Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. XI ZR 66/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 234

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI [X.]/13
Verkündet am:
17. Dezember 2013
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.], [X.], § 675d Abs. 3 Satz 2

Die Bestimmung in dem Preis-
und Leistungsverzeichnis einer Bank
"[X.] Pro Auszug 15,00 [X.]"
ist nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1, §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.] ge-genüber Verbrauchern unwirksam,
wenn das Entgelt nicht an den tatsäch-lichen Kosten der Bank ausgerichtet ist, weil bei der [X.] für eine ohne weiteres unterscheidbare, große Gruppe von [X.] deutlich geringere Kosten entstehen.
[X.], Urteil vom
17. Dezember 2013 -
XI [X.]/13 -
OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
Dezember 2013 durch [X.] [X.], die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Ellenberger und Dr.
Matthias sowie
die Richterin Dr.
Menges
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.]n gegen das Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Januar 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrich-tung gemäß §
4 [X.] eingetragen. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Preis-
und Leistungsverzeichnis unter anderem folgende Klausel:
"[X.]
Pro
Auszug
15,00 [X.]".
Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer In-haltskontrolle nach §
307 [X.] nicht standhalte. Er nimmt die [X.] mit der Unterlassungsklage nach §
1 [X.] darauf in Anspruch, die
Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des [X.] stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-1
2
3
-
3
-
lassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanz-lichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.]n hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in [X.], 452 veröf-fentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne
gemäß §§
1, 3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] von der [X.] verlangen, dass sie die weitere Verwendung der Klausel unterlasse, weil die Klausel Verbraucher als
Vertragspartner der [X.]n entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1, §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.].
Sie unterliege als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.]. Bei der [X.], für die die Klausel ein Entgelt festlege,
handele es sich nicht um die Erfüllung
einer Haupt-leistungspflicht, sondern um eine Zusatzleistung, die in untrennbarem
Zusam-menhang mit der eingegangenen Verpflichtung der kontoführenden Bank aus dem [X.] zur Auskunftserteilung stehe und auf die der Kunde einen [X.] habe.
Für diese Zusatzleistung dürfe eine Bank

gegebenenfalls auf
formular-vertraglicher
Grundlage

nur nach Maßgabe des §
675d Abs.
3 [X.] ein Ent-4
5
6
7
8
-
4
-
gelt erheben. §
675d Abs.
3 [X.] sei auch dann anwendbar, wenn die
Bank ihre gesetzliche Verpflichtung, einen Kontoauszug kostenlos zur Verfügung zu stellen,
bereits erfüllt habe, weil sie
mittels der Nacherstellung von Kontoauszü-gen mehr an Informationen biete, als sie
nach Art.
248 §
7 [X.][X.] schulde.
Das von der [X.]n für die [X.] [X.] Entgelt sei entgegen §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.] nicht an ihren Kosten orientiert. Mit §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.] sei unvereinbar, dass die [X.] in den Preis für die
wesentlich häufigere [X.], die Vorgänge innerhalb der vorangegangenen sechs Monate beträfen,
Kosten ein-beziehe, die nur anfielen, sofern eine
Nacherstellung länger zurückliegende Vorgänge betreffe. Die Kosten für die Nacherstellung eines [X.] für Vorgänge im zuerst genannten Sinne
lägen nach dem eigenen
Vortrag der [X.]
mit etwas über 10

unterhalb des formularvertraglich vereinbarten
Preises von 15

as Entgelt
sei
damit in über 80% der Fälle nicht an den tat-sächlichen
Kosten ausgerichtet. Die [X.] lege nach eigener Darstellung
die in weniger als 20%
der Fälle entstehenden höheren Kosten auf die Kunden um, deren gesteigertes Informationsbedürfnis nur zwei Drittel der
Kosten ausmache, die die [X.] pauschal veranschlage. Nach dem Vortrag
der [X.]n [X.] damit eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Kunden mit unangemesse-nen Kosten belastet. Dies widerstreite §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.].

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die [X.] gemäß §§
1, 3 Abs.
1 Satz
1 Nr. 1 [X.] einen Anspruch auf [X.] der angegriffenen Klausel
gegenüber Verbrau-9
10
-
5
-
chern, weil sie gegen halbzwingendes Recht verstößt und Verbraucher als [X.] der [X.]n aus diesem Grund unangemessen benachteiligt, §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1,
§
675d Abs.
3 Satz
2, §
675e Abs.
1 und 4 [X.].

1. Entgegen der
Ansicht der Revision
ist das Berufungsgericht
im Ergeb-nis
richtig
davon ausgegangen,
die beanstandete Klausel unterliege nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.]
der Inhaltskontrolle.
a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Entgelt un-terfallen
gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] der Inhaltskontrolle, wenn damit von Rechtsvorschriften abgewichen wird. Zu den Rechtsvorschriften gehören selbst-verständlich gesetzliche Preisregelungen. Das gilt auch, soweit in diesen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten [X.]n und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. Dann hat der Gesetzgeber Vorgaben für die Preisgestaltung aufgestellt. Soll der vom Ge-setzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden, können und müssen Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen darauf überprüft werden, ob sie mit
den Preisvorschriften übereinstim-men (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juli 1981

VII
ZR
139/80, [X.]Z
81, 229, 232
f.; [X.]/[X.], AGB-Recht, 6.
Aufl., §
307 [X.] Rn.
312
f.).
b) Solche Vorgaben
macht
für die hier in Rede stehende Klausel §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.], weil es sich bei der [X.] entgegen der Ansicht der Revision um eine qualifizierte Unterrichtung
gemäß §
675d Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 [X.]
handelt.
[X.]) Das Berufungsgericht ist richtig nicht weiter auf den von der Revision wiederholten Einwand der [X.]n eingegangen, die Ausgestaltung des [X.] für die [X.] könne sich an den Gebühren 11
12
13
14
-
6
-
des Gerichtskostengesetzes für einfache Tätigkeiten, so insbesondere den
Nummern
1100, 2110, 2116
[a.F.]
und 8100
des [X.]ses, orien-tieren. Das [X.] regelt die Erhebung von Gebühren für bestimmte gerichtliche Tätigkeiten. Damit ist die Erhebung eines Entgelts für die Nacher-stellung eines [X.] nicht vergleichbar.
bb) Das
Berufungsgericht hat
als Maßstab für die Überprüfung der von der [X.]n verwandten Klausel vielmehr korrekt §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.] identifiziert.
Dabei hat es

von der Revision zugestanden

rechtsfehlerfrei unterstellt, die [X.] genüge
durch die erstmalige Übersendung bzw. Bereitstellung von Kontoauszügen ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus §
675d Abs.
1 Satz
1 [X.], Art.
248 §§
7, 8, 10 [X.][X.] (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregie-rung BT-Drucks.
16/11643, S.
136; ebenso [X.]/[X.], 5.
Aufl., Art.
248 §
7 [X.][X.] Rn.
4, Art.
248 §
8 [X.][X.] Rn.
3; [X.] in
[X.]/[X.]iesener/[X.], [X.], 2013, §
675d [X.] Rn.
71, 75; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
47 Rn.
24b, 83).

Davon ausgehend hat es
richtig
ausgeführt, in der [X.] liege eine
qualifizierte Unterrichtung im Sinne des §
675d Abs.
3 Satz
1 [X.], für die nur nach Maßgabe des §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.] ein Entgelt verlangt werden könne.
§
675d Abs.
3 Satz
1 [X.] ist nicht
auf eine überobligatorische Informationserteilung im Rahmen der nach §
675d Abs.
1 Satz
1 [X.], Art.
248 §§
7, 8 und 10 [X.][X.] geschuldeten Erstinformation
be-schränkt, sondern erfasst auch die [X.]. Mit der erneuten Auskunftserteilung durch Übersendung eines [X.]doppels auf Verlangen des [X.] erbringt der Zahlungsdienstleister die 15
16
17
-
7
-
in Art.
248 §§
7, 8,
10 [X.][X.] beschriebene Information im Sinne von §
675d Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 [X.] "

hen"
(so auch Kropf/[X.], BKR
2013, 103, 104; im Ergebnis ebenso [X.]/
[X.], 6.
Aufl., §
675d Rn.
17 f., §
675f Rn.
53 [§
675d Abs.
3 Satz
1 Nr.
2]).
Diese wiederholte
Information ist Gegenstand der Bepreisung
durch die vom Kläger beanstandete Klausel.
2.
Das Berufungsgericht ist
überdies richtig zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Klausel im Verhältnis zu Verbrauchern gegen §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.] verstößt, weil sich das
für jeden nacherstellten Kontoauszug erhobene Entgelt
von 15

orientiert
(vgl. auch [X.], GWR
2013, 141; [X.]/[X.], EWiR
2013, 239, 240; [X.], [X.] InsR
13/2013, Anm.
2; a.A.
Kropf/[X.], BKR
2013, 103, 104
f.), und deshalb nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam
ist. Die Überprüfung der Auslegung und Anwendung des §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.] durch das Berufungsgericht, die es zur Rechtsfolge des §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] geführt hat, ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der [X.]n.
a)
Das Berufungsgericht hat
richtig erkannt, das anlassbezogene Entgelt im Sinne des §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.]
(vgl. Senatsurteil vom 22.
Mai 2012 -
XI
ZR
290/11, [X.]Z
193, 238 Rn.
53 mwN)
müsse
eng an den
konkreten Kosten
der qualifizierten Unterrichtung ausgerichtet sein, wobei eine [X.] nur innerhalb weitgehend homogener Nutzergruppen
erfolgen dürfe.
Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs-
und Rückgaberecht vom 29.
Juli 2009 (BG[X.].
I
2355)
eingeführte Regelung verlangt einen Bezug des
Entgelts zur konkreten Vertragsbeziehung. Das ergibt ihre Interpretation im Lichte des Uni-18
19
20
-
8
-
onsrechts. Nach Art.
32 Abs.
3 der Richtlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13.
November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.], 2002/65/[X.], 2005/60/[X.] und 2006/48/[X.] sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/[X.] (A[X.]. [X.]
2007 Nr.
L 319 S.
1; künftig: Zahlungsdiensterichtlinie), den §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.] in [X.] Recht umsetzt (BT-Drucks.
16/11643, S.
100),
muss das Entgelt "an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein"
(englisch:
"shall be [

s actual costs", französisch: "[X.]"). Erwägungsgrund
28 der [X.] nimmt ausdrücklich auf eine Regelung durch Parteivereinba-rung Bezug. Damit bringt der [X.] Gesetzgeber offenkundig
([X.], Slg.
1982, 3415 Rn.
16
ff.; Slg.
2005, I-8191 Rn.
33; vgl. auch Senatsurteil vom 27.
November 2012

XI
ZR
439/11, [X.]Z
195, 375 Rn.
27
f.; [X.], Beschluss vom 26.
November 2007

NotZ
23/07, [X.]Z
174, 273 Rn.
34) zum Ausdruck, dass zwar eine gewisse Pauschalierung zulässig ist, allerdings weitest möglich die Umstände des Einzelfalls bei der Preisgestaltung entscheiden sollen
(vgl. auch [X.] OGH, ÖBA
2013, 590, 597
ff.). Für die
Auslegung des §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.] heißt das, dass die Gesamtheit der Zahlungsdienst-nutzer nicht mit Kosten belastet werden soll, die durch das ausufernde [X.] Einzelner entstehen (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2012, §
675d Rn.
8, §
675f Rn.
44
f.).
Einer
Interpretation des §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.] im Sinne einer eng kostenorientierten
Gestaltung des Entgelts steht nicht entgegen, dass der euro-päische Gesetzgeber in anderen Zusammenhängen

so in Art.
8 Abs.
2 Satz
1 Buchst.
b der Verordnung ([X.]) Nr.
260/2012 des [X.] und des Rates vom 14.
März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in [X.] und 21
-
9
-
zur Änderung der Verordnung ([X.])
Nr.
924/2009 (A[X.]. [X.]
2012 Nr.
L
94 S.
22)
betreffend die Interbankenentgelte für Lastschriften
-
strenger formuliert, Entgel-te seien "strikt kostenbasiert"
(englisch: "strictly cost based", französisch: "stric-tement fondées sur les coûts") zu berechnen. Das lässt nicht den Gegenschluss zu, die [X.] dürfe sich darauf beschränken, die ihr entstehenden Kosten als bloßen Anhaltspunkt zu behandeln. §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.] erlaubt eine nicht ganz strikte Kostenorientierung insofern, als er
eine Rundung auf einen glatten Betrag oder den Ausgleich von Unschärfen bei der Berechnung eines Personalmehraufwands hinnimmt
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]iesener/
[X.], [X.], 2013, §
675d [X.] Rn.
13 [X.], §
675f [X.] Rn.
67).
Nicht von §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.] oder Art.
32 Abs.
3 der [X.] gedeckt sind dagegen von den durch eine Nutzergruppe verur-sachten Kosten gelöste Entgelte nach Maßgabe
einer Mischkalkulation.
b)
Auf der Grundlage des von ihm korrekt identifizierten Prüfungsmaß-stabs hat das Berufungsgericht überzeugend
eine unzureichende Kostenorien-tierung der Klausel
ermittelt, weil der pauschale Ansatz von 15

r-stelltem Kontoauszug eine ohne weiteres abgrenzbare Nutzergruppe, die zu-gleich
einen
Großteil der Nachfrager darstellt,
mit Kosten belastet, die sie tat-sächlich nicht verursacht.
Die [X.] hat vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszü-gen, die überwiegend, das heißt in 83% der Fälle, Vorgänge beträfen, die bis zu sechs
Monate
zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elekt-ronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24

i-gen Fällen, in denen [X.] für Vorgänge beansprucht würden, die län-ger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kos-ten.
22
23
-
10
-
Damit hat die [X.] selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kos-ten eine Differenzierung zwischen [X.], die eine Nacherstel-lung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich ist. Sie hat weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des [X.] gegen ihre Berechnung ankäme, dargelegt, dass die weit überwiegen-de Zahl der Zahlungsdienstnutzer deutlich geringere Kosten verursacht
als von ihr pauschal veranschlagt. Entsprechend musste sie das Entgelt im Sinne des §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.] für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauscha-le Überwälzung von Kosten in Höhe von 15

§
675d Abs.
3 Satz
2 [X.].
Dem kann die Revision
nicht mit Erfolg entgegenhalten, der aus allen Kosten für die [X.] errechnete gewichtete Durchschnittspreis liege bei 18,95

. Art.
32 Abs.
3 der Zahlungsdiensterichtlinie
und §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.] verbieten eine Quer-subventionierung der Minderheit durch die überwiegende Mehrheit. Ohne Erfolg macht
die Revision darüber hinaus geltend, eine Differenzierung nach [X.] lasse sich transparent nicht gestalten. Dem widerstreitet die von der [X.]n
selbst
vorgelegte Kalkulation, die anhand weniger Differenzierungs-merkmale eine überschaubare Anzahl von möglichen Fallgestaltungen abbildet.
3.
Das Berufungsgericht
hat schließlich rechtsfehlerfrei die gegen §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.] verstoßende Klausel im Verhältnis zu Verbrauchern insge-samt für unwirksam erachtet, ohne danach zu unterscheiden, für welchen Zeit-raum die [X.] beansprucht wird (vgl. auch [X.]/[X.],
6.
Aufl., §
675f Rn.
52; [X.] OGH, ÖBA
2013, 590, 600)
oder ob ein Fall des §
675e Abs.
2 Satz
2
[X.] vorliegt.
24
25
26
-
11
-
Die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare [X.] kann nicht
etwa in Anwendung des Rechtsgedankens des §
315 Abs.
3 Satz
2 [X.]
teilweise aufrechterhalten werden. Dem widerstritte
das in ständi-ger Rechtsprechung des [X.] anerkannte Verbot der geltungs-erhaltenden Reduktion (vgl. Senatsurteil vom 13.
November 2012

XI
ZR
145/12, juris Rn.
63 mwN), das entgegen vereinzelter Stimmen in der Literatur ([X.] in [X.]/[X.]iesener/[X.], [X.], 2013, §
675f [X.] Rn.
67) auch im Falle der Unvereinbarkeit einer Entgeltklausel mit §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.] gilt.
4. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen
hat der Senat
ge-prüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§
564 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist den Beweisanträgen zur Einholung von Sach-verständigengutachten zur
Frage der Marktüblichkeit der Höhe des Entgelts
und der Kostenbasiertheit
zu Recht nicht nachgegangen. Ob andere Kreditinsti-tute ähnliche Entgelte für die [X.] verlangen, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nach den obigen Ausführungen ebenso 27
28
29
-
12
-
unerheblich wie die Frage, ob der Aufwand der [X.]n bei der Nacherstel-lung von Kontoauszügen für sämtliche Nutzergruppen im Durchschnitt tatsäch-lich bei mindestens 15

liegt.

[X.]
Joeres
Ellenberger

Matthias
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.04.2012 -
2-19 O 409/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.01.2013 -
17 U 54/12 -

Meta

XI ZR 66/13

17.12.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. XI ZR 66/13 (REWIS RS 2013, 234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 234

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 66/13 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen


XI ZR 590/15 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 111/22 (Bundesgerichtshof)

Inanspruchnahme auf Zahlung aus selbstschuldnerischer Höchstbetragsbürgschaft; Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers


XI ZR 260/15 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 590/15 (Bundesgerichtshof)

Entgeltbestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse: Wirksamkeit der Entgeltberechnung für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 66/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.