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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 101/11
vom
24. Oktober
2011
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am
24.
Oktober 2011
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
August 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Beschwerde ermangelt der von §
114 ZPO für die [X.] verlangten hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Gründe zur Zulassung der Revision geprüft und zutreffend verneint. Das Berufungsurteil ist auch in der Sache selbst rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen die Klägerin steht mit der Feststellung in dem Schlussurteil des [X.] vom 20.
August 2008 [Vorprozess] rechtskräftig fest, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils vom 7.
September 2006 an sie von der Beklagten wegen eines vollstreckbaren Betrages von bis zu 82.282,45
die Klägerin nach §
11 Abs.
1 [X.] auch, die Zwangsvollstreckung der Beklag-1
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ten in die Nutzungen ihres Rechts zu dulden. Hat die Beklagte und Anfech-tungsberechtigte die in diesem Rechtsstreit gegen sie geltend gemachten [X.] selbst gezogen, durfte sie diese
behalten, bis ihr Vollstreckungstitel verbraucht war. Die gegen sie wegen der ihren Eigentumsbruchteil überstei-genden Nutzungen gerichtete Leistungsklage war demgemäß unbegründet. Dies hat das [X.] verkannt und das Berufungsgericht richtiggestellt.
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2010 -
7 O 7376/08 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.08.2011 -
6 U 1046/10 -
Meta
24.10.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2011, Az. IX ZA 101/11 (REWIS RS 2011, 2094)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2094
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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