Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. 4 StR 65/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1836

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[X.] [X.]/01vom19. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19. Juli 2001,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.]in am [X.] am [X.]. [X.], als beisitzende [X.]in der Verhandlung,[X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,der Angeklagte in Person,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des [X.] das Urteil des [X.] vom 14.September 2000 dahin geändert, daß der Ange-klagte wegen Betruges in 74 tateinheitlich began-genen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier [X.] verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wirdverworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten [X.] zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 74 Fällen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrügegestützte Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. [X.] lediglich zu einer abweichenden Beurteilung des [X.] unter Wegfall der [X.] zur Verhängung einer der Ge-samtfreiheitsstrafe entsprechenden selbständigen Freiheitsstrafe.1. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom [X.] - wie der Ge-neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. März 2001 zutreffend [X.] 4 -gelegt hat - rechtsfehlerfrei als Betrug gewerteten 74 Fällen hält [X.] nicht stand.Nach den Feststellungen schloß der Angeklagte die Verträge zwischender Firma [X.]. und den Kapitalanlegern nicht selbst. Sein [X.] bestand vielmehr darin, daß er als Geschäftsführer der[X.]. die organisatorischen Voraussetzungen dafür schaffte,daß die von ihm angestellten und unterwiesenen Mitarbeiter mittels eines [X.] hinweg perfektionierten, ausgeklügelten Systemsfl Anleger warbenund mit unwahren Tatsachenbehauptungen zum Abschluß von Anlageverträ-gen und zur Zahlung der Geldeinlagen veranlaßten. Die einzelnen [X.] stellen zwar für sich genommen selbständige Handlungen dar, diesich der Angeklagte als mittelbarer Täter auch zurechnen lassen muß. Für dieFrage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53StGB kommt es aber nach ständiger Rechtsprechung auf den eigenen Tatbei-trag des Angeklagten an, der hier lediglich in einer Tathandlung, nämlich in [X.] und Organisation der Firma [X.]., bestand (vgl. [X.] § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10 und BGHR StGB § 263 Täterschaft 1;[X.], 296, 297 und 610; wistra 1998, 224 und 1999, 23). Der Senatändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entge-gen, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der geständige Angeklagte aufentsprechenden Hinweis anders als geschehen verteidigt hätte.2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafaussprü-che. Sie läßt jedoch den Unrechts- und Schuldgehalt des deliktischen Verhal-tens unberührt (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; [X.], 296,- 5 -297; wistra 1998, 224). Die Gesamtstrafe kann daher als Einzelstrafe bestehenbleiben.[X.] [X.]

Meta

4 StR 65/01

19.07.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. 4 StR 65/01 (REWIS RS 2001, 1836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1836

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