Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2001, Az. I ZR 318/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2700

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[X.] [X.]ES VOLKESURTEILI ZR 318/98Verkündet am:3. Mai 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.]UWG §§ 1, 3; [X.] § 17 Abs. 1 Nr. 5a)[X.]ie Werbung für Frühstücksprodukte mit dem Slogan "[X.] - [X.]as [X.]e-ste jeden Morgen" stellt eine reklamehafte Anpreisung dar. Sie enthält nichtdie [X.]ehauptung einer Alleinstellung, die dem [X.] im Sinnevon § 3 UWG unterfällt.b)Zu den Voraussetzungen gesundheitsbezogener Werbung.[X.], [X.]eil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98 - [X.] [X.]- 2 -[X.]er [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. Mai 2001 durch [X.] [X.]r. Erdmannund [X.], [X.], [X.] und [X.]r. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]eklagten wird das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 19. [X.] aufgehoben.Auf die Anschlußberufung der [X.]eklagten wird unter [X.] [X.]erufung der Klägerin das [X.] und Endurteil des[X.]s [X.], Zivilkammer 15, vom 19. November 1997teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:[X.]ie [X.]eklagte wird unter Androhung eines vom [X.] jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendenOrdnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht bei-getrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einerOrdnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld [X.] höchstens 500.000,-- [X.]M; Ordnungshaft ins-gesamt höchstens zwei Jahre) verurteilt, es zu [X.], im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs für [X.] mit dem von der Kläge-rin als zweites [X.]latt der Anlage [X.] überreichten Werbe-rundschreiben zu werben, soweit hierdurch die Zugabe- 3 -einer bestimmten Menge gleicher Ware als unentgeltlichherausgestellt wird.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 29/30 und [X.] 1/30.[X.]ie Kosten des [X.]erufungsrechtszuges und der Revision fallen derKlägerin zur Last.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:[X.]ie Klägerin stellt [X.]rotaufstriche einschließlich Konfitüren und Müslirie-gel her und vertreibt diese.[X.]ie [X.]eklagte produziert und vertreibt Frühstückscerealien und Müslirie-gel. Für diese wirbt sie mit dem Slogan "[X.] - [X.] verwendete sie auch in zwei [X.]s. In dem ersten vonder Klägerin beanstandeten [X.] ([X.]), in dem die [X.]eklagte für [X.] "Toppas" wirbt, wird [X.] gezeigt, der sich anden Frühstückstisch setzt. Ein (unsichtbarer) Sprecher wirft dazu die Frage [X.] braucht [X.], um so auszusehen?!" und beantwortet sie sogleichmit: "[X.]as [X.]alcium der Milch, dazu gesundes Getreide, wertvolle Vitamine undEisen aus [X.]erealien von [X.]! [X.] - [X.] zweite [X.] der [X.]eklagten mit Werbung für "[X.]" (Anlage [X.]) zeigt einen [X.]äcker beim Frühstück. [X.]ieser [X.]wird wie folgt kommentiert: "Was essen eigentlich [X.]äcker, bevor sie ihre [X.]röt-chen backen?! Natürlich ein gutes Frühstück aus gesundem Getreide! [X.]ereali-en von [X.]! [X.] kann kommen! [X.] - [X.] einem Rundschreiben an Hausmeister von Schulen (Anlage [X.]) [X.] [X.]eklagte mit dem beanstandeten Slogan für Müslix-Riegel im [X.] -kauf und bot Müslix-Riegel ("6 zum Preis von 5") an, wie nachstehend abgebil-det:- 6 -- 7 -- 8 -[X.]em Rundschreiben war zudem das nachfolgend wiedergegebene [X.] mit dem Slogan "[X.] - [X.]" beigefügt ([X.] 9 -- 10 -[X.]ie Klägerin hat geltend gemacht, der Slogan "[X.] - [X.]" sei eine unzulässige [X.]ehauptung einer Alleinstellung. [X.]iese seiunrichtig. [X.]er Verzehr der Produkte der [X.]eklagten, die extrem gezuckert seien,stelle keine bessere oder gesündere Ernährung dar als ein übliches Frühstück.[X.]er erste [X.] erwecke den unrichtigen Eindruck eines besserenund gesünderen Frühstücks. Keinesfalls könnten durch den Verzehr der [X.] der [X.]eklagten mit Milch zum Frühstück die Figur und die Mus-keln des abgebildeten Mannes erreicht werden.[X.]er zweite [X.] führe zu dem irreführenden Eindruck, gerade [X.] die Produkte der [X.]eklagten einem Frühstück mit eigenen [X.].[X.]as Rundschreiben sei wegen unzulässiger Gratiswerbung und als un-zulässige Sonderveranstaltung zu beanstanden. [X.]ie [X.] in demWerbeblatt (Anlage [X.]) seien irreführend.[X.]ie Klägerin hat beantragt,die [X.]eklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken [X.] für [X.]- 11 -1.mit der Angabe "[X.] - [X.]" und/oderunter sonstiger Herausstellung ihres Firmenlogos im [X.] mit der Angabe "[X.]" und/oder2.mit dem [X.] gemäß [X.] und/oder dem [X.] ge-mäß Anlage [X.] und/oder dem Rundschreiben gemäß Anlage [X.]und/oder dem Werbeblatt gemäß Anlage [X.] zu werben und/oderwerben zu lassen.[X.]ie [X.]eklagte hat den Klageantrag zu 2 insoweit anerkannt, als sie es [X.] hat, zukünftig mit dem von der Klägerin als zweites [X.]latt des über-reichten Werberundschreibens (Anlage [X.], [X.], zum Klageantrag zu 2) zu [X.], soweit hierdurch die Zugabe einer bestimmten Menge gleicher Ware alsunentgeltlich herausgestellt wird.Im übrigen ist die [X.]eklagte der Klage entgegengetreten. Sie hat [X.], der Slogan enthalte keine qualitäts- oder gesundheitsbezogenen An-gaben über ihre Produkte. [X.]er erste [X.] ([X.]) sei erkennbar einereklamehafte Übertreibung. Auch der zweite [X.] und das Werbeblatt (An-lage [X.]) seien nicht zu beanstanden.[X.]as [X.] hat die [X.]eklagte verurteilt, es zu unterlassen, im ge-schäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] für [X.]erealienprodukte mitdem Rundschreiben gemäß Anlage [X.] und/oder dem Werbeblatt gemäß Anla-ge [X.] zu werben und/oder werben zu lassen. Im übrigen hat es die Klage abge-wiesen.- 12 -[X.]as [X.]erufungsgericht hat die Klage insgesamt für begründet erachtet.Es hat die [X.]eklagte - auf die [X.]erufung der Klägerin - hinsichtlich des Werbe-slogans "[X.] - [X.]" und der [X.] und [X.] zur Unterlassung verurteilt und die gegen die [X.] zur Unterlassung der Werbung mit den Schreiben gemäß Anlagen [X.]und [X.] gerichtete Anschlußberufung der [X.]eklagten zurückgewiesen.Mit der dagegen gerichteten Revision, deren Zurückweisung die Kläge-rin beantragt, verfolgt die [X.]eklagte - mit Ausnahme des anerkannten Teils -ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] [X.]as [X.]erufungsgericht hat den Werbeslogan "[X.] - [X.]" in der werblichen Verwendung für [X.]erealienprodukte als eine ge-gen § 3 UWG verstoßende unzulässige Alleinstellungsbehauptung angesehen.Hierzu hat es ausgeführt:Jedenfalls ein nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrsentnehme der Aussage entsprechend ihrem unmittelbaren und eigentlichenWortsinn, die jeweils mit diesem Slogan beworbenen [X.]erealienprodukte der[X.]eklagten seien in qualitativer Hinsicht, und zwar mit dem erforderlichen deut-lichen Abstand, allen anderen Konkurrenzprodukten überlegen. [X.]ei [X.] legten Hersteller und Verbraucher auf die Qualität der Waren besonde-ren Wert; Angaben zur Qualität würden daher auch sonst werblich herausge-- 13 -stellt. Wenn ein Erzeugnis - wie hier - so klar und im naheliegenden [X.] ganz eindeutig als das "[X.]este" bezeichnet werde, spreche alles dafür, daßdie Angabe auf den Qualitätsstandard der Ware bezogen sei und - wegen derSuperlativwerbung - als Alleinstellungsberühmung verstanden werde. [X.] von bekannten und allgemein geschätzten Markenherstellern, zu de-nen die [X.]eklagte gehöre, würden vom Publikum üblicherweise auch [X.] und wegen der unmittelbaren Verknüpfung mit dem jeweils beworbe-nen Produkt nicht als bloß subjektives Werturteil verstanden. [X.]ie Produkte der[X.]eklagten hätten aber unstreitig keinen entsprechenden Vorsprung auf demGebiet der [X.]erealien oder sonstiger Frühstücksformen.Wegen dieser irreführenden Alleinstellungsberühmung seien auch [X.] gemäß [X.] und [X.], die am Ende jeweils den Slogan"[X.] - [X.]" enthielten, wettbewerbswidrig. Aus dengleichen Gründen - Abdruck des Werbeslogans "[X.] - [X.]as [X.]este jedenMorgen" - hat das [X.]erufungsgericht auch die Anschlußberufung der [X.]eklagtenhinsichtlich des vom [X.] ausgesprochenen Verbots der Rund- [X.] gemäß Anlagen [X.] und [X.] zurückgewiesen und somit die [X.] zur Unterlassung bestätigt.I[X.] [X.]ie gegen diese [X.]eurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.].[X.]ie Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung undzur Abweisung der Klage, soweit die [X.]eklagte den [X.] nicht aner-kannt [X.] -1. Slogan "[X.] - [X.]" (Klageantrag zu 1):Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des [X.]eru-fungsgerichts, der Slogan "[X.] - [X.]" enthalte beiVerwendung in der Werbung für [X.]erealienprodukte eine irreführende Allein-stellungsberühmung im Sinne des § 3 UWG.a) [X.]ie Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setztnach der Rechtsprechung des [X.] wegen der anderenfallsbestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraus, daß die Werbe-behauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüberseinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf einegewisse Stetigkeit bietet (vgl. [X.], [X.]. v. 11.07.1991 - [X.], [X.] 1991,850, 851 = [X.], 717 - [X.]; [X.]. v. 15.02.1996- I ZR 9/94, [X.] 1996, 910, 911 = [X.], 729 - [X.]er meistverkaufteEuropas; [X.]. v. 12.02.1998 - I ZR 110/96, [X.] 1998, 951, 952 = [X.] 1998,861 - [X.]ie große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung). [X.]agegen unterfallennicht dem [X.] reklamehafte Übertreibungen und reine Wertur-teile (vgl. [X.], [X.]. v. 20.04.1989 - [X.], [X.] 1989, 608, 609 = [X.]1989, 584 - Raumausstattung). Sie enthalten keine Angaben im Sinne von § [X.]. [X.]arunter sind nur inhaltlich nachprüfbare Aussagen über geschäftlicheVerhältnisse zu verstehen.[X.]as [X.]erufungsgericht entnimmt den Alleinstellungscharakter vor allemder Wortbedeutung des beanstandeten Werbeslogans und wendet den an [X.], von ihm im Streitfall als ausschlaggebend erachteten Erfahrungs-satz an, daß ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums die- 15 -Werbung entsprechend ihrem Wortsinn verstehe (vgl. nachfolgend unter[X.]). [X.]ei der [X.]eurteilung der in Rede stehenden Superlativwerbung hat das[X.]erufungsgericht jedoch dem Umstand zu wenig [X.]eachtung geschenkt, daß- ungeachtet bestehender Möglichkeiten zur Feststellung der Qualität der [X.] [X.]erealienprodukte - für die [X.]eantwortung der Frage, was "das [X.]e-ste" jeden Morgen sei, subjektive Einschätzungen und Wertungen eine ent-scheidende Rolle spielen. [X.]ie [X.]ehauptung der [X.]eklagten, "das [X.]este jedenMorgen" zu bieten, entzieht sich entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichtsweitgehend einer objektiven Nachprüfbarkeit. Ob die beworbenen [X.]erealien-produkte der [X.]eklagten für den angesprochenen Verbraucher "das [X.]este jedenMorgen" sind, hängt in erster Linie von den persönlichen geschmacklichenVorlieben und Frühstücksgewohnheiten des Einzelnen, aber auch von der un-terschiedlichen körperlichen Konstitution der Menschen und ihren [X.] und Umweltbedingungen ab (vgl. [X.], [X.]. v. 15.01.1965- [X.], [X.] 1965, 363, 364 - Fertigbrei). [X.]iese maßgebend subjektiveund individuelle Prägung einer Antwort auf die Frage, was "das [X.]este jedenMorgen" sei, ist dem angesprochenen Verkehr durchaus bewußt. Auch wennder durchschnittlich informierte und verständige [X.]urchschnittsverbraucher, aufdessen Sicht es maßgebend ankommt ([X.], [X.]. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97,[X.] 2000, 619, 621 = [X.] 2000, 517 - Orient-Teppichmuster), Wert auf einqualitativ hochwertiges Frühstück legt und auf eine gesundheitsbewußte undausgewogene Ernährung achtet, so daß unabhängig von individuellen ge-schmacklichen Vorlieben die Anforderungen, die in objektiver Hinsicht an ein"gutes", geeignetes bzw. vorzugswürdiges Frühstück zu stellen sind, jedenfallsin etwa umrissen sind (vitamin- und ballaststoffreich, möglichst schadstoffrei,zucker- und fettarm, aus chemisch unbehandelten, natürlichen Zutaten vonhoher Qualität), wird er erkennen, daß sich nicht objektiv und generell für eine- 16 -Vielzahl von Menschen feststellen läßt, welche Mahlzeit sich - absolut be-trachtet - am besten als erste des Tages eignet. [X.]ies liegt nicht nur in den be-reits angesprochenen unterschiedlichen körperlichen [X.]edürfnissen der Men-schen, sondern auch darin begründet, daß selbst in der Wissenschaft unter-schiedliche und wechselnde Auffassungen über die "beste" Ernährungsweisevertreten werden (vgl. [X.] [X.] 1965, 363, 364 - Fertigbrei). Hinzu kommt,daß sich ein Frühstück nicht nur bei Wahl einer Mahlzeit aus [X.]erealienpro-dukten (mit Milch, Joghurt, Früchten, Fruchtsaft usw.) aus einer Reihe von Er-zeugnissen zusammenstellen läßt, die sich zu einer vollständigen, möglichstausgewogenen Mahlzeit ergänzen, ohne daß sich letztlich sagen läßt, welche[X.]estandteile für die Ernährung die wichtigsten, besten oder am wenigsten ent-behrlichen sind. [X.]iese Gegebenheiten hat das [X.]erufungsgericht nicht im erfor-derlichen Umfang berücksichtigt.b) Maßgebend für die [X.]eurteilung einer Werbeaussage nach § 3 [X.], wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. [X.]a esvorliegend um Waren des täglichen [X.]edarfs geht und das [X.]erufungsgerichtseine Würdigung unter Heranziehung der - in der Revisionsinstanz uneinge-schränkt überprüfbaren - Lebenserfahrung vorgenommen hat, kann der [X.] selbst beurteilen, wie der Werbeslogan von den in [X.]etrachtkommenden Verkehrskreisen aufgefaßt wird (vgl. [X.] [X.] 1965, 363, 365- Fertigbrei; vgl. auch zur Überprüfung von Feststellungen aufgrund von Erfah-rungswissen in der Revisionsinstanz [X.]ornkamm, [X.] 2000, 830, 833).Auszugehen ist dabei vom Wortsinn des angegriffenen Werbeslogans(vgl. [X.], [X.]. v. 16.4.1957 - I ZR 115/56, [X.] 1957, 600, [X.]; [X.] 1965, 363, 365 - Fertigbrei; [X.] 1989, 608, 609- 17 -- Raumausstattung). [X.]ereits dieser erweckt begründete Zweifel an einer Allein-stellungsberühmung, denn dem Spruch "[X.] - [X.]"läßt sich nicht entnehmen, daß es sich bei den so beworbenen Frühstücksce-realien gerade im Vergleich zu anderen Erzeugnissen um das [X.]este handele,was auf dem Markt angeboten werde. Hierfür fehlt es an einer ausreichenddeutlichen [X.]ezugnahme auf die Produkte der Mitbewerber. [X.]urch den Zusatz"jeden Morgen" erfährt der Satz eine Verallgemeinerung, die nach dem Wort-sinn auch Raum für [X.]eutungen läßt, wie sie das [X.] erwogen hat,nämlich in dem Sinn, daß die Einnahme einer Mahlzeit mit [X.]-Produktendas beste Ereignis am Morgen sei, hinter dem andere morgendliche Aktivitätenzur Vorbereitung auf den Tag, wie etwa eine erfrischende [X.]usche, ein Wald-lauf oder das morgendliche Zeitungslesen zurückträten. [X.]leibt aber nach [X.] offen, worauf sich der Superlativ "das [X.]este" in der [X.] [X.]eklagten eigentlich bezieht (auf Frühstückscerealien, generell auf Früh-stücksprodukte oder noch allgemeiner auf das beste Ereignis am Morgen), soversteht der Verkehr die Werbeaussage mangels Konkretisierung nicht als [X.]e-hauptung einer alle anderen [X.] deutlich überragendenSpitzenposition. Vielmehr wird er den Slogan "[X.] - [X.]as [X.]este jedenMorgen" als eine allgemeine suggestive Anpreisung mit erkennbar [X.] auffassen, weil jeder Einzelne nur für sich beantworten kann, was [X.] "das [X.]este jeden Morgen" oder das beste Frühstück jeden Morgen darstellt.Auch der - angesichts entsprechender Veröffentlichungen in den Medien übermögliche gesundheitliche Folgen falscher Ernährungsgewohnheiten nicht ge-ring einzuschätzende - Teil des angesprochenen Verkehrs, der bestrebt ist,sich möglichst gesund und ausgewogen zu ernähren, wird nicht annehmen, [X.] nehme für sich in Anspruch, die ungeachtet des Alters, der [X.] und der Lebens- und Umweltbedingungen des Einzelnen für- 18 -alle [X.]evölkerungskreise gleichermaßen gültige "beste" Frühstücksmahlzeit an-zubieten. [X.]ei dieser Sachlage entnimmt der Verkehr dem Slogan "[X.]- [X.]" entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts nicht,daß die so beworbenen Frühstückscerealien gerade im Vergleich zu anderen[X.]erealien oder Frühstücksprodukten in jeder Hinsicht, vor allem aber in ihrerQualität und Güte, unerreichbar seien, sondern lediglich, daß es sich um einqualitativ hochwertiges Produkt handelt, das - zusammen mit anderen Produk-ten - zur Spitzenklasse der auf dem betreffenden [X.] [X.] gehört. Nur insoweit enthält der beanstandete Werbeslogan [X.].[X.] sich der objektive Aussagegehalt des Slogans in der [X.]ehaup-tung, die so beworbenen Produkte gehörten zu den besten Frühstücksange-boten, so kann die Werbeaussage nicht mit Erfolg als irreführend [X.]. [X.]aß es sich bei den Erzeugnissen der [X.]eklagten um qualitativ hoch-wertige [X.]erealienprodukte handelt, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt.[X.]er Klageantrag zu 1 erweist sich daher als unbegründet.2. Konkret beanstandete Werbemaßnahmen (Klageantrag zu 2):Mit Erfolg beanstandet die Revision auch die Verurteilung zur [X.] gemäß den Anlagen [X.] und [X.] sowie der Werbung mitden Fernsehspots gemäß den [X.] und [X.].[X.]as [X.]erufungsgericht hat sämtliche Werbemaßnahmen ([X.] bis[X.]) mit der [X.]egründung untersagt, sie enthielten den irreführend auf eine Al-leinstellung der [X.]eklagten hinweisenden Slogan "[X.] - [X.]as [X.]este jeden- 19 -Morgen". [X.]iese [X.]egründung trägt die Verurteilung zur Unterlassung der ge-nannten Werbemaßnahmen schon deswegen nicht, weil dem beanstandetenSlogan aus den vorstehend erörterten Gründen keine Alleinstellungsbe-rühmung entnommen werden kann. [X.]ie Verurteilung zur Unterlassung [X.] gemäß den [X.] bis [X.] erweist sich aber auch nichtaus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO).a) Fernsehspot gemäß [X.]:[X.]) [X.]er Fernsehspot ([X.]) enthält - entgegen den Gegenangriffenin der Revisionserwiderung - keine wettbewerbswidrigen gesundheitsbezoge-nen Werbeaussagen (§ 3 UWG, § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 [X.]).[X.]ies kann der Senat ohne Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsge-richt selbst beurteilen. [X.]ei den in der Fernsehwerbung beworbenen Früh-stückscerealien handelt es sich um Gegenstände des täglichen [X.]edarfs, d.h.um Produkte, für die die Mitglieder des Senats als (potentielle) Abnehmer in[X.]etracht kommen. [X.]esondere Umstände dafür, daß nicht unerhebliche [X.] Verkehrs die Werbung - anders als der Senat - in einer mit den objektivenVerhältnissen nicht in Einklang stehenden Weise verstehen und daher [X.] werden könnten, sind im Streitfall weder dargetan noch ersichtlich, so daßauch bei Verneinung der Gefahr einer Irreführung gegen eine Sachbeurteilungohne die Einholung eines demoskopischen Gutachtens keine [X.]edenken beste-hen.bb) [X.]er angegriffene Werbespot zeigt [X.], der in augen-scheinlich häuslicher Umgebung ein [X.]ad nimmt und anschließend eine Mahl-zeit aus [X.]erealien ([X.] Toppas) mit Milch zu sich nimmt. Parallel zu [X.] 20 -sen [X.]ildeinstellungen wirft ein (unsichtbarer) Sprecher die Frage auf "[X.] [X.], um so auszusehen?!" und beantwortet sie sogleich selbstmit den Worten "[X.]as [X.]alcium der Milch, dazu gesundes Getreide, wertvolleVitamine und Eisen aus [X.]erealien von [X.]! [X.] - [X.]as [X.]este jedenMorgen".[X.]arin liegt keine irreführende gesundheitsbezogene Werbung.[X.]ei natürlicher [X.]etrachtung versteht der Verkehr den [X.] dahin, daß die von dem [X.]arsteller in der Werbung konsumierten[X.] Toppas mit Milch ein gesundes Frühstück darstellen und zur [X.] im Sinne eines Zustandes allgemeinen körperlichen Wohlbefin-dens (vgl. hierzu auch [X.], [X.]. v. 27.02.1980 - I ZR 8/78, [X.] 1980, 797,798 = [X.] 1980, 541 - Topfit [X.]oonekamp) beitragen. [X.]emgegenüber wird [X.] - auch wenn der Spot diese [X.]otschaft vordergründig erkennbar zuvermitteln sucht - angesichts der Fernsehwerbung nicht annehmen, er könnesein Aussehen allein durch einen regelmäßigen morgendlichen [X.] von[X.] Toppas mit Milch in dem Sinne verändern, daß er das Äußere, insbe-sondere die schlanke, sportliche Figur des [X.]arstellers in der Werbung, erlangt.[X.]em Publikum ist aufgrund entsprechender Veröffentlichungen in den [X.], in vielen Fällen auch schon aufgrund eigener Erfahrungen bekannt,daß sich eine schlanke, sportliche Figur nicht nur durch eine Umstellung derErnährung, sondern nur in Verbindung mit anderen Faktoren, wie [X.] sportlichen [X.]etätigung und körperlichen [X.]ewegung, erreichen läßt. [X.] entnimmt der Fernsehzuschauer auch nicht dem beanstandetenWerbespot; denn eine abschließende Aufzählung dessen, was der [X.]arsteller"braucht", um so auszusehen, nimmt die Werbung nicht für sich in [X.] gar nicht kann allein eine Änderung der Frühstücksgewohnheiten Ver-änderungen des Aussehens bewirken. [X.]iese Aussage erkennt der angespro-chene Verkehr, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, als eine ersicht-lich reklamehafte Übertreibung und hält sie nicht etwa für eine [X.] Produktinformation. Ebensowenig wird der angesprochene Verkehr auf-grund der Fernsehwerbung davon ausgehen, die beworbenen Frühstücksce-realien seien das gesündeste Frühstück überhaupt oder für eine gute Gesund-heit schlechthin unverzichtbar. [X.]ies läßt sich dem Wortsinn der Werbung auchin Verbindung mit dem zeitgleich gezeigten Kurzfilm und dem in Wort und [X.]ildvermittelten Slogan "[X.] - [X.]" nicht entnehmen.Vielmehr versteht der Verkehr die Werbung in ihrem objektiv nachprüfbarenKern dahin, daß es sich bei [X.] Toppas mit Milch aufgrund der darin ent-haltenen Vitamine und Mineralstoffe um ein gesundes Frühstück handele.Allerdings sind überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spielgebracht wird, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutig-keit und Klarheit der Aussagen zu stellen (st. [X.]pr.; vgl. [X.] [X.] 1980,797, 799 - Topfit [X.]oonekamp, m.w.N.; vgl. auch [X.]. [X.], [X.] 1993, 756, 757 = [X.] 1993, 697 - Mild-Abkommen).[X.]ies rechtfertigt sich in erster Linie daraus, daß die eigene Gesundheit in [X.] des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich [X.] an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß alsbesonders wirksam erweisen (vgl. [X.] [X.] 1980, 797, 799 - Topfit [X.]oone-kamp), ferner daraus, daß mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbean-gaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des [X.] sowie der [X.]evölkerung verbunden sein [X.] 22 -Im Streitfall geht es jedoch um ein Lebensmittel, dessen einzige von derKlägerin aufgezeigte gesundheitlich nicht unbedenkliche Wirkung darin be-steht, daß es aufgrund der darin enthaltenen sogenannten Zuckerraffinade ge-eignet ist, die [X.]ildung von Karies zu begünstigen. [X.]arüber hinaus hat sich dieKlägerin gegen die Feststellungen des [X.]s, wonach die Früh-stückscerealien der [X.]eklagten jedenfalls nicht ungesund seien, nicht gewandt.[X.]ie in der Werbung als positiv und gesundheitsfördernd hervorgehobenen In-haltsstoffe ([X.]alcium der Milch, Getreide, Vitamine und Eisen) sind unstreitig indem beworbenen Frühstück aus [X.]erealien mit Milch enthalten. Auf diese undderen positive Eigenschaften für das körperliche Wohlbefinden darf die [X.]e-klagte in ihrer Werbung hinweisen. Es entspricht gesicherten wissenschaftli-chen Erkenntnissen, daß eine unzureichende Einnahme von [X.] zu gesundheitlichen Mangelerscheinungen führen kann. [X.]iesbedeutet zugleich, daß der Verzehr von Vitaminen und Mineralstoffen, insbe-sondere wenn die enthaltenen Vitamine - wie bei dem beworbenen Produkt[X.] Toppas - nach den unstreitig wahrheitsgemäßen Angaben auf [X.] bei einer Einnahme von 100 g allein 60 % des [X.] erwachsenen Menschen decken, den allgemeinen [X.] Menschen positiv beeinflussen. [X.]er in der Fernsehwerbung erzeugte [X.], wonach ein Frühstück aus [X.] Toppas mit Milch gesundsei und zu einem körperlichen Wohlbefinden beitrage, entspricht danach dentatsächlichen Verhältnissen. Eine darüber hinausreichende heilende Wirkung(vgl. § 18 [X.]) hat die [X.]eklagte ihren Produkten in der Werbung nicht zuge-schrieben. Ebensowenig hat sie in dem Werbespot schlankheitsfördernde Ei-genschaften oder die Abwesenheit von Zucker behauptet oder herausgestellt.[X.]er Umstand, daß die Frühstückscerealien der [X.]eklagten auch, und zwar beiden hier beworbenen [X.] Toppas zu einem Anteil von 15 % Zucker [X.] -halten, führt - auch unter [X.]erücksichtigung der die Kariesbildung förderndenEigenschaften von Zucker - nicht dazu, daß der in der Werbung vermittelteGesamteindruck eines insgesamt gesunden Frühstücks unzutreffend wäre. [X.]asRisiko, an Karies zu erkranken, besteht praktisch bei jedem Verzehr von [X.], die in den meisten Fällen auch Zucker oder sich beim [X.] solchen umwandelnde Stärke enthalten. [X.]em kann, wie nach der Lebenser-fahrung angesichts heutiger Maßnahmen zur Gesundheitsaufklärung als all-gemein bekannt vorausgesetzt werden kann, durch entsprechende Zahnpflegeentgegengewirkt werden. [X.]esteht ein Lebensmittel - wie hier - nicht zu einemganz überwiegenden Anteil aus Zucker, so ist die wahrheitsgemäße Heraus-stellung gesundheitsfördernder Eigenschaften des Nahrungsmittels nicht ohneweiteres schon deshalb wettbewerbswidrig, weil es auch - hier zu einem gerin-gen Anteil - Zucker enthält.[X.]ie [X.]eklagte war auch nicht gehalten, in der Werbung auf den Zucker-gehalt ihrer [X.]erealienprodukte oder gar auf die mit dem Verzehr von Zuckerverbundene Gefahr von Kariesbildung hinzuweisen. Eine umfassende Aufklä-rung, insbesondere auch über die weniger vorteilhaften Eigenschaften des ei-genen Produkts, wird vom Werbenden vor allem in der gedrängten [X.]arstellungeines Fernsehspots oder eines [X.] nicht erwartet (vgl. [X.], [X.].v. 15.07.1999 - [X.], [X.] 1999, 1122, 1123 = [X.] 1999, 1151 - [X.]; [X.]. v. 19.08.1999 - I ZR 225/97, [X.] 1999, 1125, 1126 = [X.]1999, 1155 - [X.]I; zu zuckerhaltigen [X.]onbons mit Vitaminen: [X.] 1991, 1449). [X.]ie Pflicht zur Aufklärung besteht jedoch in den Fällen,in denen das Publikum bei Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichenPunkt, der den [X.] zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde([X.] [X.] 1999, 1122, 1123 - [X.]; [X.] 1999, 1125, 1126- 24 -- [X.]I, jeweils m.w.N.). So liegt es im Streitfall aber nicht. Ein [X.], der aufgrund der in der Fernsehwerbung herausgestellten gesund-heitsfördernden Eigenschaften beschließt, ein Frühstück aus [X.] Toppasmit Milch auszuprobieren, wird sich nicht getäuscht fühlen, wenn er anschlie-ßend aufgrund der Angaben auf der Verkaufspackung erfährt, daß 100 g[X.] Toppas auch 15 g Zucker enthalten und ihm bewußt wird, daß [X.] Kariesbildung, unter Umständen auch eine Gewichtszunahme, begünstigt.Eine Verpflichtung, negative Eigenschaften des eigenen Angebots in der [X.] offenzulegen, besteht nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrau-chers auch unter [X.]erücksichtigung der berechtigten Interessen des Werben-den unerläßlich ist ([X.] [X.] 1999, 1122, 1123 - [X.]; [X.]1999, 1125, 1126 - [X.]I). [X.]a ein Verzehr der beworbenen Früh-stückscerealien neben dem allgemein bei der Nahrungsaufnahme bestehendenRisiko einer Kariesbildung unstreitig kein besonderes Gesundheitsrisiko birgtund die erstgenannte Gefahr wegen des relativ geringen Zuckeranteils auchnicht in einem außergewöhnlichen Maße steigert, ist die [X.]eklagte trotz (wahr-heitsgemäßer) Herausstellung der gesundheitsfördernden Eigenschaften nichtverpflichtet, in der Werbung darauf hinzuweisen, daß der in [X.] Toppasenthaltene Zuckeranteil eine Kariesbildung begünstigt. [X.]er Fernsehspot ge-mäß [X.] kann daher weder nach § 3 UWG noch nach § 1 UWG i.V. mit§ 17 Abs. 1 Nr. 5 [X.] als irreführend beanstandet werden.b) Fernsehspot gemäß Anlage [X.] ([X.]äcker):[X.]er Fernsehspot "[X.]äcker" (Anlage [X.]) enthält - entgegen den Gegenan-griffen in der Revisionserwiderung - ebenfalls keine wettbewerbswidrigen ge-sundheitsbezogenen Werbeaussagen (§ 3 UWG, § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1- 25 -Nr. 5 [X.]). Auch dies kann der Senat aus den vorerörterten Gründen (vgl.Abschnitt [X.] a [X.]) ohne Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgerichtselbst beurteilen.[X.]er angegriffene Werbespot zeigt einen männlichen [X.]arsteller in weißer[X.]erufskleidung mit [X.]äckermütze, der zu einer im Kühlschrank [X.] Milch greift und sich in einer Müslischale ein Frühstück mit [X.][X.]ornflakes zubereitet, das er am Arbeitsplatz ([X.]ackstube) verzehrt. [X.] fragt ein (unsichtbarer) Sprecher "Was essen eigentlich [X.]äcker, bevor sieihre [X.]rötchen backen?!" und beantwortet die Frage selbst mit "Natürlich eingutes Frühstück aus gesundem Getreide! [X.]erealien von [X.]! Und derTag kann kommen! [X.] - [X.]".[X.]ieser Fernsehspot stellt keine irreführende gesundheitsbezogeneWerbung dar. [X.]er Verkehr versteht die Werbung als ein witzig gemeintes Spielmit Gegensätzen, nämlich einem [X.]erealienfrühstück einerseits und einem her-kömmlichen sogenannten "kontinentalen Frühstück" mit [X.]ackwaren anderer-seits. Ein Angehöriger der [X.]erufsgruppe der [X.]äcker spielt dem Zuschauer vor,noch vor der Herstellung eigener [X.]ackwaren ein [X.]erealienfrühstück der [X.]e-klagten einzunehmen. Zugleich erfährt der Fernsehzuschauer, dies täten (alle)[X.]äcker. Allerdings spricht der [X.]äcker nicht selbst - und erst recht nicht für sei-ne ganze [X.]erufsgruppe - zum Fernsehzuschauer, sondern wird bei der Vorbe-reitung und Einnahme seines [X.]erealienfrühstücks beobachtet. Kein [X.] der angesprochenen Fernsehzuschauer wird unter diesen Gegebenheitenannehmen, die [X.]eklagte habe eine objektive Untersuchung bzw. [X.]efragungdurchgeführt, die ergeben habe, daß alle [X.]äcker oder auch nur ein überwie-gender Teil dieser [X.]erufsgruppe ein [X.]erealienfrühstück mit [X.] [X.]ornfla-- 26 -kes einem Frühstück mit den selbst hergestellten [X.]ackwaren vorzögen. Eben-sowenig entnimmt der Fernsehzuschauer der Werbung, daß alle [X.]äcker [X.] mit [X.] [X.]ornflakes aus gesundheitlichen Gründen gegenüberihren eigenen [X.]ackwaren für vorzugswürdig erachteten. Eine objektive Emp-fehlung eines ganzen [X.]erufsstandes, der sich zudem der Herstellung von [X.] widmet, liegt darin erkennbar nicht. Soweit in der [X.] einem "guten Frühstück" und "gesundem Getreide" die Rede ist, handeltes sich zwar um gesundheitsbezogene [X.]. [X.]iese sind aber nichtals wettbewerbswidrig zu beanstanden, weil sie in [X.] nicht unzutreffend sind. Hinsichtlich des Zuckergehaltes der [X.]ereali-enprodukte der [X.]eklagten und ihrer die Kariesbildung begünstigenden [X.] auf die Ausführungen in Abschnitt [X.] a bb [X.]ezug genommen werden.c) Rundschreiben an [X.] (Anlage [X.]):[X.]as Rundschreiben an [X.] (Anlage [X.]) hält [X.] sachlich auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen gebote-nen - materiell-rechtlichen Überprüfung nach § 3 UWG, § 1 UWG i.V. mit § [X.]. 1 Nr. 5 [X.] ebenfalls stand.[X.]) Nachdem die [X.]eklagte den Unterlassungsanspruch insoweit aner-kannt hat, als es um das sogenannte Aktions-Angebot geht ("48 Riegel gratis","Wenn Sie bis zum 28. Februar 1997 bestellen, erhalten Sie pro 5 Kartons ei-nen Karton [X.] Müslix Vollmilch Schoko gratis dazu!") und das an[X.] gerichtete Rundschreiben sich aus den vorstehend darge-legten Gründen (vgl. Abschnitt [X.]) nicht schon aufgrund des darin enthalte-nen Slogans "[X.] - [X.]" als wettbewerbswidrig er-- 27 -weist, geht es bei der weiteren revisionsrechtlichen [X.]eurteilung des [X.] an [X.] nur noch darum, ob das vom [X.]erufungsge-richt bestätigte Verbot wegen der darin enthaltenen, nach den [X.]ehauptungender Klägerin in erster und zweiter Instanz irreführenden gesundheitsbezogenenAngaben insgesamt, also über den anerkannten Teil hinaus, [X.] kann (§ 563 ZPO). [X.]ies ist nicht der [X.]) Als wegen irreführender gesundheitsbezogener [X.]wettbewerbswidrig hat die Klägerin die Überschrift des Rundschreibens "[X.] sollten gesund und lecker sein - ganz einfach mit[X.]!" sowie die ersten beiden Sätze des [X.], die wie folgt lauten: "... für die Ernährung der Schulkinder ist in den Pau-sen eine gesunde und ausgewogene Mahlzeit besonders wichtig. [X.]ie [X.] super schmecken und gleichzeitig Vitamine und Energie liefern für denanstrengenden Unterricht".Auch dieses Klagevorbringen vermag den geltend gemachten Unterlas-sungsanspruch, soweit er nicht anerkannt worden ist, nicht zu rechtfertigen.[X.]er vom [X.]erufungsgericht bestätigten Auffassung des [X.]s, dasRundschreiben erwecke den irreführenden Eindruck, daß Schulkinder ohneden Verzehr der angebotenen Müslix-Riegel der [X.]eklagten nicht optimal undmit ausreichend Energie versorgt seien, um für den anstrengenden Unterrichtgerüstet zu sein, kann nicht beigetreten werden. [X.]ie [X.]eklagte zeigt mit ihren[X.]erealienprodukten (Portionspackungen) und [X.] ersichtlich nureine Alternative auf, wie der zuvor allgemein dargelegte Ernährungsbedarf [X.] in den Pausen befriedigt werden kann. [X.]ie Frage "Sind Sie für- 28 -diese Ansprüche gerüstet?" wird mit "Mit [X.] ja!" beantwortet, [X.] dabei zugleich der Eindruck vermittelt würde, dies sei die einzige Möglich-keit einer gesunden, ausgewogenen und bedarfsgerechten Versorgung [X.] in den Pausen. [X.]arüber hinaus hat das Rundschreiben einenerkennbar werbenden [X.]harakter, der den Eindruck einer Unverzichtbarkeit der[X.]-Produkte ausgeschlossen erscheinen läßt. Auf das [X.]estehen andererErnährungsmöglichkeiten durch Konkurrenzprodukte muß die [X.]eklagte in ihrerWerbung nicht hinweisen. Schon die Vielzahl der beworbenen eigenen [X.] der [X.]eklagten (zehn verschiedene Getreideprodukte und vier verschie-dene Müslix-Riegel, davon zwei mit und zwei ohne Schokolade) zeigt eineSpannbreite von Pausensnacks auf, die den Anspruch, Schulkinder in denPausen in jeder Hinsicht optimal zu versorgen, relativiert. [X.]abei wird den um-worbenen [X.]n - ebenso wie den in der Werbung angesproche-nen Müttern von Kleinkindern (vgl. [X.] [X.] 1965, 363, 365 - Fertigbrei) -bewußt sein, daß die Frage nach einer optimalen oder der gesündesten Ernäh-rung von Schulkindern in den Pausen aufgrund der unterschiedlichen Konstitu-tion der Kinder nicht generell und einheitlich beantwortet werden kann, ferner,daß die hierzu vertretenen Auffassungen Schwankungen unterliegen. Vor [X.] Hintergrund erweisen sich auch die Hinweise auf gesunde und leistungs-fördernde [X.]estandteile (Vitamine und Energie) der beworbenen [X.]erealienpro-dukte nicht als wettbewerbswidrig. Wie zuvor erörtert (vgl. Abschnitt [X.] a bb),schließt der Umstand, daß die Erzeugnisse der [X.]eklagten auch Zucker ent-halten, eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht schlechthin aus. [X.]ies giltauch für die zum Teil mit Schokolade überzogenen Müslix-Riegel, die aufgrundder in ihnen enthaltenen [X.]allaststoffe für das körperliche Wohlbefinden jeden-falls einen wirksameren [X.]eitrag leisten als reine Schokolade.- 29 -d) [X.] (Anlage [X.]):Auch der das Werbeblatt für Müslix-Riegel (Anlage [X.]) erfassende [X.] kann nicht mit anderer [X.]egründung [X.].[X.]ie von der Klägerin in den ersten beiden Instanzen beanstandeteÜberschrift "[X.]as schmeckt in der Pause am besten" beinhaltet erkennbar einsubjektives Werturteil der [X.]eklagten. Wie dem angesprochenen Verkehr [X.] ist, ist die Frage des besten Geschmacks eines Lebensmittels einer ob-jektiven Nachprüfung nicht zugänglich.Ebensowenig verhilft der Hinweis auf eine irreführende gesundheitsbe-zogene Werbung dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch zum Erfolg.[X.]ie insoweit allein relevante Werbeaussage "[X.]as Müsli im Riegel - für einkorngesundes Leben" begegnet unter dem Gesichtspunkt von § 3, § 1 UWGi.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 [X.] keinen durchgreifenden [X.]edenken. [X.]ei dem[X.]egriff "korngesund" handelt es sich erkennbar um eine zu Werbezwecken ge-bildete Wortschöpfung, die nach Art eines Wortspiels Anklänge an den Aus-druck "kerngesund" im Sinne einer durch und durch (ganz und gar, bis auf denKern) vorhandenen Gesundheit vermittelt und zugleich an Getreide ("Korn")erinnert. [X.]iese Wortzusammensetzung, die auf beides - "Korn" und "Gesund-heit" - anspielt, versteht der Verkehr als eine werbende Herausstellung [X.], daß die Müslix-Riegel der [X.]eklagten gesundheitsfördernde Ge-treidebestandteile enthalten. An dieser wahrheitsgemäßen Angabe ist in wett-bewerbsrechtlicher Hinsicht nichts [X.] 30 -3. Einer Vorlage an den [X.] es entgegen der Ansicht der Revision nicht. [X.]ie [X.] insoweit zutreffend darauf hin, daß der Gerichtshof der EuropäischenGemeinschaften in der Entscheidung vom 16. Juli 1998 ([X.]. [X.]-210/96, [X.], [X.] = [X.] Int. 1998, 795 = [X.] 1998, 848 [X.]. 37 - "6-Korn-Eier"- Gut Springenheide) klargestellt hat, daß die [X.]eantwortung der Frage, ob [X.] die Feststellung der Verkehrsauffassung der Einholung eines Gutachtensbedürfe, den nationalen Gerichten überlassen sei.II[X.] [X.]anach war auf die Revision der [X.]eklagten unter teilweiser Aufhe-bung der Vorentscheidungen die Klage abzuweisen, soweit nicht das [X.] aufgrund des Anerkenntnisses der [X.]eklagten durch Teilanerkenntnisurteilentschieden [X.] -[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1ZPO.Erdmann [X.] [X.][X.]üscherSchaffert

Meta

I ZR 318/98

03.05.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2001, Az. I ZR 318/98 (REWIS RS 2001, 2700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2700

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