Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2024, Az. V ZR 94/23

5. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 2001

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 20. April 2023 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt gemäß § 49 GKG 25.507,82 € (17.550 € + 7.422,62 € + 535,50 €). Auf die in § 49 GKG enthaltenen Streitwertbegrenzungen kommt es nicht an, da das Interesse aller Wohnungseigentümer mit dem Interesse der Klägerin identisch ist.

Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der Hauptsache führt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 - [X.], juris Rn. 6).

Brückner     

      

Göbel     

      

Haberkamp

      

Laube     

      

Grau     

      

Meta

V ZR 94/23

11.04.2024

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Köln, 20. April 2023, Az: 29 S 2/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2024, Az. V ZR 94/23 (REWIS RS 2024, 2001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2001

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