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PDF anzeigen[X.]/03vom20. März 2003in der [X.] u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2002 wird als unbegründetverworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß [X.] schuldig ist:- der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Gei-selnahme ([X.] 1),- der besonders schweren Vergewaltigung in zwei rechtlich zu-sammentreffenden Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberi-scher Erpressung ([X.] 2),- der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme([X.] 3) und- der versuchten besonders schweren Vergewaltigung in Tatein-heit mit versuchter Geiselnahme ([X.] 4).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:- 3 -1. Im [X.] 2 der Urteilsgründe hat das [X.] den Angeklagtenwegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen räuberischer Erpressung ver-urteilt. Da der Angeklagte, soweit es die angewandte Drohung betrifft, dasselbeNötigungsmittel fortlaufend eingesetzt hat, besteht zwischen den beiden inein-ander übergehenden Vergewaltigungen zum Nachteil der [X.] und [X.]. [X.] NStZ 2002, 419, 420 m. w. N.) und der sich unmittelbar anschlie-ßenden schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil von [X.]. (vgl.[X.]R StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7 m. w. N.) Tateinheit. Der Senat [X.] den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen, weilsich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigenkönnen.2. Das [X.] hat zu Unrecht in den Fällen [X.] und 2 der Urteils-gründe nur § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obgleich der Angeklagte inbeiden Fällen die Opfer zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mit einemMesser bedroht, damit ein gefährliches Werkzeug verwendet und die Qualifi-kation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat; im [X.] 4 hat er dies [X.]. Der Senat hat die Schuldsprüche in diesen Fällen dahin gefaßt, daß [X.] insoweit der besonders schweren Vergewaltigung und der [X.]en besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. Senat [X.] 28. Januar 2003 - 3 [X.]). Entsprechendes gilt für die Fassung [X.] im [X.] 3 der Urteilsgründe; danach ist der Angeklagte, der indiesem Fall das Messer nur mit sich geführt und damit die Qualifikation des§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, der schweren Vergewaltigung schul-dig.- 4 -3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben.[X.]
Meta
20.03.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. 3 StR 51/03 (REWIS RS 2003, 3799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3799
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Gefährliche Körperverletzung und Vergewaltigung: Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Begehung
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