Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 894

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 1. Dezember 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 312d Abs. 1, § 355 Abs. 2 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung; [X.] §§ 14, 16 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung a) Dem Unternehmer ist eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 [X.] und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung ([X.] I 2004 S. 3102) jedenfalls dann verwehrt, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das der [X.] der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] in der damaligen Fassung vollständig entspricht (im [X.] an [X.], Urteil vom 12. April 2007 - [X.], [X.] 172, 58 Rn. 12; [X.] vom 9. Dezember 2009 - [X.], [X.], 989 zur Belehrung über das Rückgaberecht). b) Die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung darf zwar gemäß § 14 Abs. 3 [X.] in Format und Schriftgröße von der [X.] abwei-chen, muss aber - auch bei Verwendung des Textes der [X.] - deut-lich gestaltet sein (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB).
[X.], Urteil vom 1. Dezember 2010 - [X.] - [X.]
[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] Frellesen, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 24. Februar 2010 wird [X.]. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger bestellte am 26. Januar 2007 bei der [X.] über deren Website einen Computer zum Gesamtpreis von 1.866,45 •. Nachdem der Klä-ger Vorkasse geleistet hatte, lieferte die Beklagte den Computer am 14. Februar 2007 an den Kläger aus. Die der Warensendung beigefügte Rech-nung enthält unter der Überschrift "Widerrufsrecht" eine Widerrufsbelehrung, in der es unter anderem heißt: 1 "Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Nachdem der Kläger Mängelrügen erhoben und den Computer mehrmals an die Beklagte zurückgesandt hatte, trat er am 18. Juli 2007 per E-Mail vom 2 - 3 - Vertrag zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 30. Juli 2007 erklärte er hilfsweise den Widerruf des Vertrages. 3 Mit seiner Klage begehrt der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises in [X.] von 1.866,45 • nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher [X.] in Höhe von 229,55 •. Das Amtsgericht hat der Klage zunächst durch Versäumnisurteil stattgegeben. Auf den Einspruch der [X.] hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil teil-weise abgeändert und das Versäumnisurteil des Amtsgerichts in Höhe von 1.866,45 • nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des die Klage vollständig abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 5 Der Kläger habe Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.866,45 •, da er seine auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willens-erklärung wirksam widerrufen habe. Ihm stehe diesbezüglich ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne dieser Vorschrift handele. 6 - 4 - Der Widerruf sei nicht gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB verfristet. Zwar habe der Kläger den Vertrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen. Dies sei jedoch unerheblich, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung der [X.] nicht zu laufen begonnen habe. Die von der [X.] verwendete Klausel enthalte keinen ausreichenden Hin-weis auf den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und trage damit nicht den gesetzlichen Anforderungen Rechnung, die an eine Belehrung gestellt würden. Die Belehrung sei nicht unmissverständlich und auch nicht umfassend. Der Verbraucher könne der Klausel wegen des verwen-deten Worts "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele. 7 Dass die Widerrufsbelehrung der [X.] inhaltlich der damals gelten-den, inzwischen mit Wirkung vom 1. April 2008 hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist geänderten Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] entspre-che, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn die auf der Ermächtigung in Art. 245 EGBGB beruhende Verordnung alter Fassung halte sich nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung und sei daher nichtig. Art. 245 EGBGB gestatte keine den Verbraucher benachteiligenden Abweichungen von den [X.] des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Verordnung müsse daher den Grundanforderungen des § 355 Abs. 2 BGB genügen. Sie entspreche aber nicht diesen gesetzlichen Anforderungen. 8 II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Beklagte ist gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, 9 - 5 - dem Kläger den gezahlten Kaufpreis für den Computer zurückzuzahlen, weil der Kläger seine auf Abschluss des [X.] gerichtete Willenserklä-rung wirksam widerrufen hat. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenom-men, dass der Kläger den Widerruf rechtzeitig erklärt hat, weil die Widerrufsfrist von zwei Wochen mangels ordnungsgemäßer Belehrung des [X.] über de-ren Beginn noch nicht zu laufen begonnen hatte. Im Revisionsverfahren ist nur noch im Streit, ob die dem Kläger mit der Rechnung erteilte Belehrung über das Widerrufsrecht den Lauf der Frist in Gang gesetzt hat. Das ist nicht der Fall. 10 1. Durch Art. 1 Nr. 7 - 13 des Gesetzes zur Umsetzung der [X.], des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 ([X.] I S. 2355; im Folgenden: [X.]) sind die [X.] der §§ 355 ff. BGB über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen geändert worden. Diese Änderungen sind am 11. Juni 2010 - nach Erlass des Berufungsurteils - in [X.] getreten (Art. 11 Abs. 1 [X.]). Darüber hinaus sind zu diesem Zeitpunkt § 14 [X.] und die in den Anlagen 2 und 3 zu § 14 [X.] geregelten Muster für die [X.] über das Widerrufs- und das Rückgaberecht aufgehoben worden (Art. 9 Nr. 4 [X.]). Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das [X.] und die [X.] jedoch noch in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Gemäß § 16 [X.] ist für die Beurteilung der von der [X.] am 14. Februar 2007 erteilten Widerrufsbelehrung das bis zum 31. März 2008 geltende Muster für die Belehrung über das Widerrufsrecht maß-gebend. 11 - 6 - 2. Die Revision stellt nicht in Frage, dass diese Belehrung hinsichtlich des Beginns der Frist nach der Rechtsprechung des [X.]s unzureichend ist und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 BGB in Gang setzen konnte. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht [X.] ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Vorausset-zungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche [X.] es sich dabei handelt ([X.]surteil vom 9. Dezember 2009 - [X.], [X.], 989 Rn. 13, 15). Das gilt auch im vorliegenden Fall. 12 3. Die Revision meint aber, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden [X.] entsprochen habe und sich die Beklagte deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 [X.] berufen könne. Das trifft nicht zu. 13 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 ([X.] I S. 3102) nichtig sei, weil die damalige Fassung der [X.] den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen habe. Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 [X.] und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung ([X.] S. 3102) ist der [X.] schon [X.] verwehrt, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Widerrufsbeleh-rung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 14 - 7 - und 3 [X.] in der damaligen Fassung vollständig entspricht (vgl. [X.]s-urteil vom 9. Dezember 2009 - [X.], aaO Rn. 20, zur Belehrung über das Rückgaberecht; [X.], Urteil vom 12. April 2007 - [X.], [X.] 172, 58 Rn. 12). 15 a) Nach § 14 Abs. 1 [X.] genügt die Belehrung den Anforderun-gen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 [X.] in Textform verwandt wird. Dafür reicht es nicht aus, dass die von der [X.] verwendete Belehrung, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist mit der entsprechenden Formu-lierung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Musters für die Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] wörtlich über-einstimmt. Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 [X.] könnte sich die Beklagte nur berufen, wenn sie ein Formular verwendet hätte, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung vollständig entsprochen hätte (vgl. [X.]surteil vom 9. Dezember 2009 - [X.], aaO; [X.], Urteil vom 12. April 2007 - [X.], aaO). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht der Fall. Auch die Revision macht dies nicht geltend. Sie meint nur, dass die [X.] der [X.] inhaltlich dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung entsprochen habe und die Abweichungen in der äußeren Gestaltung der Wider-rufsbelehrung vom Muster unerheblich seien. Das trifft nicht zu. Die [X.] der [X.] entspricht, wie der [X.] durch einen Vergleich selbst feststellen kann, weder inhaltlich noch insbesondere in ihrer äußeren Gestal-tung dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung. - 8 - b) Die Widerrufsbelehrung der [X.] stimmt schon inhaltlich nicht vollständig mit dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 [X.] überein. Es fehlen die im Muster vorgeschriebene Überschrift "Widerrufsbelehrung" und die die Belehrung gliedernden Zwischenüberschriften "Widerrufsrecht", "[X.]" und "finanzierte Geschäfte". Stattdessen enthält die Widerrufsbelehrung der [X.] nur die einzige Überschrift "Widerrufsrecht". Durch diese Über-schrift wird verschleiert, dass der Verbraucher nicht nur ein Widerrufsrecht hat, sondern auch erhebliche Pflichten im Falle der Ausübung dieses Rechts. Die Belehrung wendet sich auch nicht, wie es das Muster vorsieht, konkret an den Adressaten der Belehrung ("Sie"), sondern ist abstrakt formuliert ("Verbrau-cher"), ohne den Rechtsbegriff "Verbraucher" zu erläutern. Schließlich fehlt in der Belehrung über das Widerrufsrecht für finanzierte Geschäfte der zweite Satz des [X.] der [X.]. 16 Vor allem aber genügt die Widerrufsbelehrung der [X.] in ihrer äu-ßeren Gestaltung weder den gesetzlichen Anforderungen noch der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 [X.] in der für den Vertragsschluss maßgeblichen Fassung. Zwar darf die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen (§ 14 Abs. 3 [X.]). Dies ändert aber nichts daran, dass die Widerrufsbelehrung - auch bei Verwendung des Textes der [X.] - "deutlich gestaltet" sein muss (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diesem Deutlichkeitsgebot genügt die von der [X.] erteilte Widerrufsbelehrung - anders als die [X.] - nicht annähernd. 17 Durch das Fehlen der in der [X.] vorgeschriebenen Über-schrift "Widerrufsbelehrung" wird für den Verbraucher schon nicht hinreichend deutlich, dass die kleingedruckten Ausführungen unter der Überschrift "Wider-rufsrecht" eine für den Verbraucher wichtige Belehrung enthalten, und zwar 18 - 9 - nicht nur über sein Widerrufsrecht, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Pflichten. 19 Darüber hinaus ist die Widerrufsbelehrung der [X.] für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar, weil die Schrift ex-trem klein ist und jegliche Untergliederung des Textes fehlt. Es fehlen nicht nur die in der [X.] vorgeschriebenen Zwischenüberschriften, sondern auch jegliche Absätze. So wird insbesondere nicht deutlich, dass sich unter der Überschrift "Widerrufsrecht" auch Ausführungen zu den Widerrufsfolgen und zu finanzierten Geschäften verbergen und an welcher Textstelle die betreffenden Ausführungen beginnen und enden. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Widerrufsbelehrung insgesamt in einer der [X.] entspre-chenden Weise deutlich gestaltet wäre; diese gilt insbesondere im Hinblick auf die Informationen über die für den Verbraucher nachteiligen Widerrufsfolgen. Damit weicht die Widerrufsbelehrung der [X.] insbesondere in ihrer äußeren Gestaltung so erheblich von den gesetzlichen Anforderungen und dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] in der bis zum 31. März 20 - 10 - 2008 geltenden Fassung ab, dass nicht festgestellt werden kann, die Beklagte hätte ein Formular verwendet, das diesem Muster vollständig entspricht. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.04.2009 - 43 C 1798/07 - [X.], Entscheidung vom 24.02.2010 - 1 S 202/09 -

Meta

VIII ZR 82/10

01.12.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10 (REWIS RS 2010, 894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 894

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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