Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. 2 StR 544/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8750

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 544/11
vom
28.
Februar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28.
Februar 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
Juli 2011 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Jugendstrafe auf drei Jahre und sechs Monate festge-setzt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei [X.] und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung, im Übrigen er-weist sie sich als unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil beträgt die verhängte Jugendstrafe drei Jahre und neun
Monate, nach den Urteilsgründen (UA S.
24)
hingegen
nur drei Jahre und sechs 1
2
-
3
-
Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, weil -
worauf der [X.] zu Recht hinweist
-
den in sich folgerichtigen und rechtlich einwandfreien Strafzumes-sungsgründen nicht zu entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere
Jugendstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht [X.] werden sollte. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine nied-rigere als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (Senat,
Beschlüsse vom 15.
Juni 2011 -
2 StR
194/11 und vom 17.
März 2004 -
2
StR 516/03; [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2009 -
5
StR
46/09, Beschluss vom 1.
September 2010 -
5 StR
262/10, [X.]R StPO §
260 Abs.
1 Urteilstenor
5 mwN) und hat diese, dem Antrag des [X.]s folgend, selbst festgesetzt.
-
4
-
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des [X.] ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).

Fischer

Appl

Schmitt

Berger

Eschelbach

3

Meta

2 StR 544/11

28.02.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. 2 StR 544/11 (REWIS RS 2012, 8750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8750

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 544/11

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