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PDF anzeigen [X.] vom 17. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit gerügt worden ist, das Gericht habe einem Aussetzungsantrag des Angeklagten nach § 265 Abs. 3 StPO fehlerhaft nicht stattgegeben, besteht zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 265 Abs. 3 StPO ein Rechtsan-spruch des Angeklagten auf eine beantragte Aussetzung der Hauptverhand-lung, wenn er behauptet, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein. Eine bloße Unterbrechung der Hauptverhandlung ist dann nicht [X.] (BGHSt 48, 183, 186 f.). Zu Recht hat der [X.] in [X.]
- 3 - Stellungnahme jedoch darauf hingewiesen, daß eine Veränderung der Sachla-ge infolge Hervortreten neuer Umstände im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO hier nicht gegeben war. [X.] Detter Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
17.12.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2004, Az. 2 StR 486/04 (REWIS RS 2004, 120)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 120
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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