Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2024, Az. III ZR 308/20

3. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 891

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. November 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in diesem Beschluss des Senats wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Mit der (fristgerecht erhobenen) Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO macht der Kläger geltend, der Senat habe seine Entscheidung - völlig neu und ohne jeden vorherigen Hinweis - maßgeblich darauf gestützt, dass es an einem Verschulden des beklagten [X.] fehle. Werde das zugrunde gelegt, sei eine Haftung des beklagten [X.] aus einem enteignungsgleichen Eingriff zu bejahen, die der Kläger auf den Seiten 71 und 72 seiner Klageschrift (neben Ansprüchen wegen einer Amtspflichtverletzung) geltend gemacht habe. Das sei vom Senat ausweislich der Begründung seines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Erwägung gezogen worden; ein Anspruch des [X.] aus enteignungsgleichem Eingriff könne gerade nicht wegen eines fehlenden Verschuldens der Bediensteten des beklagten [X.] verneint werden.

2

Diese Rüge ist unbegründet. Der Senat hat im Beschluss vom 3. November 2022 zwar das Fehlen der Notwendigkeit einer Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 AEUV zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Fragen unter Heranziehung der [X.] damit begründet, dass diese Fragen nicht entscheidungserheblich seien, weil es "jedenfalls" am Verschulden des beklagten [X.] im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB fehle. Dies beruhte jedoch darauf, dass die Nichtzulassungsbeschwerde bei der Darlegung der Zulassungsgründe (siehe hierzu Senat, Beschluss vom 28. Januar 2014 - [X.], juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 23. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 152, 7, 8 f mwN) maßgeblich auf den "geltend gemachten Amtshaftungsanspruch" abgestellt und insoweit "vorsorglich" eine Vorlage an den [X.] beantragt hat. Nach der Würdigung des Senats hat die Nichtzulassungsbeschwerde aber ebenfalls keinen Zulassungsgrund aufgezeigt, soweit das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung des beklagten [X.] verneint hat. Hiernach kam eine Revisionszulassung folgerichtig auch nicht mit Blick auf einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht. Dessen ungeachtet hat die Beschwerde sich auch nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung einer geschützten Eigentumsposition des [X.] verhalten, die Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs auf dieser Grundlage ist (st. Rspr., siehe nur Senat, Urteil vom 15. Dezember 2016 - [X.], [X.]Z 213, 200 Rn. 20 mwN). Gleiches gilt im Übrigen für die Anhörungsrüge.

3

2. Die gegen die [X.] in dem Beschluss des Senats vom 3. November 2022 gerichtete Gegenvorstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, ist ebenfalls unbegründet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 4.173.271,21 €. Der Kläger hat neben dem [X.] mehrere prozessuale Ansprüche hilfsweise geltend gemacht, die gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem [X.] zusammenzurechnen waren, weil über sie eine Entscheidung ergangen ist.

4

a) Der Kläger hat mehrere prozessuale Ansprüche verfolgt. Er hat seine Klage zwar darauf gestützt, dass ihm durch die Insolvenz der P.     Fenster und Türen-Werk J.     B.      GmbH & Co. KG ein Schaden in Höhe von insgesamt 4.409.610,21 € entstanden sei, den er von dem beklagten Land ersetzt verlangen könne. Als einzelne "Schadenspositionen" hat er aber offene Ansprüche gegen die Kommanditgesellschaft (Gehalt, Urlaubsabgeltung und Vergütung von Wochenendarbeit) in Höhe von 888.834,66 €, den Wertverlust seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft (1.206.339,00 €), den Verlust seines Arbeitsplatzes (1.030.000,00 €), Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit der Abwehr gegen ihn gerichteter Klagen, der Verteidigung in einem Strafverfahren sowie der Inanspruchnahme Dritter (506.496,55 €), eine Vermögenseinbuße durch die "Zwangsverwertung" eines eigenen Grundstücks (527.940,00 €) sowie einen immateriellen Schaden in Höhe von 250.000 € geltend gemacht. Diese "Schadenspositionen" stellen selbständige Streitgegenstände dar, weil es sich nicht lediglich um unselbständige Rechnungsposten einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2004 - [X.], juris Rn. 9; Beschluss vom 26. Februar 2015 - [X.], juris Rn. 4; [X.], Urteile vom 22. Mai 1984 - [X.], NJW 1984, 2346, 2347 und vom 7. Juni 2011 - [X.], NJW 2011, 2713 Rn. 7).

5

b) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiterverfolgt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.000.000 € zuzüglich Zinsen zu zahlen, wobei "die einzelnen Schadenspositionen in der dargestellten Reihenfolge bis zur Höhe der Klageforderung geltend gemacht werden und die weiteren Forderungen jeweils hilfsweise". Dieser Antrag ist dahingehend auszulegen gewesen, dass der Kläger die Verurteilung des beklagten [X.] zur Zahlung von 1.000.000 € in der Weise begehrt hat, dass ihm dieser Betrag bei Abweisung des [X.]s auf der Grundlage und in der Reihenfolge der geltend gemachten [X.] zuerkannt werden solle.

[X.]     

      

Arend     

      

Böttcher

      

Herr     

      

Liepin     

      

Meta

III ZR 308/20

25.01.2024

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 3. November 2022, Az: III ZR 308/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2024, Az. III ZR 308/20 (REWIS RS 2024, 891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 891

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