Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. VI ZR 134/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15349

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[X.]:[X.]:BGH:2016:010316BVIZR134.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 134/15
vom

1. März 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 1.
März 2016 durch den [X.] [X.], [X.] und die Richterinnen
Dr. [X.], [X.] und Müller
beschlossen:
Der Tenor des Urteils vom 15. Dezember 2015 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass das erste Wort in der achten Zeile des dritten Absatzes des Tenors unter Ziffer 1. anstelle von "[X.]"
lautet "online.de".
Galke
[X.]
[X.]

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2014 -
10 [X.]/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.02.2015 -
4 [X.]/14 -

Meta

VI ZR 134/15

01.03.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. VI ZR 134/15 (REWIS RS 2016, 15349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15349

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VI ZR 134/15

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