Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. 1 StR 378/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1353

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[X.]/01vom13. September 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. September 2001 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Soweit der Beschwerdeführer als Verstoß gegen § 261 StPO beanstan-det, das [X.] habe den Zeugen [X.]betreffende Krankenakten [X.] für Psychiatrie Nordbaden [X.] für seine Überzeugungsbildungverwertet, ohne diese in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführtzu haben, ist die Verfahrensrüge zulässig. Sie bleibt jedoch im Ergebnis er-folglos.Die Sitzungsniederschrift weist zwar entgegen der Darstellung im Urteilnicht aus, daß die Krankenakten Gegenstand der Hauptverhandlung waren.Auf einem daraus sich ergebenden Verstoß gegen § 261 StPO kann das Urteiljedoch nicht beruhen. Die [X.] hat sich in einer umfangreichen Be-weiswürdigung von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt und dabei ins-besondere zu Grunde gelegt, daß der Angeklagte bereits vor der Tat derenPlanung im Freundeskreis offengelegt hatte, zur Tatzeit am [X.] war und sich- 3 -später gegenüber zwei Zeugen der Tat berühmt hat. Die von der [X.] der - eher fernliegenden - Täterschaft des Zeugen [X.] aus [X.] des Psychiatrischen Krankenhauses entnommene Erkenntnis,daß der Zeuge bereits über mehrere Jahre psychisch auffällig war und bereitseinen fehlgeschlagenen Selbstmordversuch hinter sich hatte, diente ihr alleinals weitere Bestätigung dafür, daß der inzwischen vollzogene Selbstmord [X.] auf psychische Ursachen - und nicht auf Verzweiflung über eine be-gangene Straftat - zurückzuführen ist. Diese Erwägung der [X.] zeigtnur ein zusätzliches, bestätigendes Indiz auf, von dem die Überzeugungsbil-dung hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten nicht abhing, wie der Zu-sammenhang der Urteilsgründe deutlich ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 16. [X.] - 4 StR 336/81 -; [X.] in [X.]., § 337 Rdn. 38). [X.] am [X.] Schluckebier hat nach Beschluß- fassung Urlaub angetreten und ist daher an der Unterschriftsleistung verhindert.Wahl [X.] Wahl Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 378/01

13.09.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. 1 StR 378/01 (REWIS RS 2001, 1353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1353

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