Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2008, Az. XI ZR 353/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3652

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 353/07 Verkündet am: 3. Juni 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________

BGB § 366 Abs. 1, § 398 In Fällen der Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forde-rung steht dem Schuldner ein [X.] nach § 366 Abs. 1 BGB nicht zu.

[X.], Urteil vom 3. Juni 2008 - [X.] KG [X.]

LG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. Juni 2008 durch [X.] h.c. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zi-vilsenats des [X.] in [X.] vom 23. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nach-teil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der [X.] gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des Landge-richts [X.] vom 5. September 2006 zurückgewiesen. Die [X.] trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
1 Die Klägerin nimmt die [X.] aus abgetretenem Recht der – Volksbank (im Folgenden: [X.]) mit einer Teilklage auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Die [X.] begehrt wider-klagend, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, die Feststellung, dass der Klägerin kein über den geltend gemachten [X.] hinausgehender Anspruch zusteht.
Die [X.] gewährte der [X.]n und ihrem Ehemann auf-grund eines Vertrages vom 7. November 1995 zur Ablösung eines [X.] einer anderen Bank ein am 30. November 2000 zurückzuzahlendes Darlehen in Höhe von 600.000 [X.] zu einem anfänglichen effektiven Jah-reszins von 6,72%. Das Darlehen wurde durch Grundschulden gesichert. Außerdem trat der Ehemann der [X.] am 7. November 1995 zur Si-cherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gegen sich und seine Ehefrau seine Ansprüche aus zwei Lebensversicherungsverträgen, einschließlich der Rechte auf Kündigung und auf Auszahlung der Rück-kaufswerte ab. 2 Mit Schreiben vom 24. November 1997 kündigte der Ehemann der [X.]n, der erhebliche weitere Kredite der [X.] in Anspruch ge-nommen hatte, die Lebensversicherungsverträge und bat die Versiche-rungsunternehmen, die Rückkaufswerte der [X.] erstrangig zur Til-gung des Darlehens vom 7. November 1995 zu überweisen. Der Zeden-tin teilte er am 25. November 1997 mit, dass er und die [X.] zur [X.] ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage seien, dass er die [X.] - 4 - versicherungsverträge gekündigt habe und dass der Erlös der Tilgung des Darlehens vom 7. November 1995 diene. 4 Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 kündigte die [X.] das Darlehen vom 7. November 1995 fristlos und stellte eine Rückzahlungs-forderung in Höhe von 608.521,50 [X.] fällig. Am selben Tag buchte die [X.] den Darlehensbetrag nebst angefallenen Zinsen mit dem Ver-merk "Darl.-Tilg./Zins. Tilgungsrate Darlehen" von dem Darlehenskonto der Eheleute auf das Kontokorrentkonto des Ehemannes um. Der Saldo des [X.] wurde später auf ein [X.] umge-bucht. Diesem Konto, das einen Sollsaldo von über 8 Millionen [X.], wurden am 4. und 18. März 1998, nachdem auch die [X.] die Lebensversicherungsverträge gekündigt hatte, die von den Versiche-rungsunternehmen überwiesenen Rückkaufswerte in Höhe von 102.035,30 [X.] und 654.798,60 [X.] gutgeschrieben.
Am 28. Dezember 1999/3. Januar 2000 vereinbarten die Klägerin und die [X.] die Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung des [X.] vom 7. November 1995. 5 Das [X.] hat der Klage auf Zahlung von 50.000 • nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsge-richt hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, dass der Klägerin kein über den eingeklagten Teilbetrag hinausgehender [X.] von 261.132,10 • gegen die [X.] zusteht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 - 5 - Entscheidungsgründe: 7 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der [X.]n. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: 8 Die Klägerin sei aufgrund der Abtretung vom 28. Dezember 1999/ 3. Januar 2000 aktivlegitimiert. Einer wirksamen Abtretung stünden we-der der Datenschutz noch das Bankgeheimnis entgegen. Die [X.] sei weder verjährt noch verwirkt. 9 Die Forderung sei aber erloschen. Erfüllung sei zwar nicht dadurch eingetreten, dass die [X.] das Darlehenskonto mit dem Vermerk "Tilgungsrate Darlehen" auf Null gestellt habe. Die [X.] und ihr Ehemann hätten keine entsprechende Leistung erbracht. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die [X.] den Willen gehabt habe, die Forderung gegenüber der [X.]n zu erlassen. 10 Die Klageforderung sei aber aufgrund der Tilgungsbestimmung er-loschen, die der Ehemann der [X.]n in seinem Schreiben vom 25. November 1997 an die [X.] getroffen habe. Nachdem er und die [X.] die Lebensversicherungsverträge gekündigt hätten, sei der [X.] - 6 - lös auf das [X.] überwiesen worden. Das Kündigungsrecht habe zwar aufgrund der Abtretungsverträge der [X.] zugestanden. Eine Abtretung des [X.] sei aber nicht vereinbart worden und ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Siche-rungsvereinbarung. § 366 Abs. 1 BGB sei entgegen der Auffassung des [X.] ([X.]Z 140, 391 ff.) nicht zu entnehmen, dass das [X.] nur dem leistungsbereiten Schuldner, nicht aber einem Schuldner, gegen den vollstreckt werde, zustehe. Außerdem könne die [X.] nicht einem Schuldner gleichgestellt werden, der pflichtwidrig nicht leiste und gegen den vollstreckt werden müsse. Sie und ihr Ehemann hätten die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen zur Tilgung des gemeinsamen Darlehens verwenden wollen, seien dazu aber rechtlich nicht in der Lage gewesen, weil der Ehemann der [X.] das Kündigungsrecht an die [X.] abgetreten habe. Die [X.] an die [X.] sei eine Leistung der [X.]n und nicht der Versicherungsunternehmen gewesen, die nur auf ihre Ver-pflichtung aus den Versicherungsverträgen geleistet hätten. Da die Rück-kaufswerte höher als die offene Darlehensforderung gewesen seien, sei diese erloschen.
Die negative [X.] sei zulässig. Das Feststel-lungsinteresse der Klägerin sei nicht durch die Zusage der Klägerin ent-fallen, den Anspruch nicht weiter zu verfolgen. Trotz der von der Klägerin anerkannten Verjährungseinrede bestehe die Möglichkeit, unter den Vor-aussetzungen des § 215 BGB die Aufrechnung zu erklären. Die Feststel-lungswiderklage sei auch begründet, da die Darlehensforderung erlo-schen sei. 12 - 7 - I[X.] 13 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im [X.] Punkt nicht stand. 14 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei aktivlegitimiert. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unangegriffen fest-gestellt, dass die [X.] der Klägerin die Klageforderung am 28. Dezember 1999/3. Januar 2000 abgetreten hat. Der Wirksamkeit die-ser Abtretung stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdaten-schutzgesetz noch ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt entgegen (vgl. Senat [X.]Z 171, 180, 183 ff. [X.]. 12 ff.). 2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Begründung, mit der das [X.] die Verjährung der Klageforderung verneint hat. 15 Die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2004 endende Verjährungsfrist ist durch die Zu-stellung des Mahnbescheides am 28. Juli 2004 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Die Klageforderung ist im Mahnbescheid im Sin-ne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bestimmt bezeichnet und in-dividualisiert worden. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch gegen-über anderen Ansprüchen so abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und in welcher Weise er sich zur Wehr setzen will (st.Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2005 - [X.] - 8 - 8/04, [X.], 592, 594 m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung genügt der Mahnbescheid diesen Anforderungen. Die Klageforderung wird darin als "Darlehensrückzahlung gem. Darle-hensrückzahlg. - 1– Teilbetrag vom [X.]" und als abgetre-tener Anspruch der [X.] bezeichnet. Diesen Angaben ist hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass die Rückzahlung des mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 gekündigten Darlehens begehrt wird. Die [X.] hat zwar den Zugang dieses Schreibens bestritten. Da sie aber nur ein einziges Darlehen bei der [X.] aufgenommen hatte, konnte für sie kein Zweifel bestehen, dass dieses Gegenstand des Mahnbescheides war. Dass sie solche Zweifel auch nicht gehabt hat, zeigt der Entwurf des Schriftsatzes vom 26. August 2004 zur Verteidigung gegen die Kla-geforderung, in dem auf den Mahnbescheid vom 26. Juli 2004 Bezug ge-nommen wird.
Die Hemmung der Verjährung endete zwar gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nach sechs Monaten, weil die Parteien das Mahnverfahren zunächst nicht betrieben haben. Sie begann aber vor Ablauf der [X.] erneut (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB), als die Klägerin am 16. Juni 2005 den geltend gemachten Anspruch begründete, die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragte und den restlichen [X.] einzahlte. 17 3. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klageforderung sei nicht dadurch erloschen, dass die [X.] das Darlehenskonto der [X.]n und ihres Ehemannes am 18. Dezember 1997 mit dem Ver-merk "Tilgungsrate Darlehen" auf Null stellte und das Kontokorrentkonto 18 - 9 - des Ehemannes mit der offenen Darlehensforderung belastete, ist, [X.] als die Revisionserwiderung meint, rechtlich nicht zu beanstanden. 19 a) Diese Umbuchung stellt keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB dar. Die [X.] und ihr Ehemann haben keine Leistung auf die Darlehensforderung der [X.] erbracht. Insbesondere ist kein Überweisungsauftrag zu Lasten des [X.] des Ehemannes erteilt worden. b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung liegt auch kein Erlass gegenüber der [X.]n bzw. die Begründung eines neuen Schuldverhältnisses nur mit dem Ehemann der [X.]n vor. Ein Ange-bot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden. An die Feststellung eines Verzichtswillens, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen ([X.], Urteil vom 7. März 2006 - [X.], [X.], 1511, 1512 [X.]. 10). Danach kann von einem Willen der [X.], der [X.]n die Schuld zu [X.] bzw. ein neues Schuldverhältnis allein mit ihrem Ehemann zu be-gründen, nicht ausgegangen werden. Die [X.] hat vielmehr durch ihre vom Tag der Umbuchung datierende Kündigungserklärung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie auch die [X.] auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch nehmen wollte. Sie hatte keine Veranlas-sung, die [X.], die sie bei Abschluss des Darlehensvertrages mit-verpflichtet hatte, gerade in dem Zeitpunkt, in dem das Darlehen notlei-dend geworden war und gekündigt werden musste, aus der Haftung zu entlassen. 20 - 10 - 4. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-richts, die Klageforderung sei aufgrund der Tilgungsbestimmung des Ehemannes der [X.]n vom 25. November 1997 in Verbindung mit den Zahlungen der Versicherungsunternehmen erloschen. Die [X.] und ihr Ehemann waren nicht befugt, gemäß § 366 Abs. 1 BGB die Ver-bindlichkeit zu bestimmen, die durch die Zahlungen der Versicherungs-unternehmen getilgt werden sollte. 21 a) Die Befugnis zur Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB stellt eine Vergünstigung für den Schuldner dar, deren Grund seine frei-willige Leistung bildet (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2000 - [X.]I ZR 55/98, Umdruck S. 7). Zugleich zieht § 366 Abs. 1 BGB die praktische Konse-quenz daraus, dass die Zahlung vom Schuldner ausgeht ([X.]/[X.], [X.]. § 366 Rdn. 1). Das [X.] steht [X.], anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nur dem Schuldner zu, der zur Erfüllung seiner Pflichten tätig wird, nicht aber dem, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben werden muss (Senat [X.]Z 140, 391, 394 m.w.Nachw.). In Fällen der Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung gilt grundsätzlich nichts anderes als für die Bei-treibung im Wege der Zwangsvollstreckung (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2000 - [X.]I ZR 55/98, Umdruck S. 7; [X.]/Olzen, [X.]. 2006, § 366 Rdn. 10; [X.]/[X.], [X.]. § 366 Rdn. 10; a.[X.] [X.] § 366 BGB 1.04; offen gelassen für Sicherungsübereignungen: Senat, Urteil vom 25. November 2003 - [X.] ZR 379/02, [X.], 121, 122 f.). 22 b) Demnach hatte der Ehemann der [X.]n im Zeitpunkt seines Schreibens vom 25. November 1997 bezüglich der Zahlungen der [X.] - 11 - cherungsunternehmen auf das [X.] der [X.] kein [X.]. Die Zahlungen sind nicht auf seine Veranlas-sung erfolgt. Am 25. November 1997 war er rechtlich nicht mehr in der Lage, Zahlungen der Versicherungsunternehmen zur Erfüllung der [X.] aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 zu veran-lassen oder zu verwenden, weil er die Ansprüche aus den [X.], einschließlich des Rechtes auf Kündigung und auf Auszahlung der Rückkaufswerte, bereits am 7. November 1995 an die [X.] abgetreten hatte und nicht mehr über sie verfügen konnte. Die Versicherungsunternehmen haben die Rückkaufswerte dementsprechend nicht aufgrund der Kündigung des Ehemannes auf das gemeinsame [X.]konto, sondern aufgrund der Kündigung der [X.] auf das [X.] überwiesen.
Die Revisionserwiderung macht demgegenüber ohne Erfolg gel-tend, der Erlös aus der Verwertung der Sicherheiten sei aufgrund der Sicherungsabrede als Leistung des Sicherungsgebers auf die gesicherte Schuld anzusehen. Dem kommt für die Auslegung des § 366 Abs. 1 BGB ebenso wenig Bedeutung zu, wie der Regelung der § 815 Abs. 3, § 819 ZPO, nach der in der [X.] die Wegnahme von Geld und die Empfangnahme von [X.] durch den [X.] als Zahlung von Seiten des Schuldners gelten (Senat [X.]Z 140, 391, 394). 24 In dem Schreiben des Ehemannes der [X.]n vom 25. November 1997 kann, wie die Revision zutreffend ausgeführt hat, auch kein Verzicht auf die Rückabtretung der sicherungshalber abgetre-tenen Ansprüche auf die Rückkaufswerte gesehen werden, der eine [X.] - 12 - tung erfüllungshalber auf die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 bewirkt haben könnte. Dem Schreiben vom 25. November 1997 ist eine solche Verzichtserklärung nicht zu entneh-men. Außerdem kann ein Sicherungsgeber den Sicherungsnehmer nicht einseitig darauf verweisen, sich aus einer für mehrere Ansprüche bestell-ten Sicherheit wegen eines bestimmten Anspruches zu befriedigen, und ihm damit die Sicherheit für die anderen Ansprüche entziehen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 1972 - [X.], [X.], 335, 337). Eine dem Ehemann zurechenbare Leistung, für die er eine Til-gungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB hätte treffen können, liegt auch nicht etwa in der am 7. November 1995 erfolgten Abtretung der Ansprüche gegen die Versicherungsunternehmen an die [X.]. Diese Abtretung erfolgte nicht zur Erfüllung, sondern nur zur Sicherung, und zwar nicht nur der Ansprüche der [X.] aus dem [X.] vom 7. November 1995, sondern auch anderer Ansprüche. [X.] ist die Tilgungsbestimmung vom 25. November 1997 nicht, wie für § 366 Abs. 1 BGB erforderlich (Senat [X.]Z 140, 391, 394 und Urteil vom 25. November 2003 - [X.] ZR 379/02, [X.], 121, 122), bei der Leistung, sondern erst zwei Jahre später erfolgt. 26 5. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht der [X.] stattgegeben hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 27 a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass die Widerklage zuläs-sig ist. Das für eine negative [X.] erforderliche Fest-stellungsinteresse entsteht regelmäßig, wenn der Kläger sich - wie hier - 28 - 13 - eines über die Teilklageforderung hinausgehenden Anspruchs berühmt. Es entfällt nicht allein durch seine spätere einseitige Erklärung, er werde keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen ([X.], Urteil vom 4. Mai 2006 - [X.], [X.], 1551, 1553 f. [X.]. 24). Die weitere Erklärung der Klägerin, die über die Teilklage hinausgehende Darlehens-forderung, die nicht Gegenstand des Mahnbescheides war, sei verjährt, rechtfertigt bereits deshalb keine andere Beurteilung, weil sich die Kläge-rin dadurch nicht der Möglichkeit der Aufrechnung (§ 215 BGB) begeben hat. Das Interesse der [X.]n an einer der Rechtskraft fähigen Ent-scheidung über die Darlehensrückforderung besteht vielmehr weiter.
b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das [X.] die Widerklage als begründet angesehen hat. Auch die über die Teilklage hinausgehende Darlehensforderung der Klägerin ist aus den unter I[X.] 4. dargelegten Gründen nicht erloschen. 29 II[X.] Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als rich-tig dar (§ 561 ZPO). 30 Die Zahlung der Rückkaufswerte durch die [X.] auf das bei der [X.] geführte [X.] hat die Kla-geforderung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt getilgt. 31 1. Die Frage, nach welchen Kriterien Erlöse aus der Verwertung einer Sicherheit bzw. Sicherheitsleistungen des Schuldners an den 32 - 14 - Gläubiger auf mehrere offene Forderungen zu verrechnen sind, wird un-terschiedlich beantwortet. Teilweise wird die Anrechnungsbestimmung des Gläubigers als maßgeblich angesehen ([X.], Urteil vom 11. Juni 1985 - [X.], [X.], 996, 998; [X.] 203, 664, 692; [X.]/Olzen, [X.]. 2006 § 366 Rdn. 10). Nach anderer Auffassung ist der Erlös einer für mehrere Forderungen bestellten [X.] gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen (MünchKomm/ [X.], [X.]. § 366 Rdn. 5; [X.]/[X.], [X.]. § 366 Rdn. 11). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. November 2003 - [X.] ZR 379/02, [X.], 121, 122 f.) ist § 366 Abs. 2 BGB auf die Verrechnung des Erlöses aus dem Verkauf [X.] Gegenstände jedenfalls dann anzuwenden, wenn weder Schuldner noch Gläubiger eine wirksame Tilgungsbestimmung getroffen haben.
Ob dem Gläubiger in Bezug auf Sicherheitsleistungen bzw. auf den Erlös aus der Verwertung von Sicherheiten ein Anrechnungsbestim-mungsrecht zusteht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die [X.] hat keine Verrechnungsbestimmung zugunsten einer bestimm-ten Verbindlichkeit des Ehemannes der [X.]n getroffen. Auf ihre Veranlassung haben die Versicherungsunternehmen die Rückkaufswerte vielmehr auf das [X.] überwiesen, auf das der Saldo des [X.] des Ehemannes, der neben Verbindlichkeiten des Ehemannes die gemeinsame Darlehensschuld der [X.]n und ihres Ehemannes enthielt, umgebucht worden war. Dem [X.] ist nicht zu entnehmen, dass die Zahlungen der Versicherungsunternehmen auf eine bestimmte Verbindlichkeit oder anteilig auf alle auf dem Konto [X.] - 15 - buchten Verbindlichkeiten verrechnet werden sollten. Eine [X.] bestand zwischen den Parteien nicht. 34 2. Mangels wirksamer Tilgungs- bzw. Verrechnungsbestimmung des Ehemannes der [X.]n und der [X.] ist über die Verrech-nung der Zahlungen der Versicherungsunternehmen in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Danach sind die [X.] nicht auf den Anspruch der [X.] aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 gegen die [X.] und ihren Ehemann, sondern auf die weiteren Verbindlichkeiten des Ehemannes gegenüber der [X.], die höher als die Zahlungen der Versicherungsunternehmen [X.], zu verrechnen, weil die [X.] nicht dargelegt hat, dass die [X.] ihres Ehemannes erst später fällig geworden sind als ihre eigene Darlehensschuld, und diese Verbindlichkeiten der [X.] gerin-gere Sicherheit als die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 boten.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dem Partei-vortrag zu entnehmen, dass die weiteren Verbindlichkeiten des [X.] fällig waren. Die [X.] hat mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 an den Ehemann der [X.]n die Geschäftsverbindung mit diesem fristlos gekündigt und alle Ansprüche gegen ihn sofort fällig gestellt. 35 Die größere Sicherheit einer Forderung kann sich aus der Mithaf-tung einer weiteren Person ergeben (Senat [X.]Z 146, 37, 49 und Urteil vom 24. November 1992 - [X.] ZR 98/92, [X.], 2129, 2131, insoweit in [X.]Z 120, 272 ff. nicht abgedruckt). Dies trifft auf die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 zu, weil die [X.] für 36 - 16 - diese Forderung, anders als für die weiteren Forderungen der [X.] gegen ihren Ehemann, mithaftete. Die weiteren Sicherheiten, nämlich die Grundschulden in Höhe von 2 Millionen [X.] und 5 Millionen [X.] auf Grundstücken in [X.]und die Bürgschaft der H.

GmbH in Höhe von 7 Millionen [X.], sicherten alle Ansprüche der [X.] gegen den Ehemann der [X.]n.
[X.] Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der Senat in 37 der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung der [X.]n zurück-zuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Mangels Tilgung besteht die Forderung - 17 - aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 gegen die [X.] noch in voller Höhe. Demnach ist die Klage begründet und die [X.] unbegründet.
[X.] [X.] Joeres [X.] Ellenberger Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 05.09.2006 - 10 O 290/05 - KG [X.], Entscheidung vom 23.05.2007 - 26 U 223/06 -

Meta

XI ZR 353/07

03.06.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2008, Az. XI ZR 353/07 (REWIS RS 2008, 3652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3652

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