Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2019, Az. XI ZR 500/18

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1283

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:211119B[X.]500.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 500/18

vom

21.
November 2019

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 21.
November 2019
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, die [X.] Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie
die [X.]innen Dr.
Menges
und
Dr.
[X.]

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Beschluss des Senats vom 15.
Oktober 2019
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des [X.]
gegen die Festsetzung des Streitwerts in diesem Beschluss des Senats wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, da das als übergangen [X.] Vorbringen vom Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet worden
ist. Von einer näheren Begründung wird nach §
544
Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des §
321a
Abs.
4 Satz
5 ZPO ent-sprechend anwendbar ist (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9.
August 2017

XI
ZR 200/17, juris Rn. 3 und vom 25.
April 2018

XI
ZR 589/17, juris Rn.
2, jeweils mwN).
2. Die gegen die [X.] in diesem Beschluss gerichtete Ge-genvorstellung ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß §
68
Abs.
1 Satz
3, §
63
Abs.
3 Satz
2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.
Januar 2014

XI
ZR
376/12, juris Rn.
2, vom 1
2
-
3
-
22.
November 2016

XI
ZR
305/14, [X.], 739 Rn.
1 und vom 24.
Juli
2018

XI
ZR
740/17, juris
Rn.
1) erhoben worden.
In der Sache hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg, weil die erfolgte [X.] zutreffend ist.
a) Der Kläger hat mit der Berufung zuletzt neben der Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz im Wesentlichen die Feststellung der Unwirksamkeit des von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags vom 30.
Januar 2007 über 1,2
Millionen

schutzbestimmungen, wegen Nichtigkeit aufgrund Sittenwidrigkeit, wegen [X.] und äußerst hilfsweise aufgrund mehrerer Kündigungserklärungen be-gehrt. Das Berufungsgericht hat diese Klageanträge zurückgewiesen. Der Klä-ger hat sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt.
Die Feststellungsbegehren
des [X.] sind auf das einheitliche wirt-schaftliche Ziel gerichtet, den Darlehensvertrag als Rechtsgrundlage erbrachter Leistungen auszuschließen. Demnach kann nach den Grundsätzen des §
45
Abs.
1 Satz
2 und 3 GKG einheitlich vom höchsten Wert, hier dem Wert des auf den Widerruf gestützten [X.], ausgegangen wer-den.
Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass ein Darlehensver-trag, der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß §
357
Abs.
1 Satz
1 [X.] in der hier maßgeblichen bis zum 12.
Juni 2014
geltenden Fassung gemäß §§
346 ff. [X.] rückabzuwickeln ist, aufgrund eines Widerrufs beendet ist, so sind für den Streitwert die bis zum Widerruf erbrachten Zins-
und Tilgungsleis-tungen maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 12.
Januar
2016

XI
ZR
366/15, [X.], 454
Rn.
6 ff.,
vom 4.
März
2016

XI
ZR
39/15, [X.] 3
4
5
6
-
4
-
2016, 204 Rn.
2, vom 10.
Juli
2018 XI
ZR
613/17, juris
Rn.
2 und vom 16.
Juli 2019

XI
ZR
538/18, juris Rn.
5).

Der Wert dieser Zins-
und Tilgungsleistungen ist anhand der vom Kläger im Laufe des Rechtsstreits dafür gelieferten Anhaltspunkte nach §
3 ZPO zu schätzen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen vom 31.
Januar 2007
und vom 30.
März 2009 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 18.
August 2016, S.
3 und S.
7), unter Berücksichtigung der weiter hinausgeschobenen Valutierung des Darlehens (vgl. Klageschrift vom 20.
November 2015, S.
9) sowie in Anbetracht der späteren Berichtigung der Zinsberechnung durch die Beklagte (vgl. [X.], S.
391 ff.) können die bis zur Erklärung des Widerrufs am 30.
September 2015 erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen auf jedenfalls 350.000

vorliegende be-sondere prozessuale Situation mit einem Streitwert für das Verfahren der Nicht-zulassungsbeschwerde von bis zu 290.000

[X.], Beschluss vom 13.
Mai 2013 -
VII
ZR
223/11, juris Rn.
1; [X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
256 Rn.
30).
b) Entgegen der Auffassung des [X.] ist der
Wert seiner [X.] nicht auf den Wert der von ihm im selben Verfahren ange-kündigten, allerdings bislang nicht gestellten Auskunfts-
und Zahlungsansprü-che beschränkt. Denn eine Zwischenfeststellungsklage übersteigt den Wert der7
8
-
5
-
Hauptklage, wenn

wie hier

eine Entscheidung über sie eine über den Rege-lungsbereich dieser Hauptklage hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 1991

XII
ZR
81/91, [X.], 2121, 2122; siehe dazu auch [X.]/[X.], 5.
Aufl.,
§
256 Rn.
96; BeckOKZPO/[X.], [X.]. 1.
September 2019, §
256 Rn.
50).

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2017 -
21 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 09.08.2018 -
4 U 15/17 -

Meta

XI ZR 500/18

21.11.2019

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2019, Az. XI ZR 500/18 (REWIS RS 2019, 1283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1283

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