Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2004, Az. 4 StR 394/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4419

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[X.] StR 394/03vom25. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 25. Februar 2004 [X.] Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen [X.] im Urteil des [X.] vom 17. Februar 2003 wird verworfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Die [X.] hat dem zur Tatzeit 18 Jahre alten, verurteilten [X.] die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 465 Abs. 1 StPO). [X.] sich der Angeklagte mit seiner - nicht näher begründeten - sofortigenBeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils stammt der Ange-klagte aus geordneten Verhältnissen. Er hat seine Tischlerlehre erfolgreich mitder Gesellenprüfung abgeschlossen und leistete zur [X.] der Hauptverhand-lung Zivildienst. Wenn auch in den Urteilsgründen Ausführungen zu einer [X.] nach den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 [X.] fehlen, so ist doch da-von auszugehen, daß sich die [X.] dieser Möglichkeit bewußt war(vgl. [X.] bei [X.] 1959, 48; OLG Düsseldorf MDR 1993, 1113; Brun-ner/Dölling, [X.] 11. Aufl. § 74 Rdn. 13), sie aber keinen Anlaß sah, davonGebrauch zu machen. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen nicht [X.] hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zu einer Kostenfreistellung (§§ 74, 109 Abs. 2Satz 1 [X.]) besteht keine Veranlassung.[X.] Athing

Meta

4 StR 394/03

25.02.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2004, Az. 4 StR 394/03 (REWIS RS 2004, 4419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4419

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