Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2011, Az. IX ZR 22/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 274

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 22/11

vom

19. Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] und die Richterin Möhring

am
19. Dezember 2011
beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 10.
November 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG ist nicht gegeben.
Zu Unrecht versuchen die Beklagten,
materiell-rechtliche, von dem Senat bereits als unzu-treffend gewürdigte Beanstandungen in die Rüge eines Gehörverstoßes einzu-kleiden.

1. Soweit sich die Beklagten dagegen wenden, dass das Berufungsge-richt den von der Klägerin geltend gemachten Zeitaufwand als angemessen eingestuft hat, ist der Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts nicht berührt.

Insoweit wiederholen die Beklagten lediglich ihr Vorbringen, die Klägerin müsse die Angemessenheit des Zeitaufwands schlüssig darlegen; deshalb [X.] die Angemessenheit nicht als unstreitig behandelt werden. Der Senat ist die-ser Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die zeitliche Angemessenheit je-der einzelnen anwaltlichen Tätigkeit von Amts wegen zu prüfen ist, im Be-1
2
3
-

3

-
schluss vom 10.
November 2011 entgegengetreten
(Rn. 3). Aus Art.
103 Abs.
1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsan-sicht zu folgen ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 210/10, [X.], 1087 Rn.
13
mwN).

2. Auch im Blick auf die von den Beklagten
beanstandete Verletzung der Darlegungs-
und Beweislast bei
Anwendung von §
812 Abs.
1 BGB durch das Berufungsgericht liegt die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht vor.
[X.] ist der geltend gemachte [X.] nicht ordnungsgemäß darge-legt.

Der Senat hat die von den
Beklagten in der Beschwerdebegründung be-haupteten
[X.] ausdrücklich im Einzelnen
berücksichtigt ([X.] vom 10.
November 2011, Rn.
6). Die Bezugnahme
der [X.] auf die
Anlage B
3 zur Widerklage
betraf -
entgegen dem Inhalt der Anhörungsrüge
-
nur die Höhe der [X.] und nicht ihre Verrech-nung
seitens der Klägerin. Außerdem kann dieser Anlage nur allgemein ent-nommen werden, dass die Klägerin erhaltene Vorschüsse bestimmten späteren Rechnungen gutgebracht hat. Zum Inhalt dieser Rechnungen fehlt es hingegen an jedem Vortrag. Nur auf seiner Grundlage könnte
indes
beurteilt werden, ob die berechneten anwaltlichen Tätigkeiten hinreichend nachgewiesen sind
([X.] vom 10.
November 2011 Rn.
6). Der ihnen obliegenden
Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten
Rüge als Voraussetzung für die Zulassung der Revision können sich die Beklagten nicht durch den Hinweis entziehen, die Klägerin habe die Darlegungs-
und Beweislast für
den geltend gemachten Erstattungsanspruch zu tragen.

4
5
-

4

-

3. Im Blick auf den von der Klägerin im Zeitraum vom 21.
bis 27.
Februar 2002 geltend gemachten Zeitaufwand setzen sich
die Beklagten nicht mit der tragenden Erwägung des Senats auseinander, dass die abgerechneten [X.] nicht allein die Anklageschrift betrafen.
Deswegen ist schon nicht er-kennbar, welche abgerechneten Stunden konkret beanstandet werden. Soweit die Anklageschrift in Rede steht, hat das Berufungsgericht den Zeitaufwand auch deshalb als angemessen angesehen, weil er der
Fortsetzung der Prüfung der Anklageschrift und der darauf aufbauenden Verteidigungsstrategie diente. Mithin wurde insbesondere das Vorbringen zur Kenntnis genommen, nach [X.] der Stellungnahme zur Anklageschrift sei insoweit kein zusätzlicher
Zeit-aufwand angefallen.

4. Soweit die Beklagten ihre Strafbarkeit in Abrede stellen
und daraus zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzansprüche herleiten, wurde keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe auch nur ansatzweise ordnungsgemäß ausgeführt.

Allein die Benennung alternativer Zulassungsgründe vermag die [X.] nicht zu ersetzen. Wie der Senat im Beschluss vom 10.
November 2011 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] vom 31.
Oktober 2002 (V
ZR 100/02, NJW 2003, 754
f) ausgeführt

6
7
8
-

5

-
hat
(Rn.
11), liegt hier gerade kein Fall vor, wo ein schlüssig
dargelegter Zulas-sungsgrund lediglich
unrichtig bezeichnet wurde.

Kayser
Gehrlein
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2007 -
3 O 68/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.01.2011 -
4 [X.] -

Meta

IX ZR 22/11

19.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2011, Az. IX ZR 22/11 (REWIS RS 2011, 274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 274

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 74/06 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 170/13 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungskosten in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerberaummiete: Darlegungslast des Mieters bei behauptetem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot …


24 U 167/07 (Oberlandesgericht Köln)


24 U 39/21 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


XII ZR 170/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 18/09

4 U 3/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.