Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. VI ZR 171/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8313

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:050618UVIZR171.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

5. Juni 2018

Olovcic

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb; ZPO § 287

Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.

[X.], Urteil vom 5. Juni 2018 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
5. Juni 2018
durch den Vorsitzenden Richter
Galke, den
Richter Wellner,
die Richterinnen
von Pentz und [X.] und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des [X.] vom 26. April 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Ein-ziehung von Forderungen ist, nimmt den beklagten
Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom [X.] in Anspruch, bei dem der Pkw
Ford Fiesta von [X.] (im [X.]: Geschädigte) durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit.
Das Sachverständigenbüro K. fertigte unter dem 14. Oktober 2014 im Auftrag der Geschädigten ein Gutachten,

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wurden. Die Geschädigte unterzeichnete eine formularmäßige
Abtretungsver-einbarung vom 10. Oktober 2014
mit folgendem Wortlaut:
"Hiermit trete ich/wir aus den Schadensersatzansprüchen zu dem oben genannten Unfall/Schadensfall gegen den Fahrer, den Halter und die Versicherung des unfallbeteiligten Fahrzeuges oder gegen sonstige Schadensverursacher
ausschließlich das [X.] inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Höhe des [X.] erfüllungshalber und unwiderruflich
an die K.
Gutachter-gruppe
ab.
Bei Vorsteuerabzugsberechtigung wird die anteilige Mehrwert-steuer von den Gutachterkosten vorab von [X.] ausgeglichen."

Das Sachverständigenbüro trat
diese Ansprüche
seinerseits an die Klä-gerin ab.
Die Beklagte zahlte
auf die Sachverständigenkosten
vorgerichtlich 390

an die Klägerin. Die Rechnung im Übrigen sah sie als überhöht an. Mit der [X.] Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Differenz von ruch.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zu-gelassene Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des [X.] erstinstanzlichen Urteils.

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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die jeweiligen Abtretun-gen wirksam seien und der vorliegenden Rechnung des Sachverständigen vom 14. Oktober 2014 für die Schadensschätzung Indizwirkung beizumessen sei. Es komme dabei nicht darauf an,
ob die Rechnung von der Geschädigten bezahlt oder -
wie hier -
nicht bezahlt worden sei. Der berechnete Gesamtbetrag, der für die rechtliche Beurteilung maßgebend sei, sei für die Geschädigte auch nicht erkennbar überhöht gewesen.
Auf einzelne möglicherweise überhöht [X.] Nebenkosten komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Ein [X.] gegen die Schadensminderungspflicht seitens der Geschädigten
sei nicht ersichtlich.

II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung
nicht
stand.
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-gericht angenommen, dass der
Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die
Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten [X.] aus §§ 7, 18 StVG, § 115 [X.] zustand. Denn diese Kosten gehö-ren zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Gel-tendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2016 -
VI [X.], [X.], 1387 Rn.
10).
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2.
Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht
weiter
davon ausge-gangen, dass die
Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den [X.] und dieser ihn wirksam an die Klägerin abgetreten hat.
Entgegen der [X.] der Revision ist die Abtretungsvereinbarung vom 10. Oktober 2014 zwischen dem Sachverständigenbüro und der Geschädigten hinreichend be-stimmt.
Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie
im Gegensatz zu dem der Senatsentscheidung vom 7. Juni 2011 ([X.], [X.], 1008) zu-grunde liegenden Fall
keine Mehrzahl von Forderungen im Sinne
sämtlicher Ansprüche der
Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Die Abtre-tung sollte ersichtlich ausschließlich
die Forderung auf Ersatz der Gutachterkos-ten
zuzüglich Mehrwertsteuer
erfassen.
Die Bezugnahme auf die Höhe des Rechnungsbetrages stellt lediglich eine Verbindung her zur Höhe der Honorar-forderung des Sachverständigen. Dafür, dass gegebenenfalls eine "Auffüllung"
mit anderen Schadensersatzforderungen der Geschädigten aus dem genannten Verkehrsunfall erfolgen soll, ist der Abtretungserklärung nichts zu entnehmen. Soweit die Revision
eine
Unklarheit
der weiteren Klausel bezüglich der Vor-steuerabzugsberechtigung
geltend macht,
kommt es hierauf nicht an,
weil eine
Vorsteuerabzugsberechtigung der Geschädigten im Streitfall nicht festgestellt ist. Die Revision zeigt hierzu auch keinen (übergangenen) Sachvortrag der [X.] auf.
3. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die vom [X.] angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten [X.] erforderlichen Kosten. Die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Höhe der vom Sachverständigenbüro in Rechnung gestellten Honorarsumme nebst Nebenkosten sei als Indiz im vorliegenden Schadensersatzprozess ausrei-chend, ist rechtsfehlerhaft.
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a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebli-ches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer [X.] gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 -
VI [X.],
[X.], 1387 Rn.
13; vom 5. März 2013 -
VI [X.], [X.], 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 -
VI [X.], [X.], 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des [X.], dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungs-methode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 -
VI [X.]/03,
[X.]Z 161, 151, 154).
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung
jedoch
unrich-tige Maßstäbe zugrunde gelegt.
aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf [X.] seines [X.] in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 -
VI ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 -
VI [X.], [X.], 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 -
VI [X.]/13, [X.], 474 Rn. 7). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu ent-sprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 -
VI [X.], [X.], 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wieder-12
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herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich [X.], einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013
-
VI [X.], [X.], 1590 Rn. 18 mwN).
bb) Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz
1 BGB als
erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweck-mäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ge-halten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Scha-densbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis-
und Einfluss-möglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 -
VI ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.], [X.], 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 -
VI [X.]/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflich-tet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 -
VI [X.], aaO Rn. 17; vom 11.
Februar 2014 -
VI [X.]/13,
aaO Rn. 7).
(1) Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätz-lich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen [X.]. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig 15
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durch Vorlage einer
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von ihm beglichenen -
Rechnung des mit der Begutach-tung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestrei-ten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur [X.] reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte [X.] in Frage zu stellen (Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 -
VI [X.], [X.], 240 Rn. 19; vom 19. Juli 2016 -
VI ZR
491/15, [X.], 1387 Rn. 20; vom 22. Juli 2014 -
VI [X.]/13, [X.], 1141 Rn. 16).

(2) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die von der
Geschädigten nicht beglichene Rechnung als Indiz ausreichen lassen, um der Klägerin ([X.]) einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen,
und ohne nähere Begründung ausgeführt, die Abrechnung einer überhöhten Gutachterforderung sei für die
Geschädigte
jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Damit hat es die Anforderun-gen an die nach den obigen Grundsätzen zu bestimmende Darlegungslast ver-kannt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als
solcher, sondern allein der von der
Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zu-grunde
liegenden
-
vom Berufungsgericht nicht festgestellten -
Preisvereinba-rung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Her-stellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des von einem
Geschädigten tat-sächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine mög-licherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher
(vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 -
VI [X.], [X.], 17
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240 Rn. 19;
vom 28. Februar 2017 -
VI [X.]/16,
VersR 2017, 636 Rn. 13; vom 19. Juli 2016 -
VI
[X.], [X.], 1387 Rn. 19; vom 26. April 2016
-
VI
ZR 50/15, [X.],1133 Rn. 12;
vom 22. Juli 2014 -
VI [X.]/13, [X.], 1141 Rn. 16, 19 und
vom 6. November 1973 -
VI
ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 347 f.).
(3) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhalts-punkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt. Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen [X.].
Im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs gem. § 287 ZPO kann bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem [X.] und dem Sachverständigen
-
eine solche hat die Klägerin nicht gel-tend gemacht -
an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB angeknüpft werden, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2017 -
VI [X.]/16,
VersR 2017, 636 Rn. 14; zur Frage
der Üblichkeit der werkvertraglichen Vergütung von Kfz-Sachverständigen vgl. [X.], Urteil vom 4. April 2006 -
X [X.], [X.]Z 167, 139 Rn. 10 ff.). Diese ist dann regelmäßig
schadensrechtlich erforderlich im Sinne des § 249 Abs.
2 Satz 1 BGB.

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(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügte
schließlich
nach den vorstehenden Grundsätzen ein einfaches Bestreiten der Erforderlich-keit der Sachverständigenkosten
insgesamt.
4. Das Berufungsurteil ist
nach alledem
aufzuheben und die Sache ge-mäß
§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen.
Galke
Wellner
von Pentz

Oehler
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2015 -
33 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 26.04.2016 -
16 S 82/15 -

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Meta

VI ZR 171/16

05.06.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. VI ZR 171/16 (REWIS RS 2018, 8313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8313

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