommen hätten als für die Bezugnahme als solche, liegt fern.

(b) Auch unter inhaltlichen Gesichtspunkten ist ohne weitergehende deutliche Anhaltspunkte nicht anzunehmen, die Arbeitsvertragsparteien hätten eine so verstandene Kollisionsregelung vereinbaren wollen.

(aa) Eine solche käme überhaupt nur dann zum Tragen, wenn die unterschiedlichen Tarifverträge innerhalb des jeweiligen Tarifwerks zu verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossen werden. Für den Fall des zeitgleichen, aber inhaltlich abweichenden Tarifabschlusses enthielte die so verstandene Vertragsklausel keine Kollisionsregelung. In den übrigen Fällen käme es je nach [X.] des „aktuellsten Tarifvertrags“ zum - mehr oder weniger zufälligen - Vorrang des einen oder anderen Tarifwerks und ggf. zu einem stetigen Wechsel.

(bb) Wollte man - wie von der [X.]n im Zusammenhang mit der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen - nicht auf die [X.], sondern die einzelnen Tarifverträge abstellen, könnte es zu einer Anwendbarkeit von Tarifverträgen verschiedener [X.] kommen. Die Regelungen der einzelnen Tarifverträge eines Tarifwerks sind aber teilweise miteinander verknüpft. Inhaltsnormen eines Tarifvertrags (zB eines Manteltarifvertrags, Entgeltgruppentarifvertrags) können nicht durch die eines Tarifvertrags anderer Tarifvertragsparteien (zB eines [X.]s) näher ausgestaltet werden. Ein solches Verständnis würde dem Zweck der umfassenden Bezugnahme widersprechen, das Arbeitsverhältnis den Regelungen einer Gesamtheit von Tarifverträgen zu unterwerfen ([X.]. auch oben Rn. 54). Die von der [X.]n in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vertretene Auffassung, die Arbeitsvertragsparteien hätten eine Vermengung der [X.] nur vorgesehen, soweit keine „hinreichende inhaltliche Verzahnung“ der einzelnen Tarifverträge gegeben sei, ist in der Praxis kaum mit der erforderlichen Bestimmtheit handhabbar und entbehrt dahingehender tatsächlicher Anhaltspunkte. Sie lässt zudem unberücksichtigt, dass Ergebnisse von [X.], die von widerstreitenden Interessen bestimmt sind, regelmäßig einen Kompromiss darstellen ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] 796/13 - Rn. 44 mwN, [X.]E 151, 235; 3. Mai 2006 - 4 [X.] 795/05 - Rn. 24, [X.]E 118, 159: „Kennzeichen des Tarifvertrages“), der in unterschiedlichen Tarifverträgen seinen Niederschlag gefunden haben kann.

bb) Es kann dahinstehen, ob die fehlende Kollisionsregel zur Intransparenz der Klausel iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] führen würde (vgl. hierzu [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] 954/11 - Rn. 30, [X.]E 144, 306). Die Klägerin macht gerade die Wirksamkeit der Bezugnahmeklausel geltend. Eine Berufung des Arbeitgebers darauf, dass eine von ihm selbst gestellte Bezugnahmeklausel unter dem Blickwinkel der [X.] nach §§ 305 ff. [X.] eine dem Arbeitnehmer günstige Tarifbestimmung ausschließen würde, scheidet nach allgemeinen Grundsätzen aus. Die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den [X.], dient aber nicht dessen Schutz vor den von ihm selbst eingeführten [X.] ([X.]Rspr., zuletzt zB [X.] 20. Januar 2021 - 4 [X.] 283/20 - Rn. 19; 18. November 2020 - 5 [X.] 57/20 - Rn. 42; 22. September 2016 - 2 [X.] 509/15 - Rn. 20 mwN auch zur Rechtsprechung des [X.]). De[X.]alb kommt eine Berufung der [X.]n auf eine Nichteinbeziehung der hier maßgeblichen [X.] unter dem Gesichtspunkt der [X.] nicht in Betracht (vgl. [X.] 21. Januar 2020 - 3 [X.] 225/19 - Rn. 60; [X.]. auch [X.] 4. Juni 2009 - C-243/08 - Rn. 33).

b) Die aufgrund des Fehlens einer Kollisionsregelung entstandene Lücke kann entgegen der Auffassung der [X.]n auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden.

aa) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist.

(1) Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst de[X.]alb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig hielten, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausgestellt hat. Eine Planwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist ([X.] 20. Januar 2021 - 4 [X.] 283/20 - Rn. 42; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.]E 138, 269; 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 23, [X.]E 134, 283).

(2) Der Umstand, dass die Vertragsparteien bei einer erkannten [X.] zwischen mehreren Gestaltungsmöglichkeiten hätten wählen können, schließt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus. Das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung zielt nicht darauf ab, die Regelung nachzuzeichnen, die die Parteien bei Berücksichtigung des nicht bedachten Falls tatsächlich getroffen hätten, sondern ist auf einen beiderseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Parteiwillen beider Parteien Rechnung trägt. Maßgebend ist damit bei einer Bandbreite möglicher Alternativen diejenige Gestaltungsmöglichkeit, die die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben [X.] ausgewählt hätten. Dementsprechend ist eine ergänzende Vertragsauslegung im Fall des Bestehens mehrerer Auslegungsmöglichkeiten nur dann ausgeschlossen, wenn sich anhand der getroffenen Regelungen und Wertungen sowie aufgrund von Sinn und Zweck des Vertrags keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen - an den beschriebenen Maßstäben ausgerichteten - hypothetischen Parteiwillen ergeben ([X.] 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18 - Rn. 39; 17. Oktober 2019 - I ZR 34/18 - Rn. 37). In einem solchen Fall sind die Gerichte zu einer ergänzenden Vertragsauslegung weder in der Lage noch berechtigt ([X.] 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15 - Rn. 48, [X.]Z 211, 51; 3. Dezember 2015 - [X.]/15 - Rn. 29).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze kann im Streitfall zwar eine planwidrige Regelungslücke angenommen werden. Die Bezugnahmeklausel ist nachträglich lückenhaft geworden. Das für das Arbeitsverhältnis maßgebende Tarifwerk aufgrund der Tarifentwicklung im Unternehmen der [X.]n ist ohne eine Kollisionsregel nicht mehr eindeutig bestimmbar, so dass der Regelungsplan, das Arbeitsverhältnis dynamisch an tarifvertraglichen Regelungen auszurichten, nicht mehr erreichbar ist. Es fehlt aber an Anhaltspunkten, die auf einen hypothetischen Parteiwillen für eine etwaige Regelung schließen lassen. De[X.]alb kann nicht festgestellt werden, welche der möglichen Kollisionsregelungen die Parteien [X.] gewählt hätten.

(1) Einige denkbare Möglichkeiten der Lückenfüllung scheiden in der vorliegenden Fallgestaltung aus.

(a) So kann nicht angenommen werden, die Arbeitsvertragsparteien hätten dem sachnäheren oder spezielleren Tarifwerk den Vorrang einräumen wollen (vgl. dazu [X.] 18. April 2012 - 4 [X.] 392/10 - Rn. 33, [X.]E 141, 150). Ein solcher Wille ist bei den hier maßgebenden [X.]n nicht erkennbar. Diese haben einen identischen Geltungsbereich und sind beide speziell für das bei der [X.]n angestellte Kabinenpersonal abgeschlossen worden. Zudem handelt es sich bei dem Prinzip der Sachnähe oder Spezialität um eine tarifrechtliche Kollisionsregel, die dazu dient, eine Tarifkonkurrenz aufzulösen. Eine Tarifkonkurrenz kann aber bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nicht entstehen. Für die ergänzende Vertragsauslegung ist de[X.]alb das tarifrechtliche Prinzip der Spezialität ohne Belang, sofern sich nicht aus dem Regelungsplan des Vertrags etwas Gegenteiliges ergibt ([X.] 18. April 2012 - 4 [X.] 392/10 - Rn. 34 mwN, aaO).

(b) Ebenso wenig kommt die Annahme in Betracht, es habe der Tarifvertrag in Bezug genommen werden sollen, an den der jeweilige Arbeitnehmer durch [X.]smitgliedschaft ohnehin gebunden wäre. Unabhängig davon, ob der betreffende Arbeitnehmer überhaupt Mitglied einer [X.] ist, kann seine Mitgliedschaft allein für die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss keine Hinweise geben. Selbst wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer [X.]smitgliedschaft Kenntnis haben sollte, würde es bei einer Bezugnahmeklausel wie der vorliegenden an Anhaltspunkten dafür fehlen, dieser Umstand sei für den Inhalt der Vertragsklausel von Bedeutung gewesen (vgl. [X.] 18. April 2012 - 4 [X.] 392/10 - Rn. 35, [X.]E 141, 150; [X.] FS [X.] S. 15, 22).

(2) Soweit andere Kollisionsregelungen denkbar gewesen wären, ist nicht erkennbar, welche die Arbeitsvertragsparteien gewählt hätten.

(a) Sie hätten zunächst eine Vereinbarung dahingehend treffen können, dass die Bezugnahmeklausel sich auf das Tarifwerk beziehen soll, an das die meisten Arbeitnehmer im Betrieb kraft [X.]smitgliedschaft gebunden sind (sog. Mehrheitsprinzip, vgl. nunmehr die Regelung in § 4a [X.]; für eine solche Auslegung Henssler in Henssler/Moll/[X.] 2. Aufl. Teil 10 Rn. 33; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 307 Rn. 161; Klingebiel Arbeitsvertragliche [X.] bei Aufgabe der Tarifeinheit im Betrieb S. 175 ff.; [X.] NZA 2008, 325, 333; ähnlich, allerdings mit Einschränkungen für [X.] in Arbeitsverträgen von Mitgliedern der Minderheitsgewerkschaft Wiedemann/Oetker [X.] 8. Aufl. § 3 Rn. 432 f.).

(b) Ferner wäre eine Vereinbarung möglich gewesen, es solle - jedenfalls solange es (teilweise) unmittelbar und zwingend für den Arbeitgeber gilt - dasjenige Tarifwerk vorrangig in Bezug genommen sein, welches bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses existierte oder dasjenige, welches im Betrieb oder Unternehmen zuerst gegolten hat (sog. Prioritätsprinzip).

(c) Ebenso hätten die Parteien - wovon die [X.] vorrangig ausgeht - vereinbaren können, es solle das jeweils aktuellste Tarifwerk in Bezug genommen sein ([X.]. dazu auch Rn. 60 ff.).

(d) Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien die eine oder andere Kollisionsregelung getroffen hätten, sind nicht ersichtlich. Sogar die [X.], die in ihrer Revision meint, die Bezugnahmeklausel könne ergänzend ausgelegt werden, hält mindestens zwei Regelungen für möglich. Ihrer Auffassung nach hätten die Arbeitsvertragsparteien „- wenn nicht der neuere Tarifvertrag gilt - jedenfalls vereinbart, dass der Tarifvertrag der [X.] gilt“. Selbst wenn man eine Orientierung an dem „[X.]“ für denkbar halten wollte, wäre gleichermaßen zu erwägen, ob die Parteien nicht eine Regelung gewählt hätten, aufgrund derer das in Bezug genommene Tarifwerk einfacher und auch dauerhafter zu bestimmen wäre.

c) Mangels einer Kollisionsregel war danach das [X.] der [X.] ab dem Zeitpunkt nicht mehr bestimmbar, ab dem im Unternehmen [X.] mit unterschiedlichem Inhalt galten. Das führt insoweit zur [X.] der Klausel und damit zum Wegfall der vereinbarten Dynamik. Damit sind auf das Arbeitsverhältnis die zuletzt einheitlich vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen statisch anwendbar.

aa) Maßstab für die Frage, ob die [X.] der Klausel zur Gesamtunwirksamkeit führt, ist § 139 [X.].

(1) § 306 [X.] ist im Streitfall nicht anwendbar. Die Wirksamkeit der Bezugnahmeklausel scheitert weder an der [X.] noch an der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. [X.]. Beides ist im Streitfall nach allgemeinen Grundsätzen nicht zu prüfen ([X.]. Rn. 68).

(2) Gleichwohl führt die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen nach allgemeiner Auffassung aus Gründen des [X.] regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags ([X.]. nur [X.] 20. Januar 2021 - 4 [X.] 283/20 - Rn. 29 mwN). Nach § 139 [X.] ist das ganze Rechtsgeschäft (nur) nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach [X.] und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. In der Regel ist davon auszugehen, dass sie das objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben ([X.] 20. Januar 2021 - 4 [X.] 283/20 - Rn. 31; 23. April 2009 - 6 [X.] 263/08 - Rn. 15 mwN, [X.]E 130, 364).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze führt die fehlende Bestimmbarkeit des [X.]s ab dem Zeitpunkt des inhaltlichen Auseinanderlaufens der in Bezug genommenen [X.] nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Vertragsklausel, sondern nur zum Wegfall ihrer Dynamik.

(1) Ziel der Aufnahme einer jeden Bezugnahmeklausel in den Arbeitsvertrag ist, das Arbeitsverhältnis inhaltlich durch - statische oder dynamische - Verweisung auf tarifliche Vorschriften zu gestalten, ohne die Regelungen im Einzelnen niederzuschreiben. Diesem (übereinstimmenden) Willen der Vertragsparteien kann nur entsprochen werden, wenn die Bezugnahmeklausel insoweit aufrechterhalten bleibt, als die Tarifverträge in hinreichend bestimmter Weise in Bezug genommen sind und dadurch ihr Ziel, die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, erreicht wird. Im Streitfall haben die Arbeitsvertragsparteien zwar sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vertragsklausel erkennbar eine dynamische und nicht lediglich eine statische Bezugnahme vereinbaren wollen (vgl. [X.] 18. April 2012 - 4 [X.] 392/10 - Rn. 18, [X.]E 141, 150). Ist der Klauselinhalt jedoch für die Zukunft nicht mehr bestimmbar, wird dem (übereinstimmenden) Willen der Vertragsparteien am ehesten entsprochen, wenn die Bezugnahmeklausel zumindest insoweit aufrechterhalten bleibt, als ihr Inhalt bestimmbar ist. Andernfalls richtete sich das Arbeitsverhältnis mangels vertraglicher Vereinbarungen ersatzweise nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies entspräche nicht dem Willen der Arbeitsvertragsparteien.

(2) Bei diesem Verständnis verbleibt auch eine in sich sinnvolle Lösung. Die Klausel ist in die Verweisung als solche und die Dynamik teilbar (vgl. [X.] 24. Februar 2011 - 6 [X.] 634/09 - Rn. 32; für den Wegfall der Dynamik auch [X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 3 Rn. 647, der allerdings wohl auf den Zeitpunkt abstellt, ab dem mehrere Tarifverträge bestehen).

cc) Danach ist die Dynamik der Bezugnahmeklausel spätestens mit Abschluss des [X.] Nr. 2 ([X.]) in der von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Fassung vom 31. Juli 2013 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 entfallen. Durch die [X.] sind zwei ganze [X.] in Bezug genommen, welche das Arbeitsverhältnis jeweils umfassend regeln sollen. Aufgrund der inhaltlichen Änderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2013 stimmten die [X.] nicht mehr überein, so dass es einer Kollisionsregel bedurfte. Die letzten Tarifverträge, hinsichtlich derer das [X.] eindeutig bestimmt werden kann, sind - soweit für den Streitfall relevant - insbesondere der [X.], der [X.], der [X.] Nr. 1b sowie die entsprechenden [X.]. Diese finden danach weiter statisch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. De[X.]alb kann dahinstehen, ob [X.] - was die Klägerin bezweifelt - im Jahr 2017 tariffähig war.

C. Von den Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 92 Abs. 1 ZPO jede Partei die Hälfte zu tragen. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren auf zwei verschiedene Streitgegenstände gestützt, von denen lediglich der hilfsweise geltend gemachte Erfolg hatte.

        

    Treber    

        

    [X.]    

        

    Rinck    

        

        

        

    Thieß    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 230/20

28.04.2021

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 7. September 2018, Az: 23 Ca 522/18, Urteil

§ 139 BGB, § 306 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2021, Az. 4 AZR 230/20 (REWIS RS 2021, 6406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6406

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.