Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2016, Az. XII ZB 351/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6346

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240816BXIIZB351.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 351/15
vom
24. August
2016
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 1592, 1594, 1600 d, 1912; EG[X.] Art. 19; FamFG §§ 169 Nr. 1, 179
a)
Begehrt ein Samenspender die Feststellung seiner [X.]chaft für einen im Ausland extrakorporal aufbewahrten Embryo, so bestimmt sich das anzu-wendende Recht allein entsprechend Art.
19 Abs.
1 Satz
2 EG[X.] nach dem Personalstatut des Samenspenders.
b)
Vor der Geburt des Kindes ist nach [X.] Recht eine [X.]chafts-feststellung ebenso wenig möglich wie die Zuerkennung eines vergleichba-ren rechtlichen Status.
[X.], Beschluss vom 24. August 2016 -
XII ZB 351/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
24.
August
2016
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und
die Richter Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
1.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 31.
Juli
2015
und der Hilfsantrag auf Bestellung zum Pfleger werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Wert: 2.000

Gründe:
A.
Der Antragsteller will als Vater von neun in einer [X.] Fortpflan-zungsklinik kryokonservierten
Embryonen festgestellt werden.
Der
Antragsteller lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im gemeinsamen Haushalt leben

neben einer im Jahre 2010 von einer Leihmutter in [X.] geborenen Tochter

zwei im Oktober 2012 von einer Leihmutter in [X.] geborene Töchter. Nach Darstellung des Antragstellers wurden [X.] mittels seiner
Spermazellen sowie Eizellen einer Spenderin
in [X.]
künstlich gezeugt, wobei parallel dazu die neun Embryonen entstanden. Er will die Embryonen nach seinen Angaben "zur Geburt führen"
und betreibt neben dem vorliegenden, auf Feststellung der [X.]chaft für die Embryonen gerichte-ten
Verfahren unter anderem ein die elterliche Sorge für die Embryonen betref-1
2
-
3
-
fendes Verfahren, das gegenwärtig in der Beschwerdeinstanz vor dem Ober-landesgericht anhängig ist.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Feststellung der [X.]chaft zurück-gewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt er sein Begehren weiter und erstrebt nunmehr "höchstvorsorglich"
auch seine Bestellung als Pfleger
in analoger An-wendung von §
1912 Abs.
1 und
2 [X.].

B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen
Erfolg.
I.
Das [X.] hat zur Begründung seiner in [X.], 1979 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die
Möglichkeit der [X.]chaftsfest-stellung im Hinblick auf ein bestimmtes Kind sei vor dessen Geburt gesetzlich nicht eröffnet. Die rechtliche [X.]chaft stehe nach [X.] Recht erst mit der Geburt fest, weil erst dann klar sei, ob die Mutter zu diesem Zeitpunkt ver-heiratet sei. Dass die [X.]chaft schon vor der Geburt anerkannt werden kön-ne, ändere daran nichts. Im Übrigen begehre der Antragsteller auch nicht die Anerkennung der [X.]chaft. Eine

ggf. analoge

Anwendung von §
1912 [X.] rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Der Antragsteller mache auch keine künftigen Rechte eines menschlichen Embryos geltend, sondern erhoffe sich mit der [X.]chaftsfeststellung eine Art Verfügungsbefugnis über die Embryonen auch ohne oder gegen den Willen der Eizellenspenderin.

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5
-
4
-
Ob nach dem Recht des Staates [X.] eine Feststellung der Vater-schaft bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich sei, brauche nicht geklärt zu werden, da eine Anwendung ausländischen Rechts in diesem Verfahren ausscheide. Eine solche käme allenfalls entsprechend Art.
19 Abs.
1 Satz
1 EG[X.] in Betracht, dessen unmittelbare Anwendung scheitere, weil ein Emb-ryo kein Kind im Sinne der Vorschrift sei und der Verwahrungsort nicht als ge-wöhnlicher Aufenthaltsort angesehen werden könne. Für eine Analogie fehle es an einer
ungewollten Regelungslücke. Der [X.] Gesetzgeber habe es in §
1 Abs.
1 Nr.
2 [X.] ausdrücklich unter Strafe gestellt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck als dem zu befruchten, eine Schwangerschaft bei der Frau her-beizuführen, von der die Eizelle stamme. Es könne daher nicht angenommen werden, dass in Bezug auf hiervon abweichend erzeugte Embryonen eine [X.] ausländischen Rechts, welches eine [X.]chaftsfeststellung für solche Embryonen eröffne, gewollt sei.

II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte, die unbe-schadet des Wortlauts von §
72 Abs.
2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der [X.] von Amts we-gen zu prüfen ist (Senatsbeschluss [X.]Z 203, 372
=
[X.], 479 Rn.
11), folgt aus §
100 Nr.
1
FamFG, weil der Antragsteller, der die Feststel-lung seiner [X.]chaft begehrt, [X.] ist.

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5
-
2. Die vom Antragsteller begehrte Feststellung seiner [X.]chaft für die kryokonservierten Embryonen ist nach dem vorliegend
anzuwendenden
deut-schen Recht nicht möglich.
a) Das [X.] hat die Frage nach dem Bestehen eines [X.] zwischen dem Antragsteller und den Embryonen im Ergebnis zutreffend
auf der Grundlage des [X.]n materiellen Abstam-mungsrechts beantwortet.
aa) Da sich die Embryonen in einer [X.] Fortpflanzungsklinik befinden, liegt die nach Art.
3 letzter Halbsatz EG[X.] für das Eingreifen des Internationalen Privatrechts erforderliche Verbindung des Sachverhalts zu ei-nem ausländischen Staat vor. Das anzuwendende Recht bestimmt sich vorlie-gend analog Art.
19 Abs.
1 EG[X.].
(1) Art.
19 Abs.
1 EG[X.] regelt die Abstammung eines Kindes.
Wie sich dem Begriff des "Kindes"
entnehmen lässt, erfasst die
Bestimmung [X.] ab Vollendung der Geburt (vgl. auch §
1 [X.]). Eindeutig in diese Richtung weist zudem
Art.
19 Abs.
1 Satz
3 EG[X.]. Damit setzt der Tatbestand

anders als bei Art.
19 Abs.
2 EG[X.], der Verpflichtungen des [X.] gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft zum Gegenstand hat

die Geburt vo-raus, so dass eine direkte Anwendung
der Vorschrift auf die Abstammung un-geborenen
Lebens
ausscheidet.
(2) Das [X.] umfasst nach seiner Zielrichtung jedoch alle Rechtsfragen, die mit dem Zustandekommen eines [X.] aufgrund biologischer Herkunft zusammenhängen (vgl. Looschelders
Internati-onales Privatrecht Art.
19 Rn.
3), so dass Art.
19 Abs.
1 EG[X.] über den Ge-samtbereich der Abstammung herrscht (Kegel/[X.] Internationales Privat-recht 9.
Aufl. S.
908).
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-
6
-
Der Anknüpfungsgegenstand der Abstammung eines Kindes geht zurück
auf das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.
Juli 1986
([X.]l.
I S.
1142). Zum damaligen Zeitpunkt war aber die Trennung des Embryos vom Mutterleib mittels in-vitro-Techniken und Kryokonservierung nicht gebräuchlich, so dass für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestand, eine Kollisionsnorm zur Abstammung ungeborenen Lebens zu schaffen ([X.] [X.], 1980; vgl. auch BT-Drucks. 10/504 S.
64
ff.). Mithin liegt eine un-bewusste Regelungslücke vor. Die Frage nach der Eltern-Kind-Zuordnung für einen Embryo ist eine solche nach dessen biologischer Abstammung, was dem Grundsatz nach die entsprechende Anwendung des Art.
19 Abs.
1 EG[X.] rechtfertigt, um das anzuwendende Recht zu bestimmen (so auch [X.] Künstliche Fortpflanzung und Internationales Privatrecht S.
80; [X.] FamRZ
2015, 1980; [X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
19 EG[X.] Rn.
37).
Sofern die danach berufene Rechtsordnung vom [X.]n Recht abweicht, ergeben sich die Grenzen der Anwendbarkeit des ausländischen Rechts erst aus dem für die kollisionsrechtliche Anerkennung nach Art.
6 EG[X.]
zu beachtenden ordre public (vgl. Senatsbeschluss vom 20.
April 2016

XII
ZB
15/15

FamRZ
2016, 1251
Rn.
27, zur Veröffentlichung in [X.]Z be-stimmt).
bb)
Von den in Art.
19 Abs.
1 EG[X.] vorgesehenen Anknüpfungsalter-nativen steht zur kollisionsrechtlichen Bestimmung des auf die Frage der Ab-stammung eines kryokonservierten und damit extrakorporalen Embryos an-wendbaren Rechts allerdings allein das Personalstatut des Art.
19 Abs.
1 Satz
2 EG[X.] zur Verfügung. Dieses
führt im vorliegenden Fall zur Anwendung
deut-schen Rechts.

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-
7
-
(1) Nach Art.
19 Abs.
1 Satz
1 EG[X.] unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufent-halt hat ([X.]). Sie kann gemäß Art.
19 Abs.
1 Satz
2 EG[X.] im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt wer-den, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter ver-heiratet ist, gemäß Art.
19 Abs.
1 Satz
3 Halbsatz
1 EG[X.] nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art.
14 Abs.
1 EG[X.] unterliegen ([X.]). Das Personalstatut und das [X.] sind dem [X.] grundsätzlich gleichwertige Zusatz-anknüpfungen (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 20.
April 2016

XII
ZB
15/15

FamRZ
2016, 1251
Rn.
28 mwN, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt,
sowie vom 3.
August 2016

XII
ZB
110/16

zur Veröffentlichung bestimmt).
(2) Im Rahmen der entsprechenden Anwendung von Art.
19 Abs.
1 EG[X.]
für die Bestimmung des auf die Abstammung von extrakorporalen
Embryonen anzuwendenden Rechts kommen
jedoch weder das [X.] (Art.
19 Abs.
1 Satz
1 EG[X.]) noch das [X.] (Art.
19 Abs.
1 Satz
3 EG[X.]) in Betracht.
(a) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke
enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hin-sicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleich-bar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Inte-ressenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen ([X.] Beschluss vom 14.
Juni 2016

VIII
ZR
43/15

WuM 2016, 514
Rn.
10
mwN).

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-
8
-
Bei der Prüfung,
inwieweit die von Art.
19 Abs.
1 EG[X.] zur Verfügung gestellten Anknüpfungsalternativen einer entsprechenden Anwendung im Zu-sammenhang mit der Abstammung extrakorporaler
Embryonen zugänglich
sind, ist daher für jede Alternative die Vergleichbarkeit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand zu überprüfen.
(b) Diese Prüfung führt für das [X.] und das [X.] zu dem Ergebnis, dass es
an der Vergleichbarkeit fehlt.
(aa) Dies gilt für das [X.] des Art.
19 Abs.
1 Satz
3 EG[X.]
schon deshalb, weil das Gesetz ausdrücklich auf die Situation zum Zeitpunkt der Geburt abstellt. Auch für den in Art.
19 Abs.
1 Satz
3 Halbsatz
2 EG[X.] geregelten Sonderfall des nachgeborenen Kindes, bei dem die Ehe der Mutter vor der Geburt durch Tod aufgelöst wurde, wird die Geburt vorausge-setzt. Für
diese lässt sich bei einem extrakorporalen
Embryo jedoch kein Äqui-valent finden.
(bb) Nicht anders verhält es sich für das [X.] des Art.
19 Abs.
1 Satz
1 EG[X.]. Zwar wird in der Literatur vereinzelt erwogen, anstelle des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes bei einem extrakorporalen Emb-ryo auf dessen Aufbewahrungsort abzustellen ([X.] [X.], 1980
f.; für Art.
21 EG[X.]: [X.] Künstliche Fortpflanzung und Internatio-nales Privatrecht S.
79
f.). Insoweit fehlt es aber
an der für eine Analogie erfor-derlichen Vergleichbarkeit.
Der gewöhnliche Aufenthalt
einer Person liegt dort, wo sie den Schwer-punkt ihrer Bindungen, ihren Daseinsmittelpunkt hat (vgl. etwa [X.] vom 17.
Oktober 2007

XII
ZB
42/07

FamRZ 2008, 45 Rn.
12 und
[X.]Z 151, 63 =
[X.], 1182, 1183; [X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
19 EG[X.] Rn.
8). Zu fordern ist hierfür nicht nur ein auf eine gewisse Dauer ange-20
21
22
23
24
-
9
-
legter Aufenthalt, der im Unterschied zum einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur vorübergehend sein darf, sondern auch das Vorhandensein weiterer Beziehungen, insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, in denen

im Vergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort

der Schwer-punkt der Bindungen der betreffenden Person zu sehen ist (vgl. Senatsbe-schluss [X.]Z 78, 293 =
FamRZ 1981, 135, 136).
Zur Anwendung berufen wird dadurch diejenige Rechtsordnung,
zu der das Kind die engste Verbindung [X.], so dass es maßgeblich auf die [X.] Integration ankommt, die in der ersten Lebensphase ggf. auch über die Kindeseltern vermittelt werden kann (vgl. BeckOK
[X.]/[X.] [Stand: 1.
Mai 2016] Art.
19 EG[X.] Rn.
11; [X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
19 EG[X.] Rn.
8).
Die schlichte Aufbewahrung eines kryokonservierten Embryos erfordert demgegenüber keinerlei Bindungen vergleichbarer Art zur Umwelt und vermit-telt sie auch nicht. Sie ist vielmehr völlig unabhängig von jeder [X.]n Integra-tion am Aufbewahrungsort, insofern gänzlich beliebig und daher ungeeignet, eine Verbindung zu einer bestimmten Rechtsordnung herzustellen. Anders als etwa in Art.
5 Abs.
2 EG[X.] (Personalstatut) hat der Gesetzgeber beim [X.] auch nicht den (schlichten) Aufenthalt als sekundären An-knüpfungspunkt vorgesehen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er, hätte er den vorliegenden Fall bedacht, zu einer Interessenabwägung dahingehend gelangt wäre, für die Frage der Abstammung eines extrakorporalen Embryos dessen Aufbewahrungsort als kollisionsrechtliche Anknüpfung dienen zu las-sen.
(3) Als Anknüpfung zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts bleibt für die Frage der Abstammung eines extrakorporal aufbewahrten Embryos im Rahmen des Art.
19 Abs.
1 EG[X.] nur dessen Satz
2, also das Personalstatut
des betreffenden Elternteils. Da es bei der Abstammung um die Eltern-Kind-25
26
-
10
-
Zuordnung aufgrund biologischer Herkunft geht, ist insoweit [X.], der gel-tend macht, Samenspender für den Embryo zu sein, dem die biologische Vater-schaft für ein geborenes Kind [X.] vergleichbar, so dass
das Personalstatut für die vorliegende Fallgestaltung entsprechend heranzuziehen
ist. Zur Anwendung berufen ist demnach ausschließlich das [X.] als das Recht des Staates, dem der Antragsteller angehört.
cc) Aus diesem Grund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] keine Feststellungen zum [X.] Recht getroffen hat.
b) Eine [X.]chaftsfeststellung vor der Geburt
des Kindes sieht das [X.] Abstammungsrecht nicht vor.
Nach §
1592 [X.] ist [X.] Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheira-tet ist, der die [X.]chaft anerkannt hat oder dessen [X.]chaft nach §
1600
d [X.] oder §
182 Abs.
1 FamFG gerichtlich festgestellt ist. Die Vater-schaft aufgrund ehelicher Geburt (§
1592 Nr.
1 [X.]) ist dabei gegenüber den beiden anderen Alternativen logisch vorrangig, weil bei aufgrund ehelicher Ge-burt bestehender [X.]chaft im
Zeitpunkt der Geburt grundsätzlich weder eine [X.]chaft aufgrund Anerkennung noch eine aufgrund gerichtlicher
Feststel-lung möglich sind,
§§
1594 Abs.
2, 1600
d Abs.
1 [X.] (jurisPK-[X.]/[X.] [Stand: 19.
Januar 2015] §
1592 Rn.
21; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1592 Rn.
14).
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach §
1594 Abs.
4 [X.] die Anerkennung der [X.]chaft schon vor der Geburt des Kindes zulässig ist, wobei der Antragsteller die Feststellung aufgrund einer solchen Anerkennung ohnedies nicht begehrt. Denn auch eine vorgeburtliche Anerkennung kann [X.] mit der Geburt Wirksamkeit entfalten (jurisPK-[X.]/[X.] [Stand: 29.
Oktober 2015] §
1594 Rn.
23; [X.]/[X.] 6.
Aufl. 27
28
29
-
11
-
§
1594 Rn.
41; [X.]/[X.] [X.] [2011] §
1594 Rn.
51), und zwar ohne
dass es auf die Frage ankommt, ob

entsprechend der gesetzlichen Systematik

eine nach Anerkennung, aber vor Geburt erfolgte Eheschließung der Kindesmutter mit einem anderen als dem anerkennenden Mann gemäß §
1592 Nr.
1 [X.] zur [X.]chaft des Ehemanns führt (so die überwiegende Auffassung, vgl. etwa [X.] Familienrecht 31.
Aufl. §
10 Rn.
15; [X.]/Schwarzer 10.
Aufl. Kap.
3 Rn.
150; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6.
Aufl. §
52
I Rn.
5; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1594
Rn.
42; [X.]/Brudermüller [X.] 75.
Aufl. §
1594 Rn.
8; [X.]/[X.]
[X.] [2011] §
1594 Rn.
53; aA
Lipp/[X.] Das neue Kindschaftsrecht §
1594 [X.] Rn.
8; [X.] Familienrecht 3.
Aufl. Rn.
540).
Die Möglichkeit einer pränatalen [X.]chaftsfeststellung ergibt sich schließlich nicht aus einer entsprechenden Anwendung von §
1594 Abs.
4 [X.] auf Anträge nach
§§
1600
d [X.], 169 Nr.
1 FamFG. Dies folgt bereits daraus, dass es der auf dem logischen Vorrang
der ehelichen [X.]chaft aufbauenden Vorschrift des §
1600
d [X.] an einer planwidrigen
Regelungslücke fehlt (vgl. auch [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1594 Rn.
43). Deshalb
lässt sich
eine Analogie, wie das [X.] richtig erkannt hat, auch nicht auf
§
1912
[X.] stützen. Diese Norm betrifft zudem mit der Leibesfrucht zwar das ungeborene Leben, hat jedoch die Pflegschaft und damit das vorgeburtliche Fürsorgebedürfnis zum Gegenstand und regelt in ihrem Absatz
2 eine [X.] der elterlichen Sorge ([X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1912 Rn.
7). Für eine vorgeburtliche [X.]chaftsfeststellung kann dem nichts entnommen werden.
c) Ebenfalls nicht durchdringen kann die Rechtsbeschwerde, soweit sie
für den Antragsteller einen unmittelbar aus der Verfassung folgenden Anspruch 30
31
-
12
-
auf [X.]chaftsfeststellung oder jedenfalls
auf die Zuerkennung eines diesem gleichwertigen Zuordnungsstatus
reklamiert.
Dabei kann offen bleiben, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein extrakorporaler Embryo grundrechtlichen Schutz genießt (vgl. dazu etwa [X.] NJW 1993, 1751, 1753; BFH NJW 2005, 3517, 3520; BT-Drucks. 11/5460 S.
6; [X.] Künstliche Fortpflanzung und Internationales Privat-recht S.
63
ff.; Coester-Waltjen [X.], 1981
f.; [X.] in vitro S.
94, 99; [X.] Die Rechtsstellung des unbefruchteten und des befruchteten menschlichen Keimguts S.
286
ff.; [X.] Der Schutz des
pränatalen Lebens S.
245
ff., 365). Es kann auch dahinstehen, in-wieweit der Antragsteller, der sich bewusst unter das Rechtsregime eines ande-ren Staates begeben hat, um die Verbotstatbestände des Embryonenschutzge-setzes zu umgehen, sich darauf berufen könnte, nach [X.] Recht einen Status zu erlangen, der vermeintlich dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll
(vgl. OVG Münster
Beschluss vom 15.
Januar 2014

12
A
2078/13

juris Rn.
25
ff.). Denn zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Embryonen eines Schutzes durch den Antragsteller bedürfen, den dieser nicht bereits jetzt

wenn auch auf vertraglicher Grundlage im Verhältnis zu der [X.] Reproduktionsklinik

sicherstellen kann. Zum anderen bedürfte es zur Gewährleistung des Schutzes für die Embryonen
ohnedies nicht der Feststellung eines
[X.]
oder eines von der Rechtsbe-schwerde nicht näher bezeichneten vergleichbaren Status. Vielmehr will der Antragsteller Fragen der Fürsorge aufwerfen, die nach [X.] Recht nicht dem Abstammungsrecht zugeordnet sind.
3.
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dem Antragsteller sei als Minus zu seinem eigentlichen Begehren zumindest die Stellung eines Pflegers der Embryonen in analoger Anwendung des §
1912 Abs.
1
und
2 [X.] 32
33
-
13
-
einzuräumen.
Der darin zu [X.] Hilfsantrag auf Bestellung zum Pfleger ist unzulässig.
Das vom Antragsteller erstmals in der [X.] in das Verfahren eingeführte
Begehren stellt einen neuen Verfahrensgegenstand dar, der neue Tatsachenfeststellungen erfordert und daher nicht der rechtsbe-schwerderechtlichen Prüfung unterliegt (vgl. §
74 Abs.
3 Satz
4 FamFG
iVm §
559 ZPO; Senatsbeschluss vom 18.
Februar 2015

XII
ZR
199/13

NJW-RR 2015, 690 Rn.
32 mwN). Die Behandlung des auf Bestellung zum Pfleger gerichteten
Hilfsantrags
ist im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch deshalb ausgeschlossen, weil gemäß §
179 Abs.
1
und 2
FamFG die Verbin-dung einer Abstammungssache mit dem Verfahren auf Anordnung einer Pflegschaft nach §
1912 [X.] als Kindschaftssache
im Sinne des §
151 Nr.
5 FamFG ([X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1912 Rn.
19) unzulässig
ist.
Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2014 -
45 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.07.2015 -
II-1 UF 83/14 -

34

Meta

XII ZB 351/15

24.08.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2016, Az. XII ZB 351/15 (REWIS RS 2016, 6346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6346

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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