Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2002, Az. IV ZR 154/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1075

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[X.]/02vom23. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.] sowie [X.] und [X.] 23. Oktober 2002beschlossen:Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen [X.] des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresdenvom 26. April 2002 wird als unzulässig verworfen.Streitwert: 15.338,76 Gründe:[X.] Der Kläger hat bei einem Auffahrunfall im Juni 1997 ein Halswir-belsäulenschleudertrauma erlitten. Er ist bei der [X.] unfallversi-chert; dem Vertrag liegen die [X.] zugrunde. In dem hier anhängigenVerfahren hat der Kläger u.a. auf Feststellung geklagt, daß die Beklagtezu weiteren vertraglichen Leistungen (Krankenhaustage- und Gene-sungsgeld sowie Leistungen wegen Invalidität) verpflichtet sei. Die [X.] haben diesen Klageantrag abgewiesen. Dagegen wendet [X.] Kläger nicht, soweit es um [X.]. Vielmehr erstrebt er mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde eine- 3 -Zulassung der Revision nur insoweit, wie ihm eine Invaliditätsentschädi-gung versagt worden ist, weil es an einer fristgerechten ärztlichen Fest-stellung eines durch den Unfall verursachten Dauerschadens fehle (§ 7 I(1) Abs. 2 [X.]). Der Kläger macht auch nur insoweit einen Zulas-sungsgrund geltend: Unter den [X.] sei streitig, ob [X.] Versicherer auf den Ablauf dieser Frist noch berufen könne, wenn er- wie hier - seine Leistung bereits endgültig abgelehnt habe.I[X.] Der Antrag ist unzulässig, weil der Wert des [X.] 20.000 1. Bei den Leistungen für Invalidität handelt es sich um einen selb-ständigen und abtrennbaren Teil des ursprünglichen Begehrens, der fürsich genommen die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenmüßte; innerhalb der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Be-gründungsfrist ist darzulegen, daß mit der beabsichtigten Revision eineAbänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 übersteigenden Umfang erstrebt wird ([X.], Beschluß vom 27. Juni 2002- [X.] - NJW 2002, 2720 unter [X.] und 3). Hier trägt der [X.], das [X.] habe mit Bescheid vom 12. [X.], der nicht beigefügt war, eine Behinderung von 40% anerkannt. Ausdem Versicherungsschein vom 21. Oktober 1997 ergebe sich seit [X.] Dezember 1997 eine Invaliditätssumme von 140.000 DM; außerdemsei eine progressive Invaliditätsstaffel vereinbart. Danach könne er 55%der Versicherungssumme verlangen, also 77.000 DM. Selbst nach einemFeststellungsabschlag von 20% verbleibe ein Wert des Beschwerdege-genstands von 61.600 [X.] 4 -2. Für den streitigen Versicherungsfall vom Juni 1997 galt die erstab 1. Dezember 1997 auf 140.000 DM erhöhte Versicherungssumme [X.] noch nicht. Das hat der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich [X.]. Dem entspricht der von ihm vorgelegte Versicherungsscheinvom 21. Oktober 1997, der eine Änderung der [X.] erst zum 1. Dezember 1997 ausweist. Der Kläger hat, bevordieser Rechtsstreit an das [X.] verwiesen wurde, vor dem [X.] am 11. April 2001 persönlich zu den Leistungen, die er aufgrundseiner Invalidität nach dem Versicherungsvertrag verlangen könne, er-klärt, er gehe von einer Behinderung von 30% aus; daher müsse die [X.] mindestens 36.000 DM zahlen. Dieser Betrag entspricht [X.]% von 120.000 DM. Die Vorinstanzen haben den Streitwert insoweitunter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags übereinstimmendauf 30.000 DM (= 15.338,76 Damit setzt sich der Kläger in der Begründung seiner Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht auseinander. Er trägt auch nicht vor, daß es [X.] der vom [X.] durch den Bescheid vom12. Juli 2001 anerkannten Behinderung von 40% ausschließlich um [X.] des Verkehrsunfalls vom Juni 1997 handle, daß diese Folgen vor-aussichtlich von Dauer sind, schon spätestens ein Jahr nach dem Unfalleingetreten waren und spätestens 3 Jahre nach dem Unfall, also bereitsim Juni 2000, den behaupteten Grad erreicht hatten. Auf diese Voraus-setzungen nach §§ 7 I (1) und 11 IV [X.] hatte das Berufungsgerichtden Kläger [X.] 5 -Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß der [X.] seinem Feststellungsantrag einen höheren Invaliditätsgrad als 30%zugrunde legen wollte. Selbst wenn die von ihm vorgelegte progressiveInvaliditätsstaffel, wonach bei 30% Invalidität 35% der [X.] ausgezahlt werden, schon für den hier streitigen Versicherungs-fall gegolten hätte, hätte der Kläger bei einer [X.] nur 42.000 DM zu erwarten; sein Feststellungsantrag wäremithin nach Abzug von 20% mit 33.600 DM = 17.179,41 ewerten.3. Im übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in [X.] keinen Erfolg, weil der Senat die Grundsatzfrage bereits [X.]: Auch eine Leistungsablehnung des Versicherers ändert nichts dar-an, daß der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wennInvalidität nicht fristgerecht ärztlich festgestellt wird (Senat, Urteil vom27. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.], 472 unter 1 c a.E.).Terno [X.] Ambrosius [X.] Felsch

Meta

IV ZR 154/02

23.10.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2002, Az. IV ZR 154/02 (REWIS RS 2002, 1075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1075

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