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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:010316BVIZR134.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 134/15
vom
1. März 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 1.
März 2016 durch den [X.] [X.], [X.] und die Richterinnen
Dr. [X.], [X.] und Müller
beschlossen:
Der Tenor des Urteils vom 15. Dezember 2015 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass das erste Wort in der achten Zeile des dritten Absatzes des Tenors unter Ziffer 1. anstelle von "[X.]"
lautet "online.de".
Galke
[X.]
[X.]
Roloff
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2014 -
10 [X.]/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.02.2015 -
4 [X.]/14 -
Meta
01.03.2016
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. VI ZR 134/15 (REWIS RS 2016, 15349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15349
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