Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.02.2010, Az. 10 C 7/09

10. Senat | REWIS RS 2010, 9370

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Gegenstand

Ausschlussgrund für Flüchtlingsanerkennung; Kriegsverbrechen in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt; schwere nichtpolitische Straftat


Leitsatz

1. Eine Zivilperson kann Täter eines Kriegsverbrechens im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statut (juris: IStGHStat) sein. Es muss aber ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Tat und dem bewaffneten Konflikt bestehen. Nicht erforderlich ist eine Verbindung zwischen dem Täter und einer der Konfliktparteien.

2. In einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt können Kriegsverbrechen nicht nur gegenüber der Zivilbevölkerung, sondern auch gegenüber Kämpfern der gegnerischen Partei begangen werden.

3. Voraussetzung für das Kriegsverbrechen der meuchlerischen Tötung eines Kombattanten nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. e Nr. IX IStGH-Statut ist, dass der Täter den Gegner über das Bestehen einer völkerrechtlichen Schutzlage getäuscht hat.

4. Für die Frage, ob eine schwere Straftat nichtpolitischen Charakter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG hat, kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Motivation des Täters an.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein aus [X.] stammender [X.] Staatsangehöriger, erstrebt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Der im September 1978 geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben mit seinem Bruder im Jahr 2002 auf dem Landweg nach [X.] ein und beantragte Asyl. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem [X.] (damals: [X.]) - [X.] - am 4. November 2002 gab er an, er habe im Mai 2002 gemeinsam mit einem Freund in [X.] zwei Personen erschossen und einen [X.] Offizier festgenommen, um seinen bei einer Säuberungsaktion festgenommenen Bruder durch einen Austausch frei zu bekommen. Er sei zur Rettung seines Bruders zum Mörder geworden. Danach seien der Kläger, der freigepresste Bruder und der Freund geflohen und mit Hilfe eines Schleppers nach [X.] gebracht worden. Er werde nun überall in [X.] gesucht.

3

Mit Bescheid vom 25. April 2003 lehnte das [X.] den Asylantrag ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch [X.] nach § 53 AuslG vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung in die [X.] an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Kläger habe das von ihm vorgetragene [X.] nicht glaubhaft gemacht.

4

Mit Urteil vom 15. Juni 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] hinsichtlich einer Abschiebung in die [X.] festzustellen und den Bescheid des [X.]es aufgehoben, soweit er dem Verpflichtungsausspruch entgegensteht. Hinsichtlich des [X.] wies es die Klage ab. Gegen das Urteil hat der Bundesbeauftragte für [X.] - Bundesbeauftragter - Berufung eingelegt.

5

In der öffentlichen Sitzung vor dem Oberverwaltungsgericht am 28. November 2008 hat der Kläger persönlich den Vorgang der Tötung von zwei [X.] Soldaten und das anschließende Freipressen des Bruders im Einzelnen geschildert (Sitzungsprotokoll S. 2 ff. - [X.] ff.). Danach sei sein einziger Bruder im Frühjahr 2002 von den [X.] bei einer Säuberungsaktion festgenommen worden. Er habe einen tschetschenischen Milizionär gefragt, der für die [X.] gearbeitet habe, wie er seinen Bruder befreien könne. Der Milizionär habe gesagt, die effektivste Methode sei, einen [X.] Offizier zu "fangen" und auszutauschen. Er, der Kläger, habe sich dann bei [X.] erkundigt, wie man so etwas bewerkstelligen könne. Ein [X.] und er hätten sich dann auf Märkten nach den Möglichkeiten umgesehen, einen Offizier zu "fangen". Auf einem Markt in [X.] habe sich dann eine Gelegenheit geboten. Der [X.] und er hätten zu dem Zeitpunkt eine Waffe des Typs [X.] getragen, das sei eine moderne Form der [X.]. Diese Waffe könne man ganz leicht unter der Jacke verstecken. Auf dem Markt habe man mit versteckten Waffen herumlaufen können. Es sei ein [X.] Militärfahrzeug gekommen, aus dem drei [X.] ausgestiegen seien, ein Offizier und zwei Soldaten. Sie hätten auf dem Markt einkaufen wollen. Die Soldaten hätten dem Kläger und seinem Begleiter den Rücken zugewandt, als der Begleiter aus einer Entfernung von ca. 5 bis 6 Metern das Feuer eröffnete. Nach dem [X.] habe auch er, der Kläger, geschossen und einen der Soldaten getroffen. Die [X.] Soldaten hätten das Feuer erwidert. Sie, der Kläger und sein Begleiter, hätten nicht gewusst, ob die [X.] tot seien oder nur verletzt. Er habe keine Tötungsabsicht gehabt, aber die [X.] Soldaten außer Gefecht setzen müssen, um seinen Bruder zu befreien. Der [X.] Offizier habe auch eine Waffe dabei gehabt, sie aber nicht gezogen. Vielmehr sei er wie erstarrt gewesen und habe kaum Widerstand geleistet. Er, der Kläger, und der ihn begleitende [X.] hätten den Offizier dann in den Wald gefahren und ihn dort den [X.] übergeben. Im Juni 2002 habe der Austausch des Offiziers gegen seinen Bruder stattgefunden. Er, der Kläger, sei zu der Stelle mit etwa 10 [X.] und dem [X.] Offizier gefahren. Der Austausch sei von den [X.] gefilmt worden. Nach der Aktion hätten er und sein Bruder sich versteckt, denn es sei ihnen klar gewesen, dass die [X.] nach ihnen suchen würden.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 28. November 2008 die Berufung des [X.] zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe die [X.] vorverfolgt verlassen. Ihm habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise (Straf-)Verfolgung wegen der Tötung von zwei [X.] Soldaten, der Entführung eines [X.] Offiziers und der Freipressung seines Bruders aus [X.] Haft mit Hilfe tschetschenischer [X.] während des zweiten [X.]krieges gedroht ([X.]). Diese Strafverfolgung habe - jedenfalls auch - politischen Charakter gehabt. Sein Verhalten habe sich aus Sicht der [X.] Sicherheitskräfte als Engagement für die [X.] dargestellt. Es lägen auch keine stichhaltigen Gründe vor, die eine Verfolgung im Falle seiner heutigen Rückkehr nach [X.] ausschlössen. Zwar habe sich die Situation in [X.] mittlerweile verbessert. Der Kläger gehöre aber zu einer besonders gefährdeten Personengruppe, weil er von Seiten der Sicherheitskräfte mit Mitgliedern der [X.] in Zusammenhang gebracht werde. Bei dieser Personengruppe bleibe es bei der in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/[X.] enthaltenen Vermutungsregel, dass sie bei Rückkehr mit verfolgungsrelevanten Maßnahmen zu rechnen hätte. Dem Kläger stehe auch im übrigen Gebiet der [X.] keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Vielmehr könne erwartet werden, dass er aufgrund der Beteiligung an der [X.] und der deshalb bestehenden landesweiten Fahndung auch in anderen Gebieten der [X.] Verfolgungsmaßnahmen der Staatsgewalt ausgesetzt wäre.

7

Das Berufungsgericht lehnt einen Ausschluss des [X.] von der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ab. Seine Beteiligung an der Tötung der Soldaten stelle kein die Anerkennung ausschließenden Kriegsverbrechen dar, weil sich die Tat gegen Soldaten und nicht gegen die Zivilbevölkerung gerichtet habe. Auch der Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straftat gemäß Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift liege nicht vor. Mit "klassischen terroristischen Akten" wie Bombenattentaten gegenüber Zivilpersonen, aber auch staatlichen Hoheitsträgern, insbesondere wenn hierdurch Unbeteiligte einbezogen würden, sowie Geiselnahmen mit Flugzeugentführungen sei die Tötung der beiden [X.] Soldaten, an denen der Kläger beteiligt war, nicht vergleichbar (UA S. 29).

8

Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen rügen das [X.] und der Bundesbeauftragte die fehlerhafte Handhabung der Ausschlussgründe. Das [X.] wendet sich gegen die Rechtsauffassung des [X.], Kriegsverbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG könnten nur gegenüber Zivilpersonen begangen werden. Es bezieht sich auf Art. 8 des [X.] für den [X.], wonach nicht nur Angriffe auf die Zivilbevölkerung ein Kriegsverbrechen darstellen können, sondern auch bestimmte Maßnahmen, die sich gegen Kombattanten richten. Hierzu zähle die Anwendung verbotener Methoden der Kriegsführung, z.B. in Gestalt der Heimtücke. Auch der [X.] im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG sei nicht auf Verbrechen gegenüber der Zivilbevölkerung beschränkt. Die Schwere der Tat liege hier auf der Hand. Da der Grund für das Handeln des [X.] die Befreiung seines Bruders gewesen sei, habe er die Taten aus persönlichen Gründen durchgeführt. Mithin handele es sich um "nichtpolitische Straftaten".

9

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Zwar finde sich in Art. 8 des [X.] für den [X.] eine umfassende Definition des Begriffs "Kriegsverbrechen". Die dort aufgezählten kriminellen Handlungen träfen jedoch auf den Kläger nicht zu. Insbesondere komme hier keine vorsätzliche Tötung in Betracht, weil der Kläger eine vorsätzliche Tatbegehung glaubhaft bestreite. Das Verhalten des [X.] erfülle auch nicht den Tatbestand einer schweren nichtpolitischen Straftat. Er habe mit seiner Tat keine politischen oder gar terroristischen Zwecke verfolgt, sich auch nicht mit den Zielen der tschetschenischen [X.] identifiziert. Sein Handeln habe vielmehr Einzelfallcharakter gehabt und ausschließlich dem Zweck gedient, seinen Bruder aus der [X.] Gefangenschaft zu befreien. Schließlich setze der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung voraus, dass von dem Ausländer weiterhin eine Gefahr ausgehe, was nicht der Fall sei. Aber selbst wenn hier vom Vorliegen eines [X.] auszugehen sei, stünde dem Kläger ein Anspruch auf Asyl nach dem [X.] Verfassungsrecht zu.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat sich an dem Verfahren beteiligt. Nach dessen Auffassung hat der Kläger den [X.] AsylVfG durch Begehung eines [X.] erfüllt. Das Kriegsverbrechen liege in einer meuchlerischen Tötung der zwei Soldaten und in der [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Beklagten und des [X.] - Bundesbeau[X.]tragter - haben Er[X.]olg. Das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht hat den Anspru[X.]h des [X.] au[X.] Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]ha[X.]t unter Verstoß gegen [X.] (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bejaht. Zwar ist seine Würdigung, bei dem aus individuellen Gründen als vorver[X.]olgt anzusehenden Kläger sprä[X.]hen keine sti[X.]hhaltigen Gründe dagegen, dass er bei Rü[X.]kkehr na[X.]h [X.] ni[X.]ht erneut von sol[X.]her Ver[X.]olgung bedroht werde und au[X.]h keine Mögli[X.]hkeit internen S[X.]hutzes in anderen Regionen der [X.] bestehe, revisionsgeri[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden (1.). Das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht hat aber das Vorliegen der Auss[X.]hlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylV[X.]G (2.) und des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylV[X.]G (3.) mit einer Begründung verneint, die einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Prü[X.]ung ni[X.]ht standhält. Da der [X.] über die Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]ha[X.]t mangels hinrei[X.]hender Tatsa[X.]hen[X.]eststellungen des Beru[X.]ungsgeri[X.]hts ni[X.]ht abs[X.]hließend selbst ents[X.]heiden kann, ist die Sa[X.]he gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen.

Gegenstand des Revisionsver[X.]ahrens ist das Begehren des [X.] au[X.] Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]ha[X.]t na[X.]h § 3 Abs. 1 AsylV[X.]G i.V.m. § 60 Abs. 1 [X.], hil[X.]sweise - [X.]ür den Fall der Ablehnung der Flü[X.]htlingseigens[X.]ha[X.]t - au[X.] Feststellung eines [X.]en Abs[X.]hiebungsverbots na[X.]h § 60 Abs. 2 [X.][X.]. [X.], weiter hil[X.]sweise eines nationalen Abs[X.]hiebungsverbots na[X.]h vorgenannten Vors[X.]hri[X.]ten. Hingegen ist über die Anerkennung als Asylbere[X.]htigter na[X.]h Art. 16a [X.] ni[X.]ht mehr zu be[X.]inden, denn insoweit hat das Verwaltungsgeri[X.]ht mit Urteil vom 15. Juni 2005 das Asylbegehren des [X.] re[X.]htskrä[X.]tig abgewiesen.

Maßgebli[X.]h [X.]ür die re[X.]htli[X.]he Beurteilung des Begehrens au[X.] Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]ha[X.]t ist § 3 Abs. 1 und 4 Asylver[X.]ahrensgesetz (AsylV[X.]G) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 2. September 2008 ([X.]) sowie § 60 Abs. 1 [X.] ([X.]) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 25. Februar 2008 ([X.]). Die in diesen Bekanntma[X.]hungen berü[X.]ksi[X.]htigten Re[X.]htsänderungen dur[X.]h das Gesetz zur Umsetzung au[X.]enthalts- und asylre[X.]htli[X.]her Ri[X.]htlinien der [X.] vom 19. August 2007 ([X.]) - Ri[X.]htlinienumsetzungsgesetz -, die am 28. August 2007 in [X.] getreten sind, hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylV[X.]G zu Re[X.]ht der am 28. November 2008 ergangenen Beru[X.]ungsents[X.]heidung zugrunde gelegt.

1. Na[X.]h § 3 Abs. 1 AsylV[X.]G ist ein Ausländer Flü[X.]htling im Sinne des Abkommens über die Re[X.]htsstellung der Flü[X.]htlinge vom 28. Juli 1951 - [X.] (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnli[X.]hen Au[X.]enthalt hatte, den Bedrohungen na[X.]h § 60 Abs. 1 [X.] ausgesetzt ist. Na[X.]h § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar[X.] in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer ni[X.]ht in einen Staat abges[X.]hoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe oder wegen seiner politis[X.]hen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Ver[X.]olgung na[X.]h Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] vom 29. April 2004 über [X.] [X.]ür die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flü[X.]htlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen S[X.]hutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden S[X.]hutzes ([X.] 304 S. 12) - sog. Quali[X.]ikationsri[X.]htlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 [X.]).

Die Begründung, au[X.] die das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht seine Prognose einer dem Kläger drohenden Ver[X.]olgungsge[X.]ahr im Sinne von § 60 Abs. 1 [X.] stützt, hält der revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprü[X.]ung stand.

a) Na[X.]h den von der Beklagten und dem [X.] ni[X.]ht mit Ver[X.]ahrensrügen angegri[X.][X.]enen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Beru[X.]ungsgeri[X.]hts, an die der [X.] gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), drohte dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise Ver[X.]olgung wegen der Tötung von zwei [X.] Soldaten, der Ent[X.]ührung eines [X.] O[X.][X.]iziers und der [X.] während des zweiten [X.]krieges.

Das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht hat [X.]estgestellt, dass die dem Kläger drohende Stra[X.]ver[X.]olgung über die Ahndung kriminellen Unre[X.]hts hinausgegangen wäre. Bei Stra[X.]prozessen gegen angebli[X.]he Terroristen aus dem [X.] - vor allem Ts[X.]hets[X.]henen - seien in zahlrei[X.]hen Fällen hohe Ha[X.]tstra[X.]en au[X.]grund von unter Folter erlangten Geständnissen verhängt worden. Dem Kläger habe unverhältnismäßige oder diskriminierende Stra[X.]ver[X.]olgung gedroht, weil er au[X.]grund der dur[X.]hge[X.]ührten Aktion [X.]ür die [X.] Si[X.]herheitskrä[X.]te im Verda[X.]ht gestanden habe, die politis[X.]hen Ansi[X.]hten des ts[X.]hets[X.]henis[X.]hen Widerstands zu teilen und mit Wa[X.][X.]engewalt zu unterstützen. Damit hat das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht den Tatbestand einer Ver[X.]olgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] [X.]estgestellt. Die Ver[X.]olgung ging dabei von [X.] Si[X.]herheitskrä[X.]ten und somit unmittelbar vom Staat aus (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Bu[X.]hst. a [X.] i.V.m. Art. 6 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie).

b) § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt des Weiteren voraus, dass die ges[X.]hützten Re[X.]htsgüter wegen der Rasse des Ausländers, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe oder wegen seiner politis[X.]hen Überzeugung bedroht sind. Au[X.]h [X.] ist eine Ver[X.]olgungshandlung [X.]ür die Flü[X.]htlingsanerkennung nur dann relevant, wenn sie an einen der in Art. 10 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] genannten Ver[X.]olgungsgründe anknüp[X.]t (Art. 9 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie). Bei der Prü[X.]ung der Ver[X.]olgungsgründe rei[X.]ht es aus, wenn diese Merkmale dem Antragsteller von seinem Ver[X.]olger ledigli[X.]h zuges[X.]hrieben werden (Art. 10 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie).

Na[X.]h den Feststellungen des Beru[X.]ungsgeri[X.]hts knüp[X.]te die dem Kläger drohende individuelle Ver[X.]olgung an seine ts[X.]hets[X.]henis[X.]he Volkszugehörigkeit in Verbindung mit der "mit Hil[X.]e ts[X.]hets[X.]henis[X.]her Widerstandskämp[X.]er" dur[X.]hge[X.]ührten "[X.] aus [X.] Ha[X.]t" an, was si[X.]h aus Si[X.]ht der [X.] Si[X.]herheitskrä[X.]te als Engagement [X.]ür die [X.] dargestellt habe. Darin liegt eine Kombination der Ver[X.]olgungsgründe der Nationalität und der - zumindest zuges[X.]hriebenen - politis[X.]hen Überzeugung.

[X.]) Die vom Beru[X.]ungsgeri[X.]ht [X.]ür den Kläger gestellte Ver[X.]olgungsprognose ist als in erster Linie tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung revisionsgeri[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

Dem Kläger, der bei Verlassen seines Herkun[X.]tslandes unmittelbar von Ver[X.]olgung bedroht war, kommt die Beweiserlei[X.]hterung des Art. 4 Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] zugute. Na[X.]h dieser Bestimmung ist die Tatsa[X.]he, dass ein Antragsteller bereits ver[X.]olgt wurde bzw. von sol[X.]her Ver[X.]olgung unmittelbar bedroht war, ein ernstha[X.]ter Hinweis darau[X.], dass seine Fur[X.]ht vor Ver[X.]olgung begründet ist, es sei denn, sti[X.]hhaltige Gründe spre[X.]hen dagegen, dass er erneut von sol[X.]her Ver[X.]olgung bedroht wird.

Zur Überzeugung des Beru[X.]ungsgeri[X.]hts spre[X.]hen keine sti[X.]hhaltigen Gründe dagegen, dass der Kläger bei Rü[X.]kkehr na[X.]h [X.] oder in andere Regionen der [X.] erneut von staatli[X.]her Ver[X.]olgung dur[X.]h die [X.] Si[X.]herheitskrä[X.]te bedroht wird. Dieser Prognose liegt die Annahme des [X.] zugrunde, dass der Kläger au[X.]h weiterhin einer erhöhten Ge[X.]ährdung ausgesetzt sei und na[X.]h ihm landesweit ge[X.]ahndet werde. Gegen diese Prognose ist revisionsgeri[X.]htli[X.]h ni[X.]hts zu erinnern.

d) Das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht hat [X.]erner angenommen, dass dem Kläger keine Mögli[X.]hkeit internen S[X.]hutzes in anderen Regionen der [X.] o[X.][X.]en steht. Au[X.]h diese Würdigung begegnet keinen Bedenken.

2. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylV[X.]G ni[X.]ht Flü[X.]htling, wenn aus s[X.]hwerwiegenden Gründen die Annahme gere[X.]ht[X.]ertigt ist, dass er ein Verbre[X.]hen gegen den [X.], ein Kriegsverbre[X.]hen oder ein Verbre[X.]hen gegen die Mens[X.]hli[X.]hkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezügli[X.]h dieser Verbre[X.]hen zu tre[X.][X.]en (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylV[X.]G). Dies gilt au[X.]h [X.]ür Ausländer, die andere zu derartigen Stra[X.]taten angesti[X.]tet oder si[X.]h in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylV[X.]G).

Das ange[X.]o[X.]htene Urteil verletzt Bundesre[X.]ht, weil es davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylV[X.]G nur dann er[X.]üllt sind, wenn si[X.]h eines der in der Vors[X.]hri[X.]t genannten Verbre[X.]hen gegen die Zivilbevölkerung ri[X.]htet. Dies tri[X.][X.]t jeden[X.]alls [X.]ür ein hier allein in Betra[X.]ht kommendes Kriegsverbre[X.]hen ni[X.]ht zu. Der [X.] AsylV[X.]G kann au[X.]h dann er[X.]üllt sein, wenn ein Soldat Op[X.]er eines [X.] ist.

§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylV[X.]G verweist zur De[X.]inition der Tatbestandsmerkmale Verbre[X.]hen gegen den [X.], Kriegsverbre[X.]hen und Verbre[X.]hen gegen die Mens[X.]hli[X.]hkeit au[X.] "internationale Vertragswerke, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen bezügli[X.]h dieser Verbre[X.]hen zu tre[X.][X.]en". Wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 24. November 2009 - BVerwG 10 C 24.08 - (zur [X.] in der Ents[X.]heidungssammlung BVerwGE vorgesehen - Rn. 31) ausge[X.]ührt hat, bestimmt si[X.]h die Frage, ob Kriegsverbre[X.]hen oder Verbre[X.]hen gegen die Mens[X.]hli[X.]hkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylV[X.]G vorliegen, gegenwärtig in erster Linie na[X.]h den im [X.] Statut des Internationalen Stra[X.]geri[X.]htsho[X.]s vom 17. Juli 1998 ([X.], na[X.]h[X.]olgend: [X.]) ausge[X.]ormten Tatbeständen dieser Delikte. Denn darin mani[X.]estiert si[X.]h der aktuelle Stand der völkerstra[X.]re[X.]htli[X.]hen Entwi[X.]klung bei Verstößen gegen das Humanitäre Völkerre[X.]ht.

In Art. 8 Abs. 2 [X.] werden Kriegsverbre[X.]hen di[X.][X.]erenzierend zwis[X.]hen Taten in internationalen (Bu[X.]hst. a und b) und innerstaatli[X.]hen (Bu[X.]hst. [X.] bis [X.]) bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likten de[X.]iniert. Für den innerstaatli[X.]hen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt knüp[X.]t Bu[X.]hst. [X.] an s[X.]hwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier [X.] Konventionen über den S[X.]hutz der Op[X.]er bewa[X.][X.]neter Kon[X.]likte vom 12. August 1949 an. Er stellt u.a. [X.] sowie die Geiselnahme von Personen unter Stra[X.]e, die ni[X.]ht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, eins[X.]hließli[X.]h der Angehörigen der [X.], wel[X.]he die Wa[X.][X.]en gestre[X.]kt haben, und der Personen, die dur[X.]h Krankheit, Verwundung, Ge[X.]angennahme oder eine andere Ursa[X.]he außer Ge[X.]e[X.]ht be[X.]indli[X.]h sind. Die Vors[X.]hri[X.]t wertet dana[X.]h au[X.]h Handlungen als Kriegsverbre[X.]hen, die gegen Soldaten geri[X.]htet sind. Bu[X.]hst. e er[X.]asst andere s[X.]hwere Verstöße gegen die innerhalb des [X.]eststehenden Rahmens des Völkerre[X.]hts anwendbaren Gesetze und Gebräu[X.]he im innerstaatli[X.]hen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt. So erstre[X.]kt si[X.]h Bu[X.]hst. [X.] - XI au[X.] den S[X.]hutz gegneris[X.]her [X.]en im Falle meu[X.]hleris[X.]her Tötung oder Verwundung, der Erklärung, dass kein [X.] gegeben wird sowie der körperli[X.]hen Verstümmelung von Personen, die si[X.]h in der Gewalt einer anderen [X.] be[X.]inden.

Das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht [X.]estgestellt, ob die Voraussetzungen der in Art. 8 Abs. 2 [X.] geregelten Tatbestände er[X.]üllt sind, bei denen si[X.]h ein Kriegsverbre[X.]hen au[X.]h gegen einen Soldaten ri[X.]hten kann. Mangels ausrei[X.]hender tatsä[X.]hli[X.]her Feststellungen kann der [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend selbst ents[X.]heiden, ob dem Kläger ein Anspru[X.]h au[X.] Flü[X.]htlingsanerkennung zusteht. Deshalb ist die Sa[X.]he gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. Dabei wird das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht [X.]olgende Gesi[X.]htspunkte zu bea[X.]hten haben:

a) Im vorliegenden Fall liegt es nahe, von einem innerstaatli[X.]hen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt auszugehen. Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. d und [X.] [X.] grenzen innerstaatli[X.]he bewa[X.][X.]nete Kon[X.]likte ab gegenüber Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt au[X.]tretenden Gewalttaten oder anderen ähnli[X.]hen Handlungen. Bu[X.]hst. [X.] setzt zudem voraus, dass zwis[X.]hen staatli[X.]hen Behörden und organisierten bewa[X.][X.]neten Gruppen oder zwis[X.]hen sol[X.]hen Gruppen ein lang anhaltender bewa[X.][X.]neter Kon[X.]likt besteht. Diese Regelungen markieren die untere völkerre[X.]htli[X.]he Relevanzs[X.]hwelle [X.]ür einen innerstaatli[X.]hen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt. Verlangt wird ein gewisses Maß an Intensität und Dauerha[X.]tigkeit des Kon[X.]likts, um den Eingri[X.][X.] in die Souveränität des betro[X.][X.]enen Staates zu re[X.]ht[X.]ertigen (vgl. Urteil vom 24. November 2009 a.a.[X.] Rn. 33 m.w.[X.]). Das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h [X.]estgestellt, dass der zweite [X.]krieg die Merkmale eines innerstaatli[X.]hen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likts er[X.]üllt. Es spri[X.]ht in dem ange[X.]o[X.]htenen Urteil von "Kriegsges[X.]hehen", allerdings ohne diesen Tatsa[X.]henbegri[X.][X.] unter die völkerre[X.]htli[X.]hen Kriterien des internationalen oder innerstaatli[X.]hen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likts zu subsumieren. Die Annahme eines innerstaatli[X.]hen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likts liegt aber, jeden[X.]alls [X.]ür den hier maßgebli[X.]hen Zeitraum, nahe und wurde von den Beteiligten in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem erkennenden [X.] geteilt.

b) Der Umstand, dass der Kläger als [X.] anzusehen sein dür[X.]te, s[X.]hließt ni[X.]ht aus, dass er Täter eines [X.] na[X.]h Art. 8 Abs. 2 [X.] sein kann. Zwar hat das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht ausge[X.]ührt, der Kläger habe "im Rahmen des zweiten [X.]krieges an der Seite der Ts[X.]hets[X.]henen gegen die russis[X.]he Besatzungsma[X.]ht gekämp[X.]t, indem er an der Ent[X.]ührung eines [X.] O[X.][X.]iziers und der [X.] aus [X.] Ha[X.]t maßgebli[X.]h beteiligt war" ([X.]). Dies bedeutet bei verständiger Würdigung aber nur, dass der Kläger gemeinsam mit ts[X.]hets[X.]henis[X.]hen Widerstandskämp[X.]ern die Aktion zur [X.] dur[X.]hge[X.]ührt hat. Hingegen ist den genannten Aus[X.]ührungen des Beru[X.]ungsgeri[X.]hts ni[X.]ht zu entnehmen, dass damit - entgegen den Angaben des [X.] - seine Eigens[X.]ha[X.]t als Kämp[X.]er [X.]estgestellt werden sollte. Dies würde im Übrigen seine Zugehörigkeit zum administrativen Apparat einer [X.] und die Wahrnehmung einer "[X.]ontinuous [X.]ombat [X.]un[X.]tion" [X.]ür diese voraussetzen (vgl. International Committee o[X.] the Red Cross, Interpretive Guidan[X.]e on the Notion o[X.] Dire[X.]t Parti[X.]ipation in [X.], Gen[X.] 2009, [X.], 33, 35 - http://www.i[X.]r[X.].org/Web/eng/siteeng0.ns[X.]/htmlall/dire[X.]t-parti[X.]ipatio n-report_res/$File/dire[X.]t-parti[X.]ipation-guidan[X.]e-2009-i[X.]r[X.].pd[X.] ). Da[X.]ür bestehen keine Anhaltspunkte.

Art. 8 Abs. 2 [X.] de[X.]iniert nur, wel[X.]he Handlungen Kriegsverbre[X.]hen darstellen und wer geeignetes Op[X.]er sein kann, grenzt jedo[X.]h den Täterkreis selbst ni[X.]ht ein. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung internationaler Stra[X.]geri[X.]htshö[X.]e und na[X.]h der völkerstra[X.]re[X.]htli[X.]hen Literatur kann grundsätzli[X.]h au[X.]h eine [X.] Täter eines [X.] sein, ni[X.]ht nur ein Kämp[X.]er der si[X.]h gegenüberstehenden [X.]en. Es muss aber ein [X.]unktionaler Zusammenhang mit dem bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt bestehen ("su[X.][X.]i[X.]ient nexus" - vgl. [X.], Völkerstra[X.]re[X.]ht, 2. Au[X.]l. 2007, Rn. 971 [X.][X.].; [X.], in: Mün[X.]hener Kommentar zum Stra[X.]gesetzbu[X.]h, Band 6/2, 2009, vor §§ 8 [X.][X.]. [X.] Rn. 37 sowie [X.]/[X.], a.a.[X.] § 8 [X.] Rn. 111 [X.][X.].; Ruanda-Stra[X.]geri[X.]htsho[X.] ICTR, Urteil vom 26. Mai 2003, Pro[X.]e[X.]utor v. Rutaganda , [X.]-3-A, Rn. 569 [X.]. - http://www.i[X.]tr.org/ENGLISH/[X.]ases/Rutaganda /de[X.]isions/030526%20XII.htm; Jugoslawien-Stra[X.]geri[X.]htsho[X.] ICTY, Urteil vom 25. Juni 1999, [X.] , Nr. [X.]-14/1-T, Rn. 45 - http://www.i[X.]ty.org/x/[X.]ases/aleksovski/tjug/en/ale-tj990625e.pd[X.] ).

Der [X.]unktionale Zusammenhang er[X.]ordert eine Verbindung zwis[X.]hen der Tat und dem bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt, ni[X.]ht zwis[X.]hen dem Täter und einer der [X.]en. Eine Verbindung des [X.] zu einer der [X.]en ist zwar ein Indiz [X.]ür den [X.]unktionalen Zusammenhang zwis[X.]hen Tat und Kon[X.]likt, aber keine zwingende Voraussetzung. Das Vorliegen eines bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likts muss [X.]ür die Fähigkeit des [X.], das Verbre[X.]hen zu begehen, [X.]ür seine Ents[X.]heidung zur Tatbegehung, [X.]ür die Art und Weise der Begehung oder [X.]ür den Zwe[X.]k der Tat von wesentli[X.]her Bedeutung sein (vgl. [X.], a.a.[X.] Rn. 972 m.w.[X.]). Für einen [X.]unktionalen Zusammenhang spri[X.]ht es, wenn bestimmte Taten unter Ausnutzung der dur[X.]h den bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt ges[X.]ha[X.][X.]enen Situation begangen werden. Dies gilt aber ni[X.]ht [X.]ür Taten, die nur bei Gelegenheit des glei[X.]hzeitigen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likts und unabhängig von diesem begangen werden. Zu prü[X.]en ist insoweit, ob die Tat in [X.]szeiten ebenso hätte begangen werden können oder ob die Situation des bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likts die Tatbegehung erlei[X.]htert und die Op[X.]ersituation vers[X.]hle[X.]htert hat. Die persönli[X.]he Motivation des [X.] ist unerhebli[X.]h: Au[X.]h wer z.B. als Wa[X.]hsoldat einen Kriegsge[X.]angenen aus Ei[X.]ersu[X.]ht tötet, nutzt die besondere Situation des bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likts aus und begeht deshalb ein Kriegsverbre[X.]hen (so [X.], a.a.[X.] Rn. 35 m.w.[X.]; vgl. hierzu au[X.]h [X.]/[X.], a.a.[X.] Rn. 111 - 118; Cottier, in: Tri[X.][X.]terer, Commentary on the Rome Statute o[X.] the International Criminal Court, 2. Au[X.]l. 2008, Art. 8, S. 293 Rn. 6).

Im vorliegenden Fall spri[X.]ht na[X.]h dem eigenen Vorbringen des [X.] viel da[X.]ür, dass der notwendige Zusammenhang zwis[X.]hen Tat und Kon[X.]likt vorliegt. Dem [X.]unktionalen Zusammenhang steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass die Aktion abseits vom allgemeinen Kamp[X.]ges[X.]hehen au[X.] einem Markt dur[X.]hge[X.]ührt wurde. Denn die Aktion ri[X.]htete si[X.]h bei Annahme eines innerstaatli[X.]hen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likts gegen eine der [X.]en. Sie wurde mit Hil[X.]e der gegneris[X.]hen [X.] realisiert. Auslöser der Tat war die Ge[X.]angennahme des Bruders des [X.] dur[X.]h die [X.] [X.] im Rahmen des bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likts. Damit spre[X.]hen mehrere Gesi[X.]htspunkte da[X.]ür, dass hier ein hinrei[X.]hender Zusammenhang mit dem bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt vorliegt. Die persönli[X.]he Motivation des [X.], seinen Bruder aus [X.] Ha[X.]t zu be[X.]reien, steht dem ni[X.]ht entgegen, da die spezi[X.]is[X.]he Ge[X.]ährdungssituation des bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likts die Tat erst ermögli[X.]ht hat. Die Beteiligung des [X.] an der Tötung der [X.] Soldaten wäre dana[X.]h grundsätzli[X.]h geeignet, ein Kriegsverbre[X.]hen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 [X.] darzustellen. Die abs[X.]hließende Gesamtwürdigung dieser Frage obliegt aber dem Tatri[X.]hter; sie wird vom Beru[X.]ungsgeri[X.]ht vorzunehmen sein.

[X.]) Die beiden getöteten [X.] Soldaten und der ge[X.]angen genommene russis[X.]he O[X.][X.]izier kommen als Op[X.]er eines [X.] na[X.]h Art. 8 Abs. 2 [X.] in Betra[X.]ht.

aa) Entgegen der vom Vertreter des [X.] beim Bundesverwaltungsgeri[X.]ht geäußerten Au[X.][X.]assung liegt allerdings die Annahme eines [X.] dur[X.]h Geiselnahme des [X.] O[X.][X.]iziers na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] Nr. III [X.] eher [X.]ern. Dana[X.]h kann die Geiselnahme von [X.]en sowie sol[X.]hen Angehörigen der [X.] ein Kriegsverbre[X.]hen darstellen, die die Wa[X.][X.]en gestre[X.]kt haben oder außer Ge[X.]e[X.]ht be[X.]indli[X.]h sind. Legt man das Vorbringen des [X.] zugrunde, der im vorliegenden Ver[X.]ahren bisher einzigen Quelle [X.]ür den Ablau[X.] der Ge[X.]angennahme des [X.] O[X.][X.]iziers, so wurde dieser ni[X.]ht zu einem Zeitpunkt als Geisel [X.]ür die [X.] des [X.] genommen, als er si[X.]h ergeben und die Wa[X.][X.]en gestre[X.]kt hatte. Vielmehr wurde der Angri[X.][X.] au[X.] ihn mit dem Ziel seiner Geiselnahme bereits zu einem Zeitpunkt dur[X.]hge[X.]ührt, als er no[X.]h bewa[X.][X.]net war und die beiden ihn begleitenden [X.] Soldaten den Angri[X.][X.] mit Wa[X.][X.]engewalt erwiderten. Eine Person stre[X.]kt die Wa[X.][X.]en nur dann, wenn sie au[X.]hört zu kämp[X.]en und die Absi[X.]ht signalisiert, die Kamp[X.]handlungen einzustellen, insbesondere dur[X.]h Au[X.]gabe der Kontrolle über ihre Wa[X.][X.]en (vgl. [X.], a.a.[X.] Rn. 1006). Es gibt keine Anhaltspunkte da[X.]ür, dass der O[X.][X.]izier vor der Ge[X.]angennahme seine Wa[X.][X.]e abgelegt oder ausdrü[X.]kli[X.]h oder konkludent erklärt hat, si[X.]h zu ergeben. Aus dem Umstand, dass er na[X.]h den Angaben des [X.] "wie erstarrt" war und "kaum Widerstand geleistet" hat, dür[X.]te dies jeden[X.]alls ni[X.]ht zu entnehmen sein. Vielmehr dür[X.]te er zum Zeitpunkt seiner Geiselnahme no[X.]h [X.] gewesen sein. Ebenso dür[X.]te eine vorsätzli[X.]he Tötung der beiden Soldaten im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] Nr. I [X.] [X.]ernliegen, da ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h ist, dass sie die Wa[X.][X.]en gestre[X.]kt hatten bzw. außer Ge[X.]e[X.]ht waren.

[X.]) [X.] Prü[X.]ung dur[X.]h das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht bedar[X.] der Tatbestand der meu[X.]hleris[X.]hen Tötung der beiden [X.] Soldaten na[X.]h Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.].

Die meu[X.]hleris[X.]he Tötung und Verwundung [X.]eindli[X.]her [X.]en (sog. Per[X.]idieverbot) wird seit der Verabs[X.]hiedung von Art. 23 Bu[X.]hst. b der [X.] von 1907 ([X.], 132) als Kriegsverbre[X.]hen angesehen (vgl. BTDru[X.]ks 14/8524, [X.] [X.].). Während dieses Kriegsverbre[X.]hen im internationalen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt au[X.]h gegenüber [X.]en begangen werden kann (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. b Nr. XI [X.]), sind taugli[X.]he Op[X.]er im ni[X.]htinternationalen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt nur Kämp[X.]er der gegneris[X.]hen Partei (Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.], vgl. au[X.]h [X.], a.a.[X.] Rn. 1184). Diese Voraussetzung liegt hier vor: Die beiden Personen, an deren Tötung der Kläger beteiligt war, waren russis[X.]he Soldaten. Im Einzel[X.]all sind verbotene Per[X.]idie und erlaubte Kriegslist s[X.]hwer voneinander abzugrenzen (vgl. [X.], in: [X.], Völkerre[X.]ht, 4. Au[X.]l. 2007, 8. Abs[X.]hn. Rn. 71; Cottier, a.a.[X.] S. 385 Rn. 117).

Zur näheren Bestimmung der Voraussetzungen der "meu[X.]hleris[X.]hen Tötung" kann au[X.] das Verbot der Heimtü[X.]ke im internationalen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt na[X.]h Art. 37 Abs. 1 des am 8. Juni 1977 unterzei[X.]hneten [X.] zu den [X.] Abkommen vom 12. August 1949 über den S[X.]hutz der Op[X.]er internationaler bewa[X.][X.]neter Kon[X.]likte (Zusatzprotokoll I - [X.]) zurü[X.]kgegri[X.][X.]en werden, das au[X.]h [X.]ür den innerstaatli[X.]hen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt gilt. Diese Bestimmung lautet:

"Art. 37 Verbot der Heimtü[X.]ke

(1) Es ist verboten, einen Gegner unter Anwendung von Heimtü[X.]ke zu töten, zu verwunden oder ge[X.]angen zu nehmen. Als Heimtü[X.]ke gelten Handlungen, dur[X.]h die ein Gegner in der Absi[X.]ht, sein Vertrauen zu missbrau[X.]hen, verleitet wird, darau[X.] zu vertrauen, dass er na[X.]h den Regeln des in bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likten anwendbaren Völkerre[X.]hts Anspru[X.]h au[X.] S[X.]hutz hat oder verp[X.]li[X.]htet ist, S[X.]hutz zu gewähren. Folgende Handlungen sind Beispiele [X.]ür Heimtü[X.]ke:

a) das Vortäus[X.]hen der Absi[X.]ht, unter einer Parlamentär[X.]lagge zu verhandeln oder si[X.]h zu ergeben;

b) das Vortäus[X.]hen von Kamp[X.]un[X.]ähigkeit in[X.]olge Verwundung oder Krankheit;

[X.]) das Vortäus[X.]hen eines zivilen oder Ni[X.]htkombattantenstatus;

d) das Vortäus[X.]hen eines ges[X.]hützten Status dur[X.]h Benutzung von Abzei[X.]hen, Emblemen oder Uni[X.]ormen der [X.] oder neutraler oder anderer ni[X.]ht am Kon[X.]likt beteiligter Staaten."

Völkerre[X.]htswidrig ist dana[X.]h ni[X.]ht jede Irre[X.]ührung des Gegners, sondern nur die Ausnutzung eines dur[X.]h spezi[X.]is[X.]he - insbesondere in Art. 37 Abs. 1 Zusatzprotokoll I bes[X.]hriebene - Handlungen ges[X.]ha[X.][X.]enen Vertrauenstatbestandes (vgl. [X.], a.a.[X.] Rn. 1181). Ents[X.]heidend ist, dass der Täter den Gegner gerade über das Bestehen einer völkerre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzlage getäus[X.]ht hat. Das gilt au[X.]h im innerstaatli[X.]hen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt. Denn na[X.]h den au[X.] der Grundlage von Art. 9 des [X.]s bes[X.]hlossenen Auslegungshil[X.]en ("Verbre[X.]henselemente") zu Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] (vgl. Internationaler Stra[X.]geri[X.]htsho[X.] : Elements o[X.] Crimes - Erläuterung zu Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] - http://www.i[X.][X.]-[X.]pi.int/NR/rdonlyres/9CAEE830-38CF-41D6-AB0B-68E5F908 2543/0/Element_o[X.]_Crimes_English.pd[X.] ) gelten als Heimtü[X.]ke im innerstaatli[X.]hen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt Handlungen, dur[X.]h die ein Gegner in der Absi[X.]ht, sein Vertrauen zu missbrau[X.]hen, verleitet wird, darau[X.] zu vertrauen, dass er na[X.]h den Regeln des in bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likten anwendbaren Völkerre[X.]hts Anspru[X.]h au[X.] S[X.]hutz hat oder verp[X.]li[X.]htet ist, S[X.]hutz zu gewähren. Für die im vorliegenden Fall in Betra[X.]ht kommende letztere Variante muss der Täter dem Op[X.]er vorgetäus[X.]ht haben, dass es na[X.]h dem im Kon[X.]likt anwendbaren Völkerre[X.]ht verp[X.]li[X.]htet sei, einen S[X.]hutzanspru[X.]h des [X.] zu a[X.]hten. Untersagt ist also ni[X.]ht jede Irre[X.]ührung des Gegners, sondern nur die Ausnutzung eines dur[X.]h spezi[X.]is[X.]he, völkerre[X.]htswidrige Handlungen ers[X.]hli[X.]henen Vertrauens. Dieser kriegsvölkerre[X.]htli[X.]he Heimtü[X.]kebegri[X.][X.] ist daher ni[X.]ht mit dem Merkmal der Heimtü[X.]ke in § 211 Abs. 2 StGB glei[X.]hzusetzen (vgl. BTDru[X.]ks 14/8524, [X.] [X.]. zu § 11 Abs. 1 Nr. 7 Völkerstra[X.]gesetzbu[X.]h).

Allerdings ist [X.]ür den innerstaatli[X.]hen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es [X.]ür Guerilla- bzw. Widerstandskämp[X.]er keine völkerre[X.]htli[X.]he P[X.]li[X.]ht zum Tragen einer Uni[X.]orm gibt. Mithin ist der Tatbestand des Vortäus[X.]hens eines zivilen oder Ni[X.]htkombattantenstatus nur unter besonderen Voraussetzungen er[X.]üllt. Für Widerstandskämp[X.]er im innerstaatli[X.]hen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt besteht jedo[X.]h die P[X.]li[X.]ht zum o[X.][X.]enen Tragen der Wa[X.][X.]e als Unters[X.]heidungsmerkmal zwis[X.]hen Kämp[X.]ern und [X.]en. Das lässt si[X.]h aus der Vors[X.]hri[X.]t des Art. 44 Abs. 3 Zusatzprotokoll I ableiten, wona[X.]h [X.]en ni[X.]ht gegen das Verbot per[X.]iden Verhaltens verstoßen, wenn sie ihre Wa[X.][X.]en bei jeder militäris[X.]hen Handlung eins[X.]hließli[X.]h der Vorbereitung von Angri[X.][X.]en o[X.][X.]en tragen. Diese Wertung ist au[X.]h [X.]ür die Anwendung des Per[X.]idieverbots im innerstaatli[X.]hen bewa[X.][X.]neten Kon[X.]likt zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.], a.a.[X.] Rn. 1185).

Im vorliegenden Fall bedar[X.] es der Ermittlung der näheren Tatumstände dur[X.]h das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht zur Klärung der Frage, ob der Kläger heimtü[X.]kis[X.]h im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] handelte. Da[X.]ür könnte spre[X.]hen, dass ni[X.]ht nur der Kläger, sondern au[X.]h der ihn begleitende Widerstandskämp[X.]er den Angri[X.][X.] au[X.] die [X.] Soldaten wohl in Zivilkleidung mit zunä[X.]hst verborgenen Wa[X.][X.]en vorbereitete. Insoweit [X.]ehlt es an den er[X.]orderli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen. Es kommt in Betra[X.]ht, dass der Widerstandskämp[X.]er gegen die P[X.]li[X.]ht verstoßen hat, die Wa[X.][X.]en o[X.][X.]en zu tragen. Legt man ein mittäters[X.]ha[X.]tli[X.]hes Vorgehen zugrunde, könnte dem Kläger ein heimtü[X.]kis[X.]hes Verhalten des Widerstandskämp[X.]ers zugere[X.]hnet werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 Bu[X.]hst. a [X.]). Es käme aber au[X.]h ein eigenes heimtü[X.]kis[X.]hes Vorgehen des [X.] in Betra[X.]ht, wenn die Voraussetzung er[X.]üllt wäre, dass er unmittelbar an den Feindseligkeiten teilgenommen (vgl. hierzu Art. 13 Abs. 3 Zusatzprotokoll II ) und dies ni[X.]ht dur[X.]h o[X.][X.]enes Tragen der Wa[X.][X.]en oder au[X.] andere Weise zu erkennen gegeben hätte. Dann hätte er selbst darüber getäus[X.]ht, dass er im betre[X.][X.]enden Zeitpunkt keinen S[X.]hutz genoss und daher gezielt hätte angegri[X.][X.]en werden dür[X.]en (vgl. die Auslegungshil[X.]e des [X.] <[X.]> vom Mai 2009 zum Begri[X.][X.] der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten: [X.], Interpretive Guidan[X.]e o[X.] the Notion o[X.] Dire[X.]t Parti[X.]ipation in [X.], Gen[X.] 2009 a.a.[X.] insbes. [X.]). Dur[X.]h das verde[X.]kte Tragen der Wa[X.][X.]en könnten die [X.] Soldaten darüber getäus[X.]ht worden sein, dass sie von dem Widerstandskämp[X.]er und dem mit ihm zusammenwirkenden Kläger keinen Angri[X.][X.] zu erwarten hatten und sie deshalb die beiden Personen ni[X.]ht angrei[X.]en dur[X.]ten. Dass die Soldaten dem Kläger und seinem Begleiter Vertrauen entgegen bra[X.]hten, kann mögli[X.]herweise daraus abgeleitet werden, dass sie ihnen na[X.]h Angaben des [X.] den Rü[X.]ken zuwandten, als sie von deren S[X.]hüssen getro[X.][X.]en wurden.

Weiter wird [X.]estzustellen sein, ob vorsätzli[X.]hes und wissentli[X.]hes Verhalten im Sinne von Art. 30 [X.] gegeben ist. Das liegt na[X.]h dem eigenen Vorbringen des [X.] inso[X.]ern nahe, als er mit einer S[X.]husswa[X.][X.]e, die er als "moderne Form der Kalas[X.]hnikow" bezei[X.]hnet, gezielt au[X.] die Soldaten aus einer Ent[X.]ernung von 5 bis 6 Metern ges[X.]hossen hat. Zudem hat er im Rahmen seiner Anhörung dur[X.]h das [X.] die Frage bejaht, ob er zur Rettung seines Bruders "zum Mörder geworden" sei, was gegen ein bloß [X.]ahrlässiges Handeln spri[X.]ht.

Soweit der Kläger si[X.]h au[X.] Stra[X.]auss[X.]hließungsgründe beru[X.]t, sind diese am Maßstab von Art. 31 Abs. 1 [X.] zu prü[X.]en. Dabei spri[X.]ht na[X.]h den bisherigen Feststellungen wenig [X.]ür das Vorliegen derartiger Gründe. Zwar ver[X.]olgte der Kläger na[X.]h eigenen Angaben das Ziel, seinen Bruder aus einer als unre[X.]htmäßig angesehenen Inha[X.]tierung zu be[X.]reien, in deren Verlau[X.] er Übergri[X.][X.]e bis hin zu Folter be[X.]ür[X.]htete. Zwei[X.]elha[X.]t ers[X.]heint aber, ob der Kläger im Sinne der genannten Vors[X.]hri[X.]t in angemessener Weise gehandelt und seinen Bruder vor einer diesem unmittelbar drohenden und re[X.]htswidrigen Anwendung von Gewalt in einer Weise verteidigt hat, die in einem angemessenen Verhältnis zum Um[X.]ang der seinem Bruder drohenden Ge[X.]ahr stand. Dies kann indessen au[X.]grund der bisherigen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Beru[X.]ungsgeri[X.]hts ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilt werden.

3. Das Beru[X.]ungsurteil verletzt Bundesre[X.]ht au[X.]h deshalb, weil es den Auss[X.]hlussgrund der s[X.]hweren ni[X.]htpolitis[X.]hen Stra[X.]tat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylV[X.]G) au[X.] zu s[X.]hmaler Tatsa[X.]hengrundlage verneint. Es quali[X.]iziert die Tat des [X.] der Sa[X.]he na[X.]h als politis[X.]he, ohne das Vorliegen einer politis[X.]hen Motivation au[X.] hinrei[X.]hender Tatsa[X.]hengrundlage [X.]estzustellen.

Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylV[X.]G ni[X.]ht Flü[X.]htling, wenn aus s[X.]hwerwiegenden Gründen die Annahme gere[X.]ht[X.]ertigt ist, dass er vor seiner Au[X.]nahme als Flü[X.]htling eine s[X.]hwere ni[X.]htpolitis[X.]he Stra[X.]tat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, au[X.]h wenn mit ihr vorgebli[X.]h politis[X.]he Ziele ver[X.]olgt wurden. Dies gilt au[X.]h im Fall der Beteiligung an derartigen Stra[X.]taten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylV[X.]G). Art. 1 F Bu[X.]hst. b GFK, au[X.] den dieser Auss[X.]hlussgrund zurü[X.]kzu[X.]ühren ist, dient - wie bereits im Urteil des [X.]s vom 24. November 2009 näher ausge[X.]ührt (BVerwG 10 C 24.08 a.a.[X.] Rn. 25-41) - dem Auss[X.]hluss "gemeiner Stra[X.]täter". Diesen wollte man den S[X.]hutz der Konvention vorenthalten, um aus Akzeptanzgründen den Status eines "bona [X.]ide" Flü[X.]htlings ni[X.]ht in Misskredit zu bringen. Daher re[X.]ht[X.]ertigt ni[X.]ht jedes kriminelle Handeln des S[X.]hutzsu[X.]henden vor seiner Einreise einen Auss[X.]hluss von der Flü[X.]htlingsanerkennung. Er[X.]orderli[X.]h ist vielmehr eine s[X.]hwere ni[X.]htpolitis[X.]he Stra[X.]tat.

a) Es spri[X.]ht na[X.]h den bisherigen Feststellungen viel da[X.]ür, dass der Kläger eine s[X.]hwere Stra[X.]tat im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylV[X.]G begangen hat.

Ob einer Stra[X.]tat das von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylV[X.]G ge[X.]orderte Gewi[X.]ht zukommt, bestimmt si[X.]h na[X.]h internationalen und ni[X.]ht na[X.]h nationalen Maßstäben (vgl. [X.], Handbu[X.]h über Ver[X.]ahren und Kriterien zur Feststellung der Flü[X.]htlingseigens[X.]ha[X.]t, 1979, Nr. 155). Es muss si[X.]h um ein Kapitalverbre[X.]hen oder eine sonstige Stra[X.]tat handeln, die in den meisten Re[X.]htsordnungen als besonders s[X.]hwerwiegend quali[X.]iziert ist und entspre[X.]hend stra[X.]re[X.]htli[X.]h ver[X.]olgt wird. Das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht hat [X.]estgestellt, dass der Kläger an der Tötung von zwei [X.] Soldaten und der Ent[X.]ührung eines O[X.][X.]iziers beteiligt war ([X.], 29 und 27). Dies sind s[X.]hwere Stra[X.]taten im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylV[X.]G, wenn der Täter dazu - wie hier - ni[X.]ht dur[X.]h einen [X.]enstatus legitimiert ist. Etwas anderes könnte si[X.]h nur dann ergeben, wenn der Kläger ni[X.]ht vorsätzli[X.]h gehandelt hätte oder si[X.]h au[X.] Re[X.]ht[X.]ertigungs- oder Ents[X.]huldigungsgründe beru[X.]en könnte, was na[X.]h den bisher getro[X.][X.]enen Feststellungen (vgl. oben 2 [X.]) [X.]) aber eher [X.]ern liegt.

b) Ob die vom Kläger begangene Tat eine ni[X.]htpolitis[X.]he war, ist na[X.]h dem Delikttypus sowie den der konkreten Tat zugrunde liegenden Motiven und den mit ihr ver[X.]olgten Zielen zu beurteilen. Ni[X.]htpolitis[X.]h ist eine Tat, wenn sie überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönli[X.]hen Beweggründen oder Gewinnstreben begangen wird ([X.] a.a.[X.] Nr. 152). Besteht keine eindeutige Verbindung zwis[X.]hen dem Verbre[X.]hen und dem angebli[X.]hen politis[X.]hen Ziel oder ist die betre[X.][X.]ende Handlung in Bezug zum behaupteten politis[X.]hen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen ni[X.]htpolitis[X.]he Beweggründe und kennzei[X.]hnen die Tat damit insgesamt als ni[X.]htpolitis[X.]h (vgl. Urteil vom 24. November 2009 - BVerwG 10 C 24.08 - a.a.[X.] Rn. 42).

Das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht stu[X.]t die vom Kläger begangenen Stra[X.]taten der Sa[X.]he na[X.]h als politis[X.]he ein, indem es sie im Zusammenhang mit politis[X.]h motivierten Gewalttaten erörtert, dann aber gegen "klassis[X.]he terroristis[X.]he Akte" abgrenzt, weil sie mit sol[X.]hen Verbre[X.]hen ni[X.]ht verglei[X.]hbar seien. Die Bewertung als politis[X.]he Stra[X.]taten er[X.]olgt aber au[X.] zu s[X.]hmaler Tatsa[X.]hengrundlage. Insbesondere berü[X.]ksi[X.]htigt das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht ni[X.]ht, dass der Beweggrund des [X.] [X.]ür die Tötung der beiden Soldaten und die Geiselnahme des O[X.][X.]iziers - wie vom Beru[X.]ungsgeri[X.]ht [X.]estgestellt ([X.]) - in der Be[X.]reiung seines Bruders aus der [X.] Ge[X.]angens[X.]ha[X.]t lag. Na[X.]h eigenen Angaben des [X.] war dies sogar der auss[X.]hließli[X.]he Zwe[X.]k seines Handelns. Er ver[X.]olgte insoweit ein persönli[X.]hes und kein politis[X.]hes Ziel. Für die politis[X.]he Qualität der Stra[X.]tat genügt ni[X.]ht, dass sie si[X.]h aus der Si[X.]ht der [X.] Si[X.]herheitskrä[X.]te als Engagement des [X.] [X.]ür die "[X.]" darstellte ([X.]). Vielmehr kommt es insoweit maßgebli[X.]h au[X.] die tatsä[X.]hli[X.]he Motivation des [X.] an. Eine politis[X.]he Motivation des [X.] kann wohl ni[X.]ht aus den bereits erwähnten Aus[X.]ührungen des Beru[X.]ungsgeri[X.]hts abgeleitet werden, der Kläger habe "im Rahmen des zweiten [X.]krieges an der Seite der Ts[X.]hets[X.]henen und gegen die russis[X.]he Besatzungsma[X.]ht gekämp[X.]t, indem er an der Ent[X.]ührung eines [X.] O[X.][X.]iziers und der [X.] aus [X.] Ha[X.]t maßgebli[X.]h beteiligt war" ([X.]). Dem ist ni[X.]ht zu entnehmen, dass der Kläger Widerstandskämp[X.]er war und die Aktion den Zielen des ts[X.]hets[X.]henis[X.]hen Widerstands dienen sollte (vgl. oben 2 b). Im Übrigen hat der Kläger angegeben, dass er ni[X.]ht Mitglied der Widerstandskämp[X.]er war. In der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] hat der Bevollmä[X.]htigte des [X.] zudem hervorgehoben, dass si[X.]h sein Mandant ni[X.]ht mit den Zielen des ts[X.]hets[X.]henis[X.]hen Widerstands identi[X.]iziert, sondern ledigli[X.]h eine Einzelaktion mit deren Unterstützung dur[X.]hge[X.]ührt habe. Die Bewertung, wel[X.]he Motive [X.]ür die Stra[X.]taten des [X.] letztli[X.]h maßgebli[X.]h waren und ob dabei persönli[X.]he oder politis[X.]he Gründe im Vordergrund standen, ist jedo[X.]h eine tatri[X.]hterli[X.]he Au[X.]gabe, die das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht na[X.]h Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he unter Bea[X.]htung der Hinweise des [X.]s erneut vorzunehmen hat.

Das Beru[X.]ungsgeri[X.]ht wird bei seiner Ents[X.]heidung au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben, dass die mögli[X.]hen weiteren Voraussetzungen [X.]ür das Eingrei[X.]en dieses Auss[X.]hlussgrundes (Wiederholungsge[X.]ahr, Verhältnismäßigkeitsprü[X.]ung), die si[X.]h aus Art. 12 Abs. 2 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] ergeben, au[X.]grund der Vorlageents[X.]heidungen des [X.]s an den Geri[X.]htsho[X.] der [X.] derzeit als europare[X.]htli[X.]h klärungsbedür[X.]tig anzusehen sind (vgl. Bes[X.]hlüsse vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79 [X.][X.]. und vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07 - Bu[X.]hholz 451.902 Europ. [X.] und Asylre[X.]ht Nr. 24). Sollte si[X.]h [X.]ür seine erneute Ents[X.]heidung eine europare[X.]htli[X.]he Zwei[X.]els[X.]rage in ents[X.]heidungserhebli[X.]her Weise stellen wird es prü[X.]en müssen, ob es das Ver[X.]ahren im Hinbli[X.]k au[X.] die bereits anhängigen Vorabents[X.]heidungsver[X.]ahren aussetzt.

Die Kostenents[X.]heidung bleibt der S[X.]hlussents[X.]heidung vorbehalten. Geri[X.]htskosten werden gemäß § [X.] AsylV[X.]G ni[X.]ht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt si[X.]h aus § 30 [X.].

Meta

10 C 7/09

16.02.2010

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. November 2008, Az: 2 L 26/06, Urteil

§ 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 2 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, Art 1F FlüAbk, Art 8 Abs 2 IStGHStat, Art 9 IStGHStat, Art 25 IStGHStat, Art 30 IStGHStat, Art 31 IStGHStat, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO, § 144 Abs 3 S 1 Nr 2 VwGO, Art 4 Abs 4 EGRL 83/2004, Art 12 Abs 2 EGRL 83/2004, Art 3 ZPersAbk Genf

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.02.2010, Az. 10 C 7/09 (REWIS RS 2010, 9370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9370

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