Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2010, Az. 8 AZR 739/08

8. Senat | REWIS RS 2010, 6393

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2008 - 5 [X.]/07 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des [X.] vom 25. Oktober 2007 - 26 [X.]/07 - teilweise abgeändert.

Die Feststellungsklage wird ebenfalls abgewiesen.

Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten der Berufung und der Revision - bliebt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren darüber, ob zwischen ihnen über den 30. September 2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis unverändert besteht.

2

Die [X.]lägerin war bei der [X.] in deren Werk in [X.] als „Produktmanagerin“ im Geschäftsbereich „Com [X.]D ([X.]obile Devices)“, der [X.]obilfunksparte der [X.], tätig.

3

[X.]it [X.] verkaufte die [X.]eklagte ihren Geschäftsbereich „Com [X.]D ([X.]obile Devices)“ an die [X.] mit Sitz in [X.]. Dazu schlossen die [X.]eklagte und die [X.] einen als „[X.]aster Sale and Purchase Agreement“ (im Folgenden: [X.]SPA) bezeichneten Vertrag. Dieser sah vor, dass die Vermögensgegenstände [X.] im Wege der Einzelrechtsübertragung durch die [X.]eklagte auf verschiedene Landesgesellschaften der [X.]-Gruppe übertragen werden sollten. [X.] wurde der jeweilige Verkauf zum 30. September 2005. Dazu wurde in [X.] die [X.] [X.]obile GmbH & Co. OHG (im Folgenden: [X.] [X.]obile) mit Gesellschaftsvertrag vom 12. September 2005 gegründet. Diese wurde am 16. September 2005 in das Handelsregister beim Amtsgericht [X.]ünchen eingetragen. Deren persönlich haftende Gesellschafterinnen waren die [X.] [X.]obile [X.]anagement GmbH und die [X.], mit einem Stammkapital von jeweils 25.000,00 Euro. Deren Obergesellschafterin, die [X.] in [X.], war Alleingesellschafterin der [X.] [X.]obile Holding [X.].V. mit Sitz in den [X.], welche die jeweils alleinige Gesellschafterin der beiden persönlich haftenden Gesellschafterinnen der [X.] [X.]obile war.

4

Im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung zahlte die [X.]eklagte an die [X.] in [X.] als Anschubfinanzierung einen dreistelligen [X.]illionenbetrag.

5

Am 30. September 2005 wurde der wirtschaftliche Teilbetrieb [X.]obile Devices der [X.] unter Wahrung seiner organisatorischen Identität mit den [X.]itarbeitern und wesentlichen Teilen der [X.]etriebsmittel nebst den in [X.] gelegenen Gegenständen des Anlage- und [X.]mlaufvermögens auf die [X.] [X.]obile übertragen.

6

[X.]it Schreiben vom 29. August 2005 hatte die [X.]eklagte der [X.]lägerin mitgeteilt, dass der Geschäftsbereich Com [X.]D ([X.]obile Devices) zum 1. Oktober 2005 an die [X.] [X.]obile GmbH & Co. OHG übertragen werde. Dieses Schreiben lautet:

        

„Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses           

        

Sehr geehrte Frau …

        

wie Ihnen bereits durch verschiedene [X.]itarbeiterinformationen bekannt ist, werden unsere Aktivitäten des Geschäftsgebietes Com [X.]D ([X.]obile Devices) zum 01.10.2005 in die [X.] [X.]obile GmbH & Co. OHG (im Folgenden: [X.] [X.]obile) übertragen.

        

[X.] ist ein weltweit führender Anbieter von [X.], wie beispielsweise [X.], [X.], [X.]ameras und Scannern. [X.]nd im Handygeschäft wird [X.] [X.]obile in den nächsten Jahren zu einem führenden globalen Anbieter.

        

In seinem asiatischen Heimatmarkt zählt [X.] schon heute zu den am schnellsten wachsenden Anbietern im [X.]. Durch den Zusammenschluss mit [X.] kann [X.] seine ehrgeizigen internationalen Expansionspläne umsetzen. [X.] bietet [X.] eine globale Organisation mit führenden [X.]arktpositionen in West- und Osteuropa sowie im Wachstumsmarkt Lateinamerika. Zudem erhält [X.] durch den [X.]auf einen starken, weltweit bekannten [X.]arkennamen, [X.]obiltelefontechnologie und Softwarekompetenz sowie globalen Zugang zu der breiten [X.]undenbasis von [X.]. Daneben bekommt [X.] einen auf drei [X.]ontinenten hervorragend etablierten Fertigungsverbund von [X.].

        

Die Übertragung des Geschäftsgebietes erfolgt auf Grund eines [X.]aufvertrags im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf [X.] [X.]obile. [X.]it diesem [X.]etriebsübergang wird gem. § 613a [X.]G[X.] [X.] [X.]obile Ihr neuer Arbeitgeber, der in alle Rechte und Pflichten Ihres Arbeitsverhältnisses mit der [X.] AG eintritt. Es wird also anlässlich des [X.]etriebsübergangs - sofern nicht in der Überleitungsvereinbarung andere Regelungen getroffen sind - unverändert mit [X.] [X.]obile fortgeführt (insbesondere keine Veränderungen bei dem jeweiligen Einkommenssystem, Altersversorgung, Jubiläumsregelung, Dienstzeitregelung).

        

Die Höhe und Zusammensetzung des bisherigen Jahreszieleinkommens bleibt anlässlich des [X.]etriebsübergangs unverändert.

        

Im Einzelnen gilt für Sie die beiliegende, mit dem Gesamtbetriebsrat der [X.] AG vereinbarte Regelung zur Überleitung der [X.]eschäftigungsbedingungen (Überleitungsvereinbarung), die [X.]estandteil dieses Schreibens ist.

        

Die bestehenden [X.] und örtlichen [X.]etriebsvereinbarungen gelten bis zu einer eventuellen Neuregelung weiter, sofern in der Überleitungsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.

        

[X.] [X.]obile haftet ab dem Zeitpunkt des [X.]etriebsübergangs unbeschränkt für alle, auch die rückständigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

        

Zusätzlich haftet die [X.] AG für solche Verpflichtungen, die vor dem [X.]etriebsübergang entstanden sind und spätestens ein Jahr danach fällig werden; soweit sie nach dem 1.10.2005 fällig werden, haftet sie nur zeitanteilig.

        

Eine [X.]ündigung wegen des [X.]etriebsübergangs ist gesetzlich gem. § 613a Abs. 4 [X.]G[X.] ausgeschlossen; das Recht zu [X.]ündigungen aus anderen Gründen bleibt unberührt.

        

Sie werden auch nach dem 1.10.2005 durch Ihren bisherigen [X.]etriebsrat weiter betreut; an den Standorten in [X.], [X.] und [X.] / G Strasse gilt dies solange, bis durch Neuwahlen eigene [X.]etriebsratsgremien gewählt sind, längstens bis zum 31.1.2006.

        

Für den Standort [X.] wurde der örtliche [X.]etriebsrat informiert, dass an diesem Standort aufgrund von Produktivitätssteigerungen in der Fertigung der Abbau von ca. 340 [X.]itarbeitern im [X.]ereich der Lohngruppen 2 bis 7 geplant ist.

        

Dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf [X.] [X.]obile können Sie nach § 613 a Abs. 6 [X.]G[X.] schriftlich widersprechen. Ihr Widerspruch hätte zur Folge, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht auf [X.] [X.]obile übergeht. Wir möchten Sie jedoch bitten, von diesem Recht nur nach sorgfältiger Abwägung Gebrauch zu machen, denn Ihr Widerspruch sichert Ihnen keinen Arbeitsplatz bei der [X.] AG, da die Com [X.]D - Aktivitäten vollständig auf [X.] [X.]obile übertragen werden und damit diese Arbeitsplätze bei der [X.] AG entfallen, so dass es letztlich zu betriebsbedingten [X.]eendigungen des Arbeitsverhältnisses kommen kann.

        

Sollten Sie trotz dieser Überlegungen dennoch widersprechen wollen, bitten wir darum, Ihren etwaigen Widerspruch unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 1 [X.]onat nach Zugang dieses Schreibens schriftlich an

                 
        

Herrn R [X.], Com HR CG, [X.]

        

oder an

        

Herrn Dr. V E, [X.]

        

zu richten.

        

Für Fragen steht Ihnen Ihre Personalorganisation gerne zur Verfügung.

        

Wir würden uns freuen, wenn Sie mit gleichem Arbeitseinsatz und hoher [X.]otivation Ihre Arbeit bei [X.] [X.]obile weiterführen und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg.

        

[X.]it freundlichen Grüßen

        

[X.] Aktiengesellschaft

        

gez. G

gez. [X.]

        

Anlage           

        

Überleitungsregelung AT / F[X.]“

7

Diesem Informationsschreiben lag die am 17. August 2005 zwischen der [X.] und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossene „[X.]etriebsvereinbarung zur Überleitung der [X.]eschäftigungsbedingungen der von der [X.] AG, Com [X.]D zur [X.] [X.]obile GmbH & Co. OHG übergehenden [X.]itarbeiter (Vertragsgruppen AT/F[X.])“ (im Folgenden: G[X.]V) bei.

8

Ab 1. Oktober 2005 erbrachte die [X.]lägerin ihre Arbeitsleistung für [X.] [X.]obile. Ab 1. Juni 2006 erhielt sie ein höheres Gehalt.

9

Am 21. August 2006 schloss die [X.]lägerin mit der [X.] [X.]obile einen Aufhebungsvertrag, der unter anderem folgende Vereinbarungen enthält:

        

„1.     

Das Arbeitsverhältnis wird wegen dringender betrieblicher Gründe auf Veranlassung von [X.] [X.]obile GmbH & Co. OHG mit Ablauf des [X.] enden.

        

2.    

Wegen der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses erhält Frau [X.]o eine Abfindung in Höhe von € 64.500,00 brutto. Die Abfindung wird mit der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

        

…       

        
        

12.     

[X.]it Erfüllung dieser Regelung sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen [X.]eendigung abgegolten.“

Auf den Antrag der [X.] [X.]obile vom 29. September 2006 wurde am 1. Januar 2007 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. [X.]it Schreiben vom 28. September 2006 widersprach die [X.]lägerin gegenüber der [X.] dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die [X.] [X.]obile und verlangte ihre Weiterbeschäftigung bei der [X.].

Die [X.]lägerin ist der Ansicht, sie habe dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im September 2006 noch mit Erfolg widersprechen können, weil sie nicht ordnungsgemäß iSd. § 613a Abs. 5 [X.]G[X.] über den [X.]etriebsübergang durch das Schreiben vom 29. August 2005 unterrichtet worden sei und deshalb die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.]G[X.] nicht in Lauf gesetzt worden sei. Insbesondere rügt sie, dass sie über die Identität der [X.]etriebserwerberin nicht ordnungsgemäß informiert worden sei, weil keine Anschrift der [X.] [X.]obile angegeben worden sei. Zudem sei die [X.]eklagte ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, über die wirtschaftliche Situation der [X.]etriebserwerberin vollständig zu informieren. Auch fehle es an einer zutreffenden [X.]nterrichtung über den Grund des [X.]etriebsübergangs. Das Widerspruchsrecht sei bei seiner Ausübung auch nicht verwirkt gewesen.

Die [X.]lägerin hat im Revisionsverfahren beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der [X.]lägerin bei der [X.] über den 30. September 2005 hinaus unverändert fortbesteht.

Die [X.]eklagte hat [X.]lageabweisung beantragt.

Sie meint, die [X.]nterrichtung über den [X.]etriebsteilübergang mit Schreiben vom 29. August 2005 sei ordnungsgemäß gewesen. Insbesondere sei die [X.]lägerin über die Identität der [X.]etriebserwerberin und ausreichend über den Grund des [X.]etriebsübergangs informiert worden. Jedenfalls sei der Widerspruch der [X.]lägerin als kollektiver [X.]assenwiderspruch unzulässig. Auch sei das Widerspruchsrecht der [X.]lägerin verwirkt, weil sie mit der [X.] [X.]obile einen Aufhebungsvertrag zum 28. Februar 2007 geschlossen habe. Außerdem habe sie durch diese Vereinbarung auf ein etwa noch bestehendes Widerspruchsrecht verzichtet.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil dem Feststellungsantrag stattgegeben und die [X.]lage auf [X.]eschäftigung abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung der [X.] zurückgewiesen. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren [X.]lageabweisungsantrag weiter, während die [X.]lägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Zwischen den Parteien besteht über den 30. September 2005 hinaus kein Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fort. Die Klägerin hat dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die [X.] nicht wirksam widersprochen. Ihr Widerspruchsrecht war zum Zeitpunkt seiner Ausübung am 28. September 2006 verwirkt.

I. Das [X.] hat seine klagestattgebende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Trotz eines Betriebsübergangs bezüglich der [X.] (Mobile Devices) auf die [X.] bestehe das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fort, weil die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses wirksam widersprochen habe. Der schriftliche Widerspruch sei nicht als Massenwiderspruch unzulässig. Die Klägerin habe dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses rechtzeitig und wirksam gem. § 613a Abs. 6 [X.] widersprochen, weil das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 29. August 2005 nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 [X.] genüge. Insbesondere sei keine hinreichende Unterrichtung über die wirtschaftlichen Folgen des Betriebsübergangs erfolgt. Darüber hinaus habe die Beklagte in dem Schreiben auch die Gründe für den Übergang (§ 613a Abs. 5 Nr. 2 [X.]) nicht ausreichend bezeichnet.

Im Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs sei das Widerspruchsrecht der Klägerin auch nicht verwirkt gewesen. Es fehle an einem Umstandsmoment, welches eine Verwirkung begründen könnte. Allein die Weiterarbeit der Klägerin bei [X.] und die Gehaltserhöhung stellten kein solches dar. Insbesondere habe auch der Abschluss des [X.] nicht zum Vorliegen des für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen [X.] geführt. Ein solches könnte nur angenommen werden, wenn die Klägerin in Kenntnis der Umstände, die dazu geführt haben, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hatte, den Aufhebungsvertrag geschlossen hätte.

II. Die Entscheidung des [X.]s hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Feststellungsklage ist nicht begründet.

1. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Unterrichtung der Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2005 über den beabsichtigten [X.] nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 [X.] entsprochen hat. Die Unterrichtung setzte damit die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.] für die Klägerin nicht in Gang. Dies hat der Senat bereits in einer Reihe gleichgelagerter Fälle entschieden (vgl. zB 25. Februar 2010 - 8 [X.] -; 23. Juli 2009 - 8 [X.] -; 23. Juli 2009 - 8 [X.] - AP [X.] § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA [X.] 2002 § 613a Nr. 113 und 23. Juli 2009 - 8 [X.] - AP [X.] § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA [X.] 2002 § 613a Nr. 114). Aus diesem Grunde hatte die Widerspruchsfrist mit dem Zugang des [X.] vom 29. August 2005 an die Klägerin nicht zu laufen begonnen, so dass ihr Widerspruch mit Schreiben vom 28. September 2006 nicht verspätet war.

2. Das Recht der Klägerin zum Widerspruch war zum Zeitpunkt seiner Ausübung jedoch verwirkt.

a) Der Senat hat bereits mehrmals entschieden, dass das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers verwirken kann (vgl. zB 24. Juli 2008 - 8 [X.]/07 - AP [X.] § 613a Nr. 347).

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 [X.]). Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat ([X.]). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

Schon nach der Rechtsprechung des [X.] vor dem Inkrafttreten des § 613a Abs. 5 und 6 [X.] konnte das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. An dieser Rechtsprechung hat der Senat im Einklang mit der herrschenden Auffassung im Schrifttum auch nach der neuen Rechtslage festgehalten. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von [X.] und Glauben ausgeübt werden kann (15. Februar 2007 - 8 [X.] - mwN, [X.], 289 = AP [X.] § 613a Nr. 320 = EzA [X.] 2002 § 613a Nr. 64).

Angesichts der gesetzlichen Regelung ist hinsichtlich des [X.]s nicht auf eine feststehende Monatsfrist, beispielsweise von sechs Monaten abzustellen. Im Gesetzgebungsverfahren sind nämlich Vorschläge auf Aufnahme einer generellen Höchstfrist von drei ([X.]. 831/1/01 S. 2) bzw. sechs Monaten (BT-Drucks. 14/8128 S. 4) nicht aufgegriffen worden. Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (Senat 15. Februar 2007 - 8 [X.] - [X.], 289 = AP [X.] § 613a Nr. 320 = EzA [X.] 2002 § 613a Nr. 64). Dabei ist davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können (Senat 23. Juli 2009 - 8 [X.] - AP [X.] § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA [X.] 2002 § 613a Nr. 114). Außerdem ist die Länge des Zeitablaufes in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit [X.] und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 15. Februar 2007 - 8 [X.] - mwN, aaO).

b) Die Voraussetzungen für eine Verwirkung liegen im Streitfall vor.

aa) Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt zwar grundsätzlich den [X.]en, die den ihnen zur Begründung des [X.] vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen haben (vgl. [X.] 17. Januar 2007 - 7 [X.] - [X.] AÜG § 10 Fiktion Nr. 116). Vom Revisionsgericht ist das Berufungsurteil jedoch darauf zu überprüfen, ob das [X.] die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. [X.] 12. Dezember 2006 - 9 [X.] - mwN, EzA [X.] 2002 § 242 Verwirkung Nr. 1).

bb) Vorliegend ist dem [X.] ein - auch revisionsrechtlich zu beachtender - Rechtsfehler unterlaufen. Es hat nämlich die Voraussetzungen für das Vorliegen des [X.] verkannt.

cc) Das [X.] ist erfüllt.

Die Frist für das für die Verwirkung maßgebliche [X.] beginnt nicht erst mit der umfassenden Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang und seine Folgen zu laufen. Damit setzt auch nicht erst die Kenntnis des Arbeitnehmers von der Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung die Frist für die Beurteilung des Vorliegens des [X.]s in [X.]. Bei dem [X.] handelt es sich nicht um eine gesetzliche, gerichtliche oder vertraglich vorgegebene Frist, für welche bestimmte Anfangs- und Endzeitpunkte gelten, die in den §§ 186 ff. [X.] geregelt sind. Vielmehr hat bei der Prüfung, ob ein Recht verwirkt ist, eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, bei der das Zeit- und das Umstandsmoment zu berücksichtigen und in Relation zu setzen sind (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 [X.] - AP [X.] § 613a Nr. 363 = EzA [X.] 2002 § 613a Nr. 106).

Erfolgt die Prüfung entsprechend diesen Grundsätzen, so ist es nicht geboten, ähnlich wie bei gesetzlichen, gerichtlichen oder vertraglichen Fristen für das so genannte [X.] einen bestimmten Fristbeginn, wie etwa die Kenntnis des Berechtigten von bestimmten Tatsachen festzulegen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Verpflichtete aufgrund des Zeitablaufes, in dem der Berechtigte sein Recht nicht ausgeübt hat, und den Umständen des Einzelfalles, zu denen auch der jeweilige Informationsstand des Berechtigten gehört, darauf vertrauen durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Grundsätzlich ist der gesamte Zeitablauf seit der Rechtsentstehung von Bedeutung, im Falle der Beklagten jedenfalls der Zeitraum ab Ende September 2005, weil zu diesem Zeitpunkt die aus ihrer Sicht durch ihr Unterrichtungsschreiben vom 29. August 2005 in Gang gesetzte gesetzliche einmonatige Widerspruchsfrist (§ 613a Abs. 6 Satz 1 [X.]) für die Klägerin ablief.

Die Klägerin hat ihr Widerspruchsrecht erst fast ein Jahr nach dem am 1. Oktober 2005 vollzogenen Betriebsübergang ausgeübt, nämlich mit Schreiben vom 28. September 2006. Vor Ablauf eines Monats nach der Unterrichtung in Schriftform muss der Arbeitgeber wegen der in § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.] normierten Monatsfrist mit einem Widerspruch des Arbeitnehmers rechnen. Durch die Unterrichtung über den Betriebsübergang gibt der Arbeitgeber grundsätzlich zu erkennen, dass er mit dieser die Widerspruchsfrist von einem Monat in Gang setzen will und nach Fristablauf die Erklärung von Widersprüchen nicht mehr erwartet (Senat 23. Juli 2009 - 8 [X.] - AP [X.] § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA [X.] 2002 § 613a Nr. 113).

Dies gilt auch, wenn die Unterrichtung unvollständig oder fehlerhaft war. Der Zeitraum von über einem Jahr zwischen der Unterrichtung über den Betriebsübergang und der Erklärung des Widerspruchs und von fast einem Jahr nach dem fiktiven Ablauf der gesetzlichen Widerspruchsfrist ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geeignet, das Vorliegen des [X.]s zu bejahen. Er erfüllt im Streitfall insbesondere auch deshalb das [X.], weil die Klägerin durch den Abschluss ihres [X.] mit der [X.] ein besonders gewichtiges Umstandsmoment gesetzt hatte (vgl. 25. Februar 2010 - 8 [X.] - und 2. April 2009 - 8 [X.]/07 - AP [X.] § 613a Widerspruch Nr. 6).

dd) Die Klägerin hat durch ihr Verhalten, insbesondere durch den Abschluss des [X.] vom 21. August 2006 mit der [X.] das Umstandsmoment verwirklicht.

Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, der Widerspruch werde nicht mehr ausgeübt. Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers annehmen durfte, dieser habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den [X.] und diesen damit als seinen neuen Arbeitgeber akzeptiert. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem [X.] disponiert hat (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 [X.] - AP [X.] § 613a Nr. 363 = EzA [X.] 2002 § 613a Nr. 106; 20. März 2008 - 8 [X.], 1354).

Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer (zunächst) widerspruchslos beim [X.] weiterarbeitet und von diesem die Arbeitsvergütung entgegennimmt, stellt ebenso wenig eine Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses dar (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 [X.]/07 -; 24. Juli 2008 - 8 [X.]/07 - AP [X.] § 613a Nr. 347) wie Vereinbarungen mit dem [X.], durch welche einzelne Arbeitsbedingungen, zB Art und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung, Höhe der Arbeitsvergütung, geändert werden. Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses stellen sich nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, zB Abschluss eines [X.] (Senat 27. November 2008 - 8 [X.] - AP [X.] § 613a Nr. 363 = EzA [X.] 2002 § 613a Nr. 106) bzw. die Hinnahme einer vom [X.] ausgesprochenen Kündigung (Senat 24. Juli 2008 - 8 [X.]/07 - aaO), oder durch welche das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird (zB die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses; Senat 23. Juli 2009 - 8 [X.] - AP [X.] § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA [X.] 2002 § 613a Nr. 113).

Aufgrund des Abschlusses des [X.] zwischen der Klägerin und der [X.] am 21. August 2006 durfte die Beklagte davon ausgehen, die Klägerin werde ihr Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben (Erfüllung des [X.]).

ee) Es ist unerheblich, ob und gegebenenfalls ab wann die Beklagte von dem Abschluss dieses Vertrages Kenntnis hatte.

Auf die Verwirkung darf sich die Beklagte berufen, unabhängig davon, ob ihr alle von der Klägerin verwirklichten [X.] bekannt geworden sind. Bei der Verwirkung des Widerspruchsrechts im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang genügt es, dass einer der Verpflichteten von den vertrauensbildenden Umständen Kenntnis hat. Jedenfalls im unmittelbaren Verhältnis zwischen [X.] und [X.] sieht das Gesetz grundsätzlich eine gemeinsame Verpflichtung und Berechtigung beider aus dem Arbeitsverhältnis vor. Daraus folgt, dass immer dann, wenn sich der [X.] als neuer Arbeitgeber mit Erfolg auf [X.] berufen könnte, diese auch der [X.] als früherer Arbeitgeber für sich in Anspruch nehmen darf.

Die Unterrichtungspflicht des § 613a Abs. 5 [X.] trifft als Gesamtschuldner sowohl den bisherigen Arbeitgeber als auch den neuen Betriebsinhaber. Der von einem Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer erlangt die Fortdauer seines Widerspruchsrechts sowohl durch Informationsfehler des einen wie des anderen. Wenn das Gesetz in der Frage der Informationspflicht zum Betriebsübergang den alten und den neuen Arbeitgeber als Einheit sieht, liegt es nahe, [X.] und [X.] auch hinsichtlich des Informationsstandes zum Arbeitnehmerverhalten einheitlich aufzufassen. Auch Art. 3 Abs. 2 der [X.] 2001/23/[X.] fingiert einen gleichen Informationsstand von Veräußerer und Erwerber über die Rechte und Pflichten der übergegangenen Arbeitsverhältnisse. Entscheidend kommt hinzu, dass nach § 613a Abs. 6 Satz 2 [X.] der Arbeitnehmer den Widerspruch sowohl gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber ([X.]) als auch gegenüber dem neuen Inhaber ([X.]) erklären darf. Der Widerspruch kann aber nicht gegenüber dem neuen Arbeitgeber verwirkt sein, weil dieser die eingetretenen „Umstände“ kennt, gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber wegen dessen Unkenntnis jedoch nicht. Für das Schuldverhältnis von [X.] und [X.] als Gesamtschuldner gegenüber dem Arbeitnehmer als Berechtigtem ist in § 613a [X.], insbesondere in dessen Abs. 6, „ein anderes“ normiert (§ 425 Abs. 1 [X.]). Neuer und alter Arbeitgeber dürfen sich wechselseitig auf die Kenntnis des anderen vom Arbeitnehmerverhalten berufen. Eine nachgewiesene Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (Senat 23. Juli 2009 - 8 [X.] - AP [X.] § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA [X.] 2002 § 613a Nr. 113).

ff) [X.] ist die Annahme der Klägerin, die Beklagte habe sich wegen der nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung über den [X.] nicht darauf verlassen dürfen, die Klägerin werde ihr Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben, so dass die Berufung der Beklagten auf die Verwirkung des Widerspruchsrechts ihrerseits gegen [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) verstoßen würde. Folgte man dieser Überlegung der Klägerin, würde das zu einem widersinnigen Ergebnis führen. Einerseits behielte die Klägerin ihr Widerspruchsrecht deshalb länger als in § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.] normiert (einen Monat ab Zugang der Unterrichtung), weil die Unterrichtung nicht ordnungsgemäß war. Andererseits könnte das Widerspruchsrecht deshalb nicht verwirken, weil die Klägerin nicht entsprechend den Vorgaben des § 613a Abs. 5 [X.] unterrichtet worden war. Dies hätte zur Folge, dass - entgegen der Rechtsprechung - die Verwirkung des Rechts zum Widerspruch im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung durch den früheren Arbeitgeber in der Regel nicht eintreten könnte. Dies widerspräche jedoch dem Grundsatz, dass jedes Recht verwirken kann.

Anderes könnte nur dann gelten, wenn für die Beklagte handelnde Mitarbeiter die Klägerin in [X.] in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (§ 826 [X.]) im Rahmen des § 613a Abs. 5 [X.] falsch unterrichtet hätten. Wem ein solcher Vorwurf zu machen wäre, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin jedoch nicht vorgetragen.

gg) Eine Berufung der Beklagten auf die Verwirkung des Widerspruchsrechts könnte allerdings dann gegen [X.] und Glauben verstoßen und damit unzulässig sein, wenn die [X.] sich ihrerseits deshalb nicht mit Erfolg auf die Verwirkung berufen könnte, weil sie die Klägerin treuwidrig zum Abschluss des [X.] vom 21. August 2006 veranlasst und damit das Umstandsmoment unter Verstoß gegen § 242 [X.] herbeigeführt hätte. Für das Vorliegen eines solchen Verstoßes trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, wenn er sich auf die Nichtverwirklichung des [X.] berufen will (Senat 25. Februar 2010 - 8 [X.] -).

Für eine solche Darlegung wäre es erforderlich, dass die Klägerin vorgetragen hätte, die für die [X.] handelnden Personen, welche sie zum Abschluss des [X.] veranlasst hatten, hätten bei Abschluss desselben gewusst, dass die [X.] wegen der sich abzeichnenden Insolvenz die vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen werde. Das hat die Klägerin aber weder konkret dargelegt noch ist solches aus dem Akteninhalt erkennbar. Auch betrachtet die Klägerin selbst den Aufhebungsvertrag offensichtlich nach wie vor als wirksam. Insbesondere hat sie ihre auf Abschluss dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht nach § 123 Abs. 1 [X.] angefochten.

III. Die Entscheidung über die Kosten - auch über diejenigen der Berufung und der Revision - ist wegen des Erfordernisses der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung einer Schlussentscheidung vorzubehalten.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Döring    

        

    Schuckmann    

                 

Meta

8 AZR 739/08

20.05.2010

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 25. Oktober 2007, Az: 26 Ca 991/07, Teilurteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2010, Az. 8 AZR 739/08 (REWIS RS 2010, 6393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6393

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