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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:141119[X.]NOTST.[X.]RFG.4.18.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
vom
NotSt([X.]) 4/18
14. November 2019
in der Disziplinarsache
wegen Entfernung aus dem Amt-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am
14.
November
2019
durch die
[X.]in Müller, den [X.] [X.] und die [X.]in Dr. [X.] sowie die Notare Dr. Frank
und Dr. Hahn
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des [X.]eklagten vom 13. November 2019 gegen den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.]innen von [X.] und [X.], die Notarin [X.] und den Notar Dr. Strzyz wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der [X.]eklagte wurde mit Urteil des [X.] -
Notar-senat -
vom 9. März 2018 aus dem Amt des Notars entfernt. Dagegen hat er [X.]erufung eingelegt. Nachdem ein erstes Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des
[X.]
des [X.] erfolglos geblieben ist, ist Termin zur mündlichen Verhandlung über die [X.]erufung des [X.]eklagten anberaumt worden. Zeugen sind zu diesem Termin nicht geladen worden. Der [X.]eklagte hat aus diesem Grund erneut einen [X.]efangenheitsantrag gegen die im Tenor genann-ten Mitglieder des [X.] gestellt. Es bestehe die [X.]esorgnis der fehlenden Unparteilichkeit, weil der Senat der mehrfachen [X.]itte, die Zeugen zu verneh-men,
deren Aussagen eine andere Sicht auf den Sachverhalt ermöglichen könnten, nicht nachgekommen sei. Es entstehe daher der Eindruck, dass der [X.] nicht neutral entscheiden werde.
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II.
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Ein Ablehnungsgrund liegt nicht vor.
1.
Nach
§ 96 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 3 [X.], § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs.
2 ZPO ist ein [X.] wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abzulehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilich-keit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn aus Sicht der ablehnenden [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der [X.] und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 25. Mai 2016 -
III ZR 140/15, juris Rn. 3 und vom 13.
Januar 2016 -
VII ZR 36/14, [X.], 1022 Rn. 9; jeweils mwN). Es kommen insoweit nur objektive Gründe in [X.]etracht, die vom Standpunkt des [X.] aus bei vernünftiger [X.]etrachtung die [X.]efürchtung wecken können, der [X.] stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch ge-genüber (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Januar 2016 aaO mwN).
2.
Dies zugrunde gelegt, besteht eine [X.]esorgnis der [X.]efangenheit in [X.] auf die Mitwirkung der von dem [X.]eklagten abgelehnten [X.] nicht.
Ein Ablehnungsgrund kann regelmäßig nicht auf die Rechtsauffassung
oder die Verfahrensweise des [X.]s gestützt werden. Im Ablehnungsverfah-ren geht es nur um die (Un-)[X.]lichkeit des [X.]s und nicht um
die Rich-tigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen (KG,
[X.]eschluss vom 22. No-vember 2012 -
10
W 67/12, juris Rn. 5). Ausnahmen sind nur dann geboten,
wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidung des [X.]s sich so weit von den anerkannten -
insbesondere verfassungsrechtlichen -
Grunds-ätzen entfernt, dass die Auslegung des Rechts im Einzelfall willkürlich oder of-fensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12.
Oktober 2011 -
V ZR 2
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4
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8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn.
9
ff.; KG aaO). Dafür besteht allein aufgrund des Umstands, dass Zeugen, deren Vernehmung eine [X.] aus Rechtsgründen für geboten hält, nicht geladen worden sind, von vornherein keinerlei
Anlass. Der Termin zur mündlichen Verhandlung dient vielmehr gerade dazu,
die wechsel-seitigen
Rechtsstandpunkte zu erörtern.
3. Der Senat kann über das Ablehnungsgesuch ohne dienstliche Stel-lungnahmen der abgelehnten [X.] entscheiden, weil sich der geltend ge-machte Ablehnungsgrund auf aktenkundige Vorgänge bezieht. Unter solchen Umständen könnte eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitra-gen und ist daher entbehrlich (vgl. [X.], Senat für Anwaltssachen, [X.]eschluss vom 7. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 13/10, juris Rn. 19 mwN).
Müller
[X.]
[X.]
Frank
Hahn
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2018 -
1 Not 2/17 -
6
Meta
14.11.2019
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2019, Az. NotSt (Brfg) 4/18 (REWIS RS 2019, 1568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1568
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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