Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. 2 StR 484/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12402

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:260416B2STR484.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 484/14
vom
26. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26.
April
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4,
§
357 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten H.

wird das Urteil des [X.] vom 18.
Juli 2014 -
auch soweit es den Mitangeklagten D.

betrifft
-
mit den zugehörigen [X.] aufgehoben,

a)
soweit die Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt worden sind;

b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten H.

wird [X.].

-
3
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten H.

wegen versuchten Mordes und wegen

[X.] einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung in [X.] mit gemeinschaftlichem Diebstahlunerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von [X.] in Tateinheit mit dem unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit dem uner-laubten
Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sieben Jahren verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten D.

hat es wegen versuchten Mordes und wegen gemeinschaftlicher Her-beiführens
einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gemeinschaftlicher ge-meinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Dieb-stahl

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten H.

hat teil-weise Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte H.

wegen versuchten Mordes verurteilt wurde. Im Übrigen ist das Rechtsmittel un-begründet (§
349 Abs. 2 StPO).
I.
Das [X.] hat

soweit vorliegend von Bedeutung

folgende Fest-stellungen und Wertungen getroffen:
1. a) Die Angeklagten H.

und D.

kamen mit dem späteren Tatopfer M.

A.

, mit dem sie beide befreundet waren, überein, gemeinsam den am Bahnhof [X.]

installierten Fahrkartenautomaten der [X.] zu sprengen, um das darin befindliche Bargeld zu entwenden. Der im Verlaufe des späteren Tatgeschehens tödlich verletzte A.

hatte die
Tat ge-1
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-
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-
plant und den [X.] ausgewählt,
weil der Bahnhof [X.]

sichtge-schützt hinter Bäumen, rund einen Kilometer vom Ortskern entfernt
abgeschie-den
gelegen war. Er hatte sich über die Möglichkeiten einer Automatenspren-gung im [X.] informiert und die hierfür erforderlichen Hilfsmittel

ein

erworben. Mehrere Tage vor der Tat hatte er

gemeinsam mit dem Angeklagten H.

einen Sprengversuch an einem Metallkanister unternommen. Am Vorabend der Tat war er [X.] mit dem Angeklagten H.

von S.

, dem gemeinsamen Wohnort der Beteiligten, zu dem rund 120 Kilometer entfernt gelegenen Bahnhof [X.]

gefahren und hatte erfolglos versucht, den Fahrkartenauto-maten
aufzuflexen, um an das darin befindliche Bargeld zu gelangen.
Am 17. September
2013 hatte A.

zunächst den Angeklagten H.

und sodann den Angeklagten D.

mit seinem Fahrzeug abgeholt und beide in seinen nunmehr konkret gefassten [X.] eingeweiht. Danach sollte der An-geklagte D.

gemeinsam mit A.

die für die Automatensprengung benö-tigten Hilfsmittel
zu dem Fahrkartenautomaten transportieren
und sich während der Sprengung in einem nahe gelegenen Gebüsch verborgen halten und dort .

sollte mit dem Fahrzeug des A.

ein oder zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt warten und die beiden nach
der Tat abholen. Die [X.] sollte zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.
In Umsetzung dieses gemeinsamen Tatentschlusses fuhren die beiden Angeklagten und der spätere Geschädigte M.

A.

mit dem Fahrzeug des A.

von S.

nach [X.]

, wo sie am 18.
September 2013 kurz nach 1.00 Uhr eintrafen. A.

und der Angeklagte D.

, die beide Sturmhauben trugen, luden einen Korb mit den für die Automatensprengung benötigten Utensilien
aus und begaben sich zu dem Fahrkartenautomaten, während der Angeklagte H.

das Fahrzeug in einen rund zwei bis drei Kilome-5
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-
ter entfernt gelegenen Feldweg fuhr und dort wartete. A.

leitete zunächst Gas in das Innere des Fahrkartenautomaten ein und dichtete diesen anschlie-ßend gemeinsam mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten D.

mit [X.] ab; anschließend entfernte sich dieser und bezog seinen Posten in ei-nem rund 30
Meter entfernt gelegenen Gebüsch. Der später Geschädigte M.

A.

entzündete eine Wunderkerze,
steckte sie in das Innere des Fahr-kartenautomaten
und
löste dadurch eine Explosion aus. Die Wucht der [X.] war so groß, dass der Fahrkartenautomat einschließlich des [X.], auf dem dieser montiert war, gänzlich zerstört wurde. Der Geschädigte A.

wurde durch die Druckwelle der Detonation durch die Luft geschleudert und fiel rund zwei bis drei Meter entfernt unter der rund 25 Kilogramm schweren Me-tallabdeckung des Fahrkartenautomaten auf dem Rücken liegend zu Boden.
Der Angeklagte D.

begab sich sofort zu dem Verletzten A.

und hob die Metallplatte von ihm ab. Er erkannte, dass A.

nicht ansprechbar war, Arme und Hände jedoch noch leicht bewegte und atmete. Der
Mitange-klagte H.

, der den Knall der Explosion an seinem Standort ebenfalls gehört hatte, erkundigte sich auf dem Weg zum Bahnhof über ein Mobiltelefon, was geschehen sei. Der Angeklagte D.

erklärte ihm, dass A.

bei der Explo-.

mit dem Fahr-zeug des A.

am Bahnhof eingetroffen war, luden beide zwei durch die Sprengung freigelegte metallene Geldkassetten mit Münzgeld im Wert von rund 350
Euro und das Tatwerkzeug in den Kofferraum des Fahrzeugs ein. Durch die Wucht der Explosion entstand am Fahrkartenautomaten ein Sachschaden in Höhe von 30.000 Euro; durch die Wucht der Explosion wurde außerdem das Wartehäuschen am Bahnsteig zerstört, wodurch ein weiterer Sachschaden in Höhe von 40.000 Euro entstand.

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b) Anschließend hoben die Angeklagten H.

und D.

den rund 120
Kilogramm wiegenden, schwer verletzten A.

, der unter anderem eine rund acht Zentimeter lange, bis zum Knochen reichende, klaffende Riss-/Quetschwunde von der linken Augenbraue bis in die [X.], einen Schädelbruch mit vollständigem Abriss des Oberkiefers, Einblutungen in die weichen Hirnhäu-te sowie Verletzungen an Armen und Beinen erlitten und um dessen mit einer Sturmhaube bedeckten Kopf herum sich eine Blutlache gebildet hatte, auf die Rückbank des Fahrzeugs. In dem Bewusstsein, dass der Geschädigte A.

sofortige notärztliche Hilfe benötigte, kamen sie überein, keinen Notruf abzuset-zen, sondern sich

gemeinsam mit dem Schwerverletzten A.

vom [X.] [X.] oder [X.] zudem eine noch härtere Bestrafung im Falle der Entd
Stunden von [X.]

in das in der Nähe ihres Wohnortes gelegene B.

, um A.

in dem dortigen Krankenhaus, welches den
An-geklagten bekannt war, ärztliche Hilfe zukommen zu lassen. Dabei war ihnen e-schädigten A.

auch jede Möglichkeit nahmen, einer Rettung zugeführt zu n-dern sie nahmen auch seinen Tod billigend in Kauf, um ihre vorangegangene Tat zu verdecken und sich nicht der Gefahr eigener Strafverfolgung auszuset-zen.
Weil sie
wussten, dass der Parkplatz des Krankenhauses in B.

videoüberwacht war, legten sie den Geschädigten A.

nach rund zweistündiger Fahrt gegen 3.20 Uhr auf dem Parkplatz des dortigen Bahnhofs ab
und
nahmen Sturmhaube und Papiere an
sich, um seine Identifizierung zu erschweren. Der Angeklagte H.

setzte unter Angabe eines falschen Namens 8
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einen Notruf ab und behauptete wahrheitswidrig, dass einer der an einer [X.] Schlägerei Beteiligten verletzt am Boden liege. Vor Eintreffen der Rettungskräfte flohen die Angeklagten und fuhren nach [X.]. Die gegen 3.30 Uhr eintreffenden Rettungskräfte konnten nur noch den Tod des A.

feststel-die Explosion erlittenen schweren Schädel-Hirntraumas, verbunden mit dem Bruch des Schädelknochens, eingetreten war. Der infolge der Explosion schwer verletzte A.

hätte auch dann, wenn der Angeklagte H.

und der nicht revi-dierende Mitangeklagte D.

die Rettungskräfte unmittelbar im [X.] an die Explosion per Notruf verständigt hätten, nicht mehr gerettet werden können.
2. Der Angeklagte H.

hat in der Hauptverhandlung ein weitgehendes Geständnis abgelegt. Hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat zum Nachteil des A.

hat er sich dahin eingelassen, dass er den bewusstlosen, aber noch atmenden Geschädigten gemeinsam mit dem Mitangeklagten D.

in das Fahrzeug gelegt
habe, um ihn in ein Krankenhaus zu bringen. Er habe unter Schock gestanden. Das Krankenhaus in B.

habe er ange-steuert, weil er dieses gekannt habe; auch an die offene Bewährung des Ange-klagten D.

und an den bei ihm gelagerten Karton mit Waffen und Spreng-stoff habe man gedacht. Deshalb hätten sie gemeinsam beschlossen, von [X.]

zum Krankenhaus nach B.

zu fahren, um [X.] man dort im Falle der Entdeckung mit einer höheren Strafe als in [X.] habe. Er sei der Auffassung gewesen, dass der Geschädigte überleben werde, auch wenn ihm klar gewesen sei, dass dessen Verletzungen

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II.
Die Revision ist unbegründet, soweit der Angeklagte wegen [X.] einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbe-schädigung und Diebstahls sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist.
Jedoch hält der Schuldspruch wegen versuchten Mordes rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Annahme des [X.], der Angeklagte H.

habe den Tatbestand des versuchten Mordes verwirklicht, weil er den Geschä-weistün-wollte (UA S.
52), ist nicht tragfähig begründet.
1. Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement)
und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage [X.] Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Tatumstände erfolgen (Senat, Urteil vom 16. September 2015

2 [X.], [X.], 25, 26; [X.], Urteil vom 27.
Januar 2011

4
StR 502/10, [X.], 699, 702). Die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende [X.] Gefährlichkeit der Tathandlung ist dabei ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen beider Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 2015

5
StR 435/14, [X.], 216). Hinsichtlich des [X.] sind neben der konkreten Angriffsweise regelmäßig auch die Per-sönlichkeit des [X.], sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation in die erforderliche umfassende Gesamtbetrachtung einzubeziehen ([X.], Urteil vom 11.
Oktober 2000

3
StR 321/00, [X.]R StGB §
212 Abs.
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Vorsatz, bedingter 51). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Täter die Ge-fahr des Eintritts eines tödlichen Erfolgs ausnahmsweise nicht erkannt oder [X.] darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, ist der Tatrichter verpflichtet, sich hiermit auseinander zu setzen (Senat, Urteil vom 16.
September 2015

2
[X.], [X.], 25, 26). Bezugspunkt der [X.] des bedingten Tötungsvorsatzes ist dabei die konkrete Tathandlung, die nach
dem Vorstellungsbild des [X.] den Eintritt des tatbestandsmäßigen [X.] herbeiführen soll.
2. Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es an der erforderlichen Ge-samtwürdigung aller für und gegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes sprechenden Umstände.
Zwar hat das [X.] festgestellt, dass der Angeklagte H.

die le-bensgefährlichen Verletzungen des bewusstlosen A.

erkannt und [X.] hat, dass sich bereits am [X.] um seinen Kopf herum eine große Blutlache gebildet hatte. Dass das [X.] vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der eigenen Einlassung des Angeklagten, er sei davon aus-gegangen, dass der Geschädigte zu seiner Rettung unverzüglich ärztliche Hilfe benötige, sich von dem Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes über-zeugt hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Das [X.] hat jedoch angenommen, dass der Angeklagte H.

nach seinem Vorstellungsbild den Tod des A.

billigend in Kauf nahm, weil er fernhalten wollen. Dabei hat das Schwurgericht, das sich für seine Rechtsauf-fassung auf das Urteil des 1.
Strafsenats vom 20. September 2005 (1
StR 288/05, [X.], 10
f.) gestützt hat, nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Tatsachen der Angeklagte H.

annahm, der Schwerverletzte A.

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hätte -
am [X.] zurückgelassen
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durch das Eingreifen Dritter gerettet werden können. Dies verstand sich hier auch unter Berücksichtigung der Besonderhei-ten des Einzelfalls nicht selbst. Zwar konnte die festgestellte ohrenbetäubende Explosion, die der Angeklagte H.

auch in einer Entfernung rund zwei Kilome-ter vom [X.] entfernt noch wahrgenommen hatte, sowie das unerwartete Ausmaß der eingetretenen Zerstörung und der Umstand, dass sich der [X.] in der Nähe einer Ortschaft befand, für die Erwartung des Angeklagten H.

spre-chen, dass Polizei und Feuerwehr alsbald am [X.] eintreffen
würden und den schwerverletzten A.

retten könnten.
Auch der Umstand, dass der Mitange-klagte D.

den [X.] absichern und e, konnte auf die Erwartung des
Angeklagten hindeuten, dass der Bahnhof ungeachtet seiner Abgeschiedenheit und der nächtlichen Stunde von dritten Personen aufgesucht werden könnte. Von selbst verstand sich dies jedoch nicht und hätte näherer Darlegung und Erörterung in den Urteilsgründen bedurft.
Darüber hinaus hätte sich das [X.] bei Prüfung der voluntativen Seite des bedingten Tötungsvorsatzes näher mit der Einlassung des Angeklag-ten
H.

auseinandersetzen müssen. Dieser hatte
angegeben, den Verletzten A.

gemeinsam mit dem Mitangeklagten D.

in das Fahrzeug gelegt zu haben, um ihn in ein Krankenhaus zu
bringen. Der damit dokumentierte [X.] konnte gegen die billigende Inkaufnahme des tödlichen Erfolges des mit dem Tatopfer befreundeten Angeklagten sprechen, auch wenn er außerdem bekundet hatte, dass ihm klar gewesen sei, dass A.

nur durch sofortige [X.] Hilfe habe gerettet werden können. Dass der Angeklagte, der außerdem angab, angenommen zu haben, der Geschädigte A.

werde überleben, nicht auf ein Ausbleiben des

ihm unerwünschten

Erfolgs vertraute, verstand sich in Ansehung dieser widersprüchlich anmutenden Einlassungen nicht von selbst und hätte näherer Darlegung und Erörterung bedurft.
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In Ansehung dieser Umstände hätte das Schwurgericht ungeachtet der Motivlage
des Angeklagten, seine Beteiligung an der Automatensprengung zu verschleiern, das voluntative Element bedingten Tötungsvorsatzes sorgfältiger als geschehen begründen müssen.
Der hierin liegende Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuld-spruchs wegen versuchten Mordes
und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die [X.] war auf den nicht revidierenden Mitan-geklagten D.

zu erstrecken, weil der Rechtsfehler auch ihn betrifft (§
357 StPO). Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Fischer [X.]Ott

Zeng

Bartel

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Meta

2 StR 484/14

26.04.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. 2 StR 484/14 (REWIS RS 2016, 12402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12402

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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