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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:300616BVZR206.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 206/15
vom
30. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. Juni 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des [X.] mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers,
die dieser selbst trägt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 99.445
Gründe:
1. Bei Einlegung der Beschwerde warf die Rechtssache die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nach dem Umfang der Heilungswirkung des §
311b Abs. 1 Satz 2 BGB in Fällen auf, in denen
ein formungültiges Angebot nicht in-nerhalb der in § 147 BGB bestimmten Frist angenommen wird. Dieser Zulas-sungsgrund ist indessen zwischenzeitlich entfallen, weil die Frage durch Urteil des Senats vom 13. Mai 2016 ([X.], juris) entschieden worden ist. Die Revision der Beklagten wäre dennoch zuzulassen, wenn sie nach der Klärung 1
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der Rechtsfrage durch den Senat Aussicht auf Erfolg hätte; sonst ist sie [X.] ([X.] 18, 105, 112).
2. Dieser zweite Fall liegt hier vor.
a) Der Senat hat die Frage nicht in dem von den Beklagten für richtig gehaltenen, sondern im entgegengesetzten Sinne entschieden. Ein auf den [X.] eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen [X.] gerichtetes Angebot, das nicht notariell beurkundet und daher nichtig ist, kann, soweit es Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, zusätzlich aufgrund der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 1 BGB als unwirksam anzu-sehen sein; außerdem erlischt es, wenn es nicht fristgerecht angenommen wird. Wird ein bereits erloschenes formnichtiges Angebot auf Abschluss eines nach §
311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags angenommen, führen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nicht dazu, dass der [X.] zustande kommt (Senat, Urteil vom 13.
Mai 2016 -
[X.], juris Rn.
21, 28).
b) Die angefochtene Entscheidung ist auch im Übrigen frei von [X.]. Sie
wirft auch keine sonstigen Fragen auf, die eine Entscheidung des [X.] erforderten. Die angestrebte Revision hat deshalb keine Aus-sicht auf Erfolg.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht der zuerkannten Klageforderung.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2015 -
16 O 102/12 -
OLG Celle, Entscheidung vom 10.09.2015 -
4 U 37/15 -
5
Meta
30.06.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. V ZR 206/15 (REWIS RS 2016, 8990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8990
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