Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. 1 StR 533/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 399

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 533/11

vom
14. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.]hat am 14. Dezember
2011 be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]vom 31. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen eines Überfalls auf [X.]und den letzten Gast eines Lokals unter anderem wegen versuchten Mordes am [X.]zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der [X.]bemerkt zur Bewertung der Feststellungen, die zum Verhal-ten des Angeklagten beim Verlassen des Tatorts angefallen sind:

1. Der Angeklagte und ein früherer Mitangeklagter hatten [X.]in der Toilette zunächst mit heftigen Faustschlägen
ins Gesicht zu Boden ge-

der Mitangeklagte nahm den Geldbeutel weg. Der Angeklagte drohte dem [X.]ständig, ihn umzubringen, wenn er nicht sage, wo weiteres Geld ist. Ein weiterer Mitangeklagter kam hinzu
und schlug mit ei-nem Hammer auf [X.]ein. Am Ende blieb dieser mit massiven Verlet-zungen blutüberströmt und gefesselt zurück, der Angeklagte drohte ihm zuletzt noch, er solle ja nicht folgen, sonst werde er sterben.

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2. Lägen keine weiteren Erkenntnisse vor, hätten die genannten Äuße-rungen ausdrückliche Erörterungen gebieten können zu dem von der [X.]angenommenen (bedingten) Tötungsvorsatz ebenso
wie vor allem zu der vom [X.]aufgeworfenen Frage, ob der Angeklagte beim Verlassen des Tatorts möglicherweise geglaubt haben könnte, noch nicht alles für die Tötung Erforderliche getan zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. [X.]2001 -
3 StR 231/01), sodass er -
unbeschadet etwaiger Besonderheiten wegen der Mitwirkung mehrerer Täter, die gleichzeitig den [X.]verließen -

allein durch das Absehen von weiteren Handlungen freiwillig vom Mordversuch zurückgetreten sein könnte.

3. [X.]hat jedoch auf Grund der Angaben des
Angeklagten und der Mitangeklagten (rechtsfehlerfrei) festgestellt, dass diese sich nach der Tat auf ihrer Flucht darüber

i-nes Mitangeklagten, den Gast während des Überfalls zu ermorden, wurde dem angesichts des ungewöhnlich brutalen Vorgehens ohnehin aufdrängende An-nahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes schon bei der Tat und zeigt zu-gleich, dass der Angeklagte beim Verlassen des Tatorts zumindest für möglich hielt, dass der Geschädigte auf Grund der ihm bereits zugefügten Verletzungen sterben könnte. Eine andere Bewertung könnte nur bei erkennbaren [X.]dafür in Betracht kommen, dass der Angeklagte erst später die Mög-lichkeit des Todes des Kellners erkannt haben könnte (zu derartigen Fallgestal-tungen vgl. zum Vorsatz BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 -
1 StR 537/10; zum Rücktritt BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 -
3 StR 384/09; Urteil vom 3. Juni 2008 -
1 StR 59/08). Dies ist nicht der Fall;
bloß theoretische [X.]brauchte die Strafkammer auch nicht zu erörtern (BGH, Beschluss vom 23. August 2011 -
1 StR 153/11 mwN).
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4. Die Drohung des Angeklagten gegenüber dem Kellner, er werde ster-ben, wenn er sich rühren und ihm (dem Angeklagten) folgen würde, stellt sich daher nur als die Drohung des Angeklagten dar, den von ihm
bisher -
nur -
billi-gend in Kauf genommenen Tod des Kellners, auf den es ihm also nicht ent-scheidend angekommen war, dann auf jeden Fall herbeizuführen. Den [X.]bedingten Tötungsvorsatz stellt dies offensichtlich nicht in Frage. Entsprechendes gilt hinsichtlich eines Rücktritts. Allein der Verzicht darauf, durch weitere Gewalttätigkeit den auch schon auf Grund der bisherigen Ge-waltanwendung für möglich gehaltenen Tod auf jeden Fall herbeizuführen, kann die Annahme eines Rücktritts durch bloßes [X.]([X.]vom unbeendeten Versuch) nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2011 -
1 StR 20/11).

Auch im Übrigen ist die Revision unbegründet, wie dies der Generalbun-desanwalt zutreffend dargelegt hat.

[X.]

Wahl Elf

Jäger

Sander
5
6

Meta

1 StR 533/11

14.12.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. 1 StR 533/11 (REWIS RS 2011, 399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 399

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1 StR 537/10

1 StR 153/11

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