Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2003, Az. VIII ZB 15/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2753

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[X.]/03vom11. Juni 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juni 2003 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.],Dr. [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des23. Zivilsenats (Einzelrichterin) des [X.] 18. Dezember 2002 aufgehoben.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weite-ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.[X.]: bis zu 300 Gründe:[X.] Parteien schlossen vor dem [X.] einen Prozeß-vergleich, in dem die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehobenwurden. Mit [X.] vom 10. Juni 2002 hat die [X.] angeordnet, daß die Beklagte der Klägerin 201,58 [X.] zu erstatten habe. Dagegen hat die Beklagte sofortige [X.] mit der Begründung, daß ihr für den Vergleich - wie zuvor schon [X.] übrige Verfahren - Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei und sie deshalb- 3 -keine Gerichtskosten zu tragen habe. Das [X.] hat die sofortigeBeschwerde durch Beschluß der Einzelrichterin zurückgewiesen. Mit ihrer vom[X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die [X.] gegen die zu ihren Lasten getroffene Kostenfestsetzung.I[X.] Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. DieZulassung der Rechtsbeschwerde durch die Einzelrichterin ist nicht deshalbunwirksam, weil diese entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des [X.] entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den [X.] ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ([X.],Beschluß vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in[X.]Z [X.] angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegenfehlerhafter Besetzung des [X.] der Aufhebung von Amts we-gen ([X.], Beschluß vom 13. März 2003, aaO). Der Senat schließt sich auchinsoweit der Entscheidung des [X.]. Zivilsenats an. Der Einzelrichter durfte nach§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahrenwegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ge-mäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten [X.]. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grund-sätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot desgesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im [X.] 4 -verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht demnicht entgegen ([X.], Beschluß vom 13. März 2003, aaO).III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZB 15/03

11.06.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2003, Az. VIII ZB 15/03 (REWIS RS 2003, 2753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2753

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