Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.12.2021, Az. III R 43/20

3. Senat | REWIS RS 2021, 308

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Gegenstand

Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind bei fortbestehendem Ausbildungsverhältnis


Leitsatz

1. Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung wegen Berufsausbildung scheidet aus, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer nicht vorübergehenden Erkrankung unterbleiben. In Betracht kommt dann eine Berücksichtigung wegen Behinderung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).

2. Eine Krankheit ist nicht vorübergehend, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine länger als sechs Monate dauernde Beeinträchtigung zu erwarten ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 01.07.2020 - 11 K 1832/19 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

[X.]treitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für den [X.]raum von Oktober 2018 bis Mai 2019 Anspruch auf Kindergeld für ihren [X.] hat.

2

Die Klägerin bezog fortlaufend Kindergeld für ihren im Februar 1999 geborenen [X.] ([X.]), der am 01.08.2015 eine Ausbildung zum Zweiradmechatroniker begonnen hatte, die nach dem Berufsausbildungsvertrag zum 31.[X.] enden sollte.

3

[X.] erlitt im [X.]eptember 2018 während seiner Arbeit einen schweren Unfall mit [X.]chädelbasisbruch und [X.]chädel-Hirn-Trauma und befand sich deshalb vom ...09.2018 bis zum ...11.2018 in stationärer Behandlung. In dem Bericht des [X.] vom ...11.2018 wird darüber ausgeführt:

"[...] Hinsichtlich der beruflichen Teilhabe erscheint eine Rückkehr in den bisher ausgeübten Beruf bzw. die Berufsausbildung trotz der noch deutlich bestehenden neuropsychologischen Defizite möglich. Eine neuropsychologische Behandlung der bestehenden Defizite ist dringend und unbedingt indiziert. Diese sollte die Rückkehr in den häuslichen wie beruflichen Alltag begleiten, die Wiedereingliederung bzw. das Anforderungsprofil des Alltags steuern und das Kind in der Umsetzung störungsspezifischer Kompensationsstrategien unterstützen. [...]"

4

Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus durchlief [X.] einen sog. [X.]. Mit [X.]chreiben vom ...02.2019 bestätigte die Berufsgenossenschaft, dass das anhängige Heilverfahren das Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechatroniker in Ausbildung verfolge und der persönliche [X.] am ...03.2019 fortgeschrieben werde. Am ...[X.], also etwa sechs Wochen nach dem Ende des [X.]treitzeitraums, erhielt [X.] eine Aufnahmezusage zur beruflichen Eingliederung und nahm in der [X.] vom ...09.2019 bis zum ...09.2019 an einer Arbeitserprobung teil. In dem Bericht über die Arbeitserprobung heißt es:

"[...] ([X.]) ist mit guter Motivation in die Arbeitserprobung gestartet. [...] Er möchte seine Ausbildung [...] erfolgreich beenden. [...] Der Genesungsprozess (körperlich wie kognitiv) ist nach dem Unfall 2018 derzeit noch nicht abgeschlossen. Die medizinische Rehabilitation ist für die weitere berufliche Förderung sehr wichtig und notwendig."

5

Ab dem ...02.2020 --der Unfall lag da bereits 17 Monate zurück-- nahm [X.] an einer weiteren berufsvorbereitenden Maßnahme teil.

6

Das Ausbildungsverhältnis bestand über den Monat Mai 2019 --dem letzten Monat des [X.]treitzeitraums-- hinaus fort.

7

Mit Bescheid vom 04.12.2018 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (E[X.]tG) ab Januar 2019 auf, da [X.] nach ihren Unterlagen seine Berufsausbildung im Dezember 2018 beende.

8

Mit [X.]chreiben vom 17.12.2018 und vom 18.[X.] berichtete die Klägerin über den Unfall, den [X.] erlitten hatte, und übersandte dessen Erklärung, dass er beabsichtige, die durch die Erkrankung unterbrochene Ausbildung zum nächstmöglichen [X.]punkt fortzusetzen, sowie die Bescheinigung der Chefärztin des [X.] vom ...[X.], in der angekreuzt ist, dass das Ende der Erkrankung nicht absehbar sei.

9

Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 06.02.2019 die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass [X.] aufgrund der Erkrankung in absehbarer [X.] nicht aktiv an der bisherigen Ausbildung teilnehmen könne. Mangels eines ärztlichen Nachweises über das absehbare Ende der Erkrankung könne er nicht berücksichtigt werden. Die Erkrankung selbst begründe keinen Anspruch auf Kindergeld.

Nachdem die Klägerin Einspruch eingelegt hatte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung nach vorheriger Anhörung der Klägerin gemäß § 70 Abs. 2 E[X.]tG für Oktober bis Dezember 2018 auf und forderte das überzahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 582 € gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung zurück. Die Klägerin legte auch gegen diesen Bescheid am 14.03.2019 Einspruch ein.

Die Einsprüche gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ([X.]raum Oktober bis Dezember 2018) und gegen den Ablehnungsbescheid ([X.]raum ab Januar 2019) wies die Familienkasse mit [X.] vom [X.] und [X.] als unbegründet zurück.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, [X.] sei im [X.]treitzeitraum nach § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. a E[X.]tG zu berücksichtigen. Er habe sich weiterhin im --aufgrund des Unfalls verlängerten-- Ausbildungsverhältnis befunden, sei weiterhin ausbildungswillig gewesen und wegen der Erkrankung nur zeitweise außerstande gewesen, die Ausbildung durchzuführen. [X.]ein Wille, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, sei in mehrfacher Hinsicht belegt.

Die Familienkasse rügt die unzutreffende Auslegung des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. a E[X.]tG.

Die Familienkasse beantragt,
das [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. [X.]ie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der [X.]treitsa[X.]he an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung (§ 126 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--). Das [X.] war zu Unre[X.]ht der Ansi[X.]ht, für [X.] sei Kindergeld zu gewähren, weil er si[X.]h in Ausbildung befunden habe.

1. Na[X.]h § 62 Abs. 1 [X.]atz 1, § 63 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG wird Kindergeld für ein Kind gewährt, wel[X.]hes das 18., aber no[X.]h ni[X.]ht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG) oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperli[X.]hen, geistigen oder seelis[X.]hen Behinderung außerstande ist, si[X.]h selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 3 E[X.]tG).

2. Das [X.] hat zu Unre[X.]ht angenommen, dass [X.] im [X.]treitzeitraum i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG für einen Beruf ausgebildet wurde.

a) In Berufsausbildung i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG befindet si[X.]h, wer sein Berufsziel no[X.]h ni[X.]ht errei[X.]ht hat, si[X.]h aber ernsthaft und na[X.]hhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (z.B. [X.]enatsurteil vom [X.], [X.], 765, Rz 9).

Dabei werden Ausbildungsmaßnahmen zwar einerseits dur[X.]h eine Eins[X.]hreibung an einer [X.][X.]hule oder Ho[X.]hs[X.]hule oder einen Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb indiziert. Andererseits genügt aber das formale Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses ni[X.]ht, wenn es an ernsthaften und na[X.]hhaltigen Ausbildungsmaßnahmen fehlt (z.B. [X.]enatsurteile in [X.], 765, Rz 10, und vom 18.01.2018 - III R 16/17, [X.], 481, B[X.]tBl II 2018, 402, Rz 11). [X.]oweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang ni[X.]ht ernsthaft und hinrei[X.]hend na[X.]hgeht, befindet es si[X.]h ni[X.]ht in Berufsausbildung ([X.]enatsurteile vom 03.07.2014 - III R 52/13, [X.], 427, B[X.]tBl II 2015, 152, Rz 32, und vom 08.09.2016 - III R 27/15, [X.], 202, B[X.]tBl II 2017, 278, Rz 22).

b) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall zugelassen wurde, dass die Ausbildung infolge einer Erkrankung oder wegen der [X.][X.]hutzfristen vor und na[X.]h der Entbindung unterbro[X.]hen wird (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 15.07.2003 - VIII R 47/02, [X.], 106, B[X.]tBl II 2003, 848, unter [X.]; [X.]enatsurteil vom 13.06.2013 - III R 58/12, [X.], 118, B[X.]tBl II 2014, 834). Glei[X.]hes hat der [X.] für den Fall angenommen, dass das Kind während eines Ausbildungsverhältnisses in Untersu[X.]hungshaft genommen oder wegen eines laufenden [X.]trafverfahrens im Ausland mit einem Ausreiseverbot belegt wird ([X.]enatsurteil vom 20.07.2006 - III R 69/04, [X.]/NV 2006, 2067, unter [X.]). Vorausgesetzt wurde insoweit jedo[X.]h, dass das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist ([X.]-Urteil in [X.], 106, B[X.]tBl II 2003, 848, unter [X.]; [X.]-Urteil in [X.]/NV 2006, 2067, unter [X.]).

Diese Voraussetzungen sind im [X.]treitfall erfüllt, da der Ausbildungsvertrag fortbestand und [X.] weiterhin ausbildungswillig war.

[X.]) Die Unterbre[X.]hung der Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses steht der Berü[X.]ksi[X.]htigung aber --wie au[X.]h die weitere Berü[X.]ksi[X.]htigung eines ausbildungswilligen, si[X.]h aber vorübergehend ni[X.]ht um einen Ausbildungsplatz bemühenden Kindes na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG ([X.]enatsurteil vom [X.] - III R 41/19, Neue Juristis[X.]he Wo[X.]hens[X.]hrift --NJW-- 2022, 718)-- nur dann ni[X.]ht entgegen, wenn die Erkrankung vorübergehend ist. Eine krankheitsbedingte Unterbre[X.]hung der Ausbildung ist insoweit ni[X.]ht anders zu behandeln als eine krankheitsbedingte Unterbre[X.]hung der [X.]u[X.]he na[X.]h einem Ausbildungsplatz; dies hatte der [X.]enat für mutters[X.]hutzbedingte Unterbre[X.]hungen der Ausbildung oder der Ausbildungsplatzsu[X.]he bereits im Urteil in [X.], 118, B[X.]tBl II 2014, 834 (Rz 13) ents[X.]hieden.

aa) Das Erfordernis einer nur vorübergehenden Krankheit ergibt si[X.]h aus der Notwendigkeit, die von § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG erfassten Fälle von den unter § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 3 E[X.]tG fallenden Fällen abzugrenzen. Letztere Bestimmung erfordert zum einen eine körperli[X.]he, geistige oder seelis[X.]he Behinderung, die na[X.]h der maßgebli[X.]hen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 [X.]atz 1 des Neunten Bu[X.]hes [X.]ozialgesetzbu[X.]h ([X.]GB IX) eine mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit länger als se[X.]hs Monate dauernde Beeinträ[X.]htigung voraussetzt ([X.]enatsurteil vom 12.11.2020 - III R 49/18, [X.]E 271, 229, Rz 14). Zwe[X.]k dieses Kriteriums ist es, vorübergehende Gesundheitsstörungen aus dem Behinderungsbegriff auszus[X.]hließen und damit nur Beeinträ[X.]htigungen eines bestimmten [X.][X.]hweregrades zu erfassen ([X.]enatsurteil vom [X.], [X.]E 267, 337, B[X.]tBl II 2020, 558, Rz 26).

Zum anderen werden behinderte Kinder na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 3 E[X.]tG nur dann berü[X.]ksi[X.]htigt, wenn sie behinderungsbedingt außerstande sind, si[X.]h selbst zu unterhalten, was eine Prüfung des Bedarfs des Kindes und der diesem zur Verfügung stehenden Mittel erfordert. Bei ni[X.]ht nur vorübergehenden Erkrankungen des Kindes darf eine typis[X.]he Unterhaltssituation, die zu seiner steuerli[X.]hen Berü[X.]ksi[X.]htigung führt, ni[X.]ht allein aufgrund der Erkrankung angenommen werden, sondern erfordert darüber hinaus die Feststellung eines konkreten [X.]. Diese Wertung des Gesetzgebers würde umgangen, wenn längerfristig erkrankte Kinder na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a oder [X.] E[X.]tG ohne eine Bedarfsprüfung berü[X.]ksi[X.]htigt würden. Gerade bei längerfristig erkrankten Kindern ist es ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass [X.]ozialleistungen in Anspru[X.]h genommen werden, die einen Unterhaltsbedarf entfallen lassen.

bb) Unterbleiben Ausbildungsmaßnahmen wegen einer Erkrankung, so darf die gesundheitli[X.]he Beeinträ[X.]htigung daher --ebenso wie bei einer krankheitsbedingten Unterbre[X.]hung der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz ([X.]enatsurteil in NJW 2022, 718)-- regelmäßig ni[X.]ht mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit länger als se[X.]hs Monate andauern, wenn das Kind weiter wegen seiner Ausbildung gemäß § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG berü[X.]ksi[X.]htigt werden soll. Dabei ist --um den Glei[X.]hlauf mit der Feststellung einer Behinderung zu gewährleisten-- ni[X.]ht die (rü[X.]kbli[X.]kend) seit Beginn der Erkrankung oder die seit ihrer erstmaligen ärztli[X.]hen Diagnose tatsä[X.]hli[X.]h verstri[X.]hene [X.], sondern die ihrer Art na[X.]h zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträ[X.]htigung maßgebend ([X.]-Urteil vom 18.06.2015 - VI R 31/14, [X.]E 251, 147, B[X.]tBl II 2016, 40, Rz 22; [X.]enatsurteil in [X.]E 267, 337, B[X.]tBl II 2020, 558, Rz 26). Zur Beurteilung dieser Frage ist ggf. eine Prognose zur weiteren Entwi[X.]klung der Funktionsbeeinträ[X.]htigung zu stellen ([X.]enatsurteil vom 19.01.2017 - III R 44/14, [X.]/NV 2017, 735, Rz 18).

3. Der Re[X.]htsstreit ist ni[X.]ht ents[X.]heidungsreif und geht an das [X.] zurü[X.]k.

a) Das [X.] hat ni[X.]ht festgestellt, ob eine se[X.]hs Monate übersteigende [X.] bereits in den ersten Monaten des [X.]treitzeitraums --vor der [X.]hefärztli[X.]hen Bes[X.]heinigung des ni[X.]ht absehbaren [X.] am ...01.2019-- mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit erwartet wurde. Falls zunä[X.]hst eine s[X.]hnellere Genesung als mögli[X.]h ers[X.]hien, könnte [X.] angesi[X.]hts des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses bis dahin weiter na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

b) Für den [X.]raum, in dem eine Berü[X.]ksi[X.]htigung wegen Ausbildung aufgrund des dann (mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit) erwarteten --und eingetretenen-- langwierigen Heilungsprozesses ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt, ist im zweiten Re[X.]htsgang zu prüfen, in wel[X.]hen Monaten [X.] behinderungsbedingt außerstande war, si[X.]h selbst zu unterhalten und deshalb na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 3 E[X.]tG zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist.

4. Die Übertragung der Kostenents[X.]heidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III R 43/20

15.12.2021

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 1. Juli 2020, Az: 11 K 1832/19 Kg, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 2 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, EStG VZ 2018, EStG VZ 2019

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.12.2021, Az. III R 43/20 (REWIS RS 2021, 308)

Papier­fundstellen: NJW 2022, 1559 REWIS RS 2021, 308

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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