Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2011, Az. VIII ZR 103/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9864

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 2. Februar 2011 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 312 Abs. 1 und 2, § 355 Abs. 2, § 357 Abs. 1 und 3 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung; [X.] §§ 14, 16 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung a) Eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher bei einem Haustürgeschäft nicht über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen belehrt, ge-nügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB an eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB. b) Entbehrlich ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nur dann, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsges-taltung tatsächlich ausgeschlossen ist. [X.], Urteil vom 2. Februar 2011 - [X.] - [X.] in [X.] LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 14. April 2010 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der [X.] und seine Ehefrau bestellten bei der Klägerin am 31. Mai 2007 bei einem unaufgeforderten Besuch eines Handelsvertreters der Klägerin eine Einbauküche zum Kaufpreis von 17.200 •. Eine Anzahlung von 5.200 • war bis zum 15. Februar 2008 zu entrichten; der Restbetrag sollte bei der für Mai 2008 vorgesehenen Montage bar bezahlt werden. 1 Im Bestellformular heißt es in einem eingerahmten und von dem übrigen Text abgesetzten Feld unterhalb der Unterschriftenleiste unter anderem: 2 - 3 - "Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen in Text-form (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware inner-halb von zwei Wochen widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wah-rung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. (...) Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind bereits empfangene Leistun-gen zurückzugewähren. [X.] Geschäfte (...)" Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 20. Juni 2007. Der [X.] und seine Ehefrau widerriefen mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 ihre Vertragserklärungen. 3 Die Klägerin fordert mit ihrer Klage pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30 % des Gesamtpreises, mithin 5.160 •, nebst Zinsen sowie [X.] vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 459,40 •. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesge-richt der Klage stattgegeben. Der [X.] erstrebt mit seiner vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat Erfolg. [X.] 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 7 Die Klägerin habe gegen den [X.]n einen Anspruch auf Schadens-ersatz nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ziff. 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zwischen den Parteien sei ein [X.] über die Lieferung näher bezeichneter Küchenmöbel nebst Montage zu-stande gekommen. Die [X.]n hätten ihre Vertragserklärungen nicht wirk-sam widerrufen. Das Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 habe nicht die Widerrufsfrist von zwei Wochen gewahrt. Die von der Klägerin erteilte Wider-rufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Zwar werde nur darauf hingewiesen, dass bereits empfangene Leistun-gen zurückzugewähren seien, nicht aber auch gezogene Nutzungen [X.] seien. Dieses Versäumnis mache die Belehrung aber nicht unwirksam. Eine Belehrung müsse sich nur darauf erstrecken, was nach der konkreten [X.]sgestaltung in Frage kommen könne. Der [X.] habe zwar eine Anzah-lung zu leisten gehabt, allerdings erst acht Monate nach Ablauf der [X.]. Schon deshalb habe sich die Frage, ob im Falle eines Widerrufs Nutzun-gen herauszugeben seien, nicht stellen können. Dafür, dass der [X.] die Anzahlung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist geleistet hätte, gebe es keinen Anhaltspunkt. Ein solches völlig untypisches Verhalten habe die Klägerin bei der Abfassung der Belehrung außer Acht lassen dürfen. 8 - 5 - [X.] verstoße auch nicht hinsichtlich der [X.], dass die Frist "frühestens" mit Erhalt der Belehrung beginne, gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Verordnungsgeber habe in dem im Jahr 2007 gültigen Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] dieselbe Formulierung gewählt. Einen anderen Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn als den Erhalt der Belehrung gebe es nicht. Die Überlegung, die Widerrufsfrist könne erst mit Anzahlung oder gar Lieferung der Küche beginnen, verbiete sich, weil es in der Widerrufsbelehrung hierauf keinen Hinweis gebe. 9 Mit der verfristeten Ausübung des Widerrufs und der Ablehnung der [X.]serfüllung habe der [X.] seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt, so dass die Klägerin gemäß Ziff. 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen Schadensersatz in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises verlangen könne; diese Regelung verstoße nicht gegen § 309 Nr. 5 BGB. Zinsen und [X.] Anwaltskosten schulde der [X.], weil er in Verzug geraten sei. 10 I[X.] Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB) nicht zu, weil der [X.] und seine Ehefrau ihre auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die Einbauküche gerichteten Vertragserklärungen vom 31. Mai 2007 mit dem Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 wirksam [X.] haben. Der Widerruf war entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht verfristet. Denn die Zweiwochenfrist für den Widerruf hatte zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht zu laufen begonnen, weil der [X.] und seine Ehefrau über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden waren. Die in dem Bestellformular abgedruckte Widerrufsbelehrung genügte 11 - 6 - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht den gesetzlichen Anfor-derungen. 12 1. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das [X.] und die [X.] noch in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Gemäß § 16 [X.] ist für die Beurteilung der von der [X.]n am 31. Mai 2007 erteilten Widerrufsbelehrung das bis zum 31. März 2008 geltende Muster für die Belehrung über das Widerrufsrecht maßgebend. 2. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die im Bestellformular [X.] Widerrufsbelehrung sowohl hinsichtlich des Beginns der Frist als auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen nicht den gesetzlichen Anforderungen ent-spricht und deshalb den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzte (§ 355 Abs. 2 BGB). 13 a) Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht [X.] ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Vorausset-zungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche [X.] es sich dabei handelt ([X.]surteile vom 9. Dezember 2009 - [X.] ZR 219/08, [X.], 989 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - [X.] ZR 82/10, [X.], 86 Rn. 12). Das gilt auch im vorliegenden Fall. 14 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Ur-teil des [X.] vom 13. Januar 2009 ([X.], NJW-RR 2009, 709) nichts anderes. Diese Entscheidung betraf eine Widerrufsbelehrung 15 - 7 - mit einem - von der Klägerin hier nicht verwendeten - Zusatz über den [X.] ("jedoch nicht bevor –."). 16 b) Hinzu kommt, dass die von der Klägerin erteilte Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend ist. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt nach der [X.] ein anderer Anknüpfungspunkt als der Erhalt der Belehrung für den Fristbeginn durchaus in Betracht. Nach dem ersten Satz der Belehrung sollte der Widerruf nämlich nicht nur in Textform, sondern auch durch "Rück-sendung der Ware" erfolgen können; dementsprechend heißt es im dritten Satz der Belehrung, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des [X.] "oder der Ware" genüge. Aufgrund dieser weiteren Hinweise legt die Formulierung über den Fristbeginn im zweiten Satz der Belehrung für den Verbraucher das Missverständnis nahe, dass die Widerrufsfrist zwar "[X.]" mit Erhalt der Belehrung beginne, möglicherweise aber auch erst mit [X.] der Ware, im vorliegenden Fall also der Küchenmöbel. Auf die Lieferung der Ware kommt es jedoch für den Fristbeginn bei dem hier vorliegenden Haus-türgeschäft (§ 312 BGB) - anders als bei einem Fernabsatzvertrag (§ 312d Abs. 2 BGB) - gemäß § 355 Abs. 2 BGB nicht an. c) Auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen ist die von der Klägerin erteilte Belehrung unzureichend. Sie enthält entgegen § 312 Abs. 2 BGB nur einen un-vollständigen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 BGB. Es fehlt, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Belehrung über die gegensei-tige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB), zum Beispiel von Zinsen auf den gezahlten Kaufpreis oder eine geleistete Anzahlung. Ein solcher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich, weil nach der konkreten Vertragsgestaltung, wie das Berufungsgericht gemeint hat, alle Leistungen - auch die Anzahlung seitens des [X.]n - erst nach 17 - 8 - Ablauf der Widerrufsfrist zu erbringen gewesen wären und deshalb eine Her-ausgabe von Nutzungen nicht habe in Betracht kommen können. Letzteres trifft nicht zu. 18 Zum einen war der [X.] berechtigt, die Anzahlung bereits vor dem festgelegten Fälligkeitstermin und damit auch vor Ablauf der Widerrufsfrist zu entrichten. Dies ergibt sich nicht nur aus § 271 Abs. 2 BGB, sondern auch aus der Formulierung im Bestellformular ("bis zum 15. Februar 2008"). Ob ein [X.] Verhalten des [X.]n nahelag, ist entgegen der Auffassung des [X.] unerheblich. Zum anderen kommt es nicht darauf an, ob vertragliche Leistungen nach der von der Klägerin beabsichtigten Vertragsgestaltung vor Ablauf der [X.] ausgeschlossen sein sollten, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung auch ausgeschlossen waren. Das war hier nicht nur im [X.] auf die Anzahlung des [X.]n nicht der Fall, sondern auch hinsichtlich der weiteren Leistungen, die nach dem Vertrag geschuldet waren. Denn da es, wie ausgeführt, schon an einer gesetzmäßigen Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist fehlte, hätte der [X.] den Widerruf auch noch nach beidersei-tiger Erfüllung des Vertrages erklären können. Eine vollständige Belehrung über die Widerrufsfolgen war deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht entbehrlich. Im Übrigen geht die von der Klägerin verwendete [X.] selbst davon aus, dass ein Leistungsaustausch vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kam; andernfalls hätte es nicht des in der Belehrung enthaltenen Hinweises bedurft, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs be-reits empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. 19 - 9 - 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die [X.] deshalb mit der Bestellung am 31. Mai 2007 zu laufen begonnen habe, weil die im Bestellformular enthaltene Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses [X.] Fassung entsprochen habe. Das trifft nicht zu. 20 Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 [X.] und das Muster der [X.] zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung ([X.] I 2004 S. 3102) ist der Klägerin verwehrt, weil sie gegenüber dem [X.]n für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] in der damaligen Fassung vollständig entspricht (vgl. [X.]surteil vom 1. Dezember 2010 - [X.] ZR 82/10, aaO Rn. 14; vgl. auch [X.]surteil vom 9. Dezember 2009 - [X.] ZR 219/08, aaO Rn. 20, zur Belehrung über das Rückgaberecht; [X.], Urteil vom 12. April 2007 - [X.], [X.] 172, 58 Rn. 12). Es kann deshalb dahin-gestellt bleiben, ob die Auffassung der Revision zutrifft, dass das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 ([X.] I S. 3102) nichtig sei, weil die damalige Fassung der [X.] den [X.] des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen habe. 21 a) Nach § 14 Abs. 1 [X.] genügt die Belehrung den Anforderun-gen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 [X.] in Textform verwandt wird. Dafür reicht es nicht aus, dass die von der Klägerin verwendete Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist mit der entsprechenden Formulierung in der bis zum 31. März 2008 geltenden [X.] des Musters für die Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] übereinstimmt. Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 [X.] 22 - 10 - könnte sich die Klägerin nur berufen, wenn sie gegenüber dem [X.]n ein Formular verwendet hätte, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung vollständig entsprochen hätte ([X.]surteil vom 1. Dezember 2010 - [X.] ZR 82/10, aaO Rn. 15; vgl. auch [X.]surteil vom 9. Dezember 2009 - [X.] ZR 219/08, aaO; [X.], Urteil vom 12. April 2007 - [X.], aaO). Das ist nicht der Fall. [X.] im Bestellformular der Klägerin entspricht, wie der [X.] durch einen Vergleich selbst feststellen kann, nicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] in der bis zum 31. März 2008 gelten-den Fassung. Denn auf die Widerrufsfolgen wird nur unvollständig hingewiesen. Die damalige [X.] schreibt hinsichtlich der Widerrufsfolgen den in der Belehrung der Klägerin fehlenden Hinweis vor, dass im Falle eines wirksa-men Widerrufs auch "ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben" sind. Dieser Hinweis entfällt nach dem [X.] 5 der Musterbeleh-rung (nur) "bei [X.] nach § 485 Abs. 1 BGB". Diese Ausnahme ist hier nicht einschlägig. 23 Die Klägerin kann sich auch nicht auf den [X.] 4 der [X.] berufen. Danach kann der Absatz über die Widerrufsfolgen ganz entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden oder aus anderen Gründen eine Rückabwicklung nicht in [X.] kommt. Dieser [X.] greift hier nicht ein, weil er unter be-stimmten Voraussetzungen zwar einen vollständigen Verzicht auf eine Beleh-rung über die Widerrufsfolgen gestattet, nicht aber eine - wie im Bestellformular der Klägerin geschehen - unvollständige Belehrung. 24 - 11 - II[X.] 25 Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil weitere [X.] nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Aufgrund des wirksamen [X.] steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts ist daher zurückzuweisen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 2360/08 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 14.04.2010 - 15 U 104/09 -

Meta

VIII ZR 103/10

02.02.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2011, Az. VIII ZR 103/10 (REWIS RS 2011, 9864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9864

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