Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.04.2010, Az. XI R 12/09

11. Senat | REWIS RS 2010, 7647

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Gegenstand

Umsatzsteuerbefreiung mehrerer zeitlich aufeinander folgender Leistungen an NATO-Truppenangehörige auf Grund (nur) eines "Beschaffungsauftrags" im sog. vereinfachten Beschaffungsverfahren; Steuerbefreiung auch bei Barzahlung


Leitsatz

1. Im Rahmen der Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an NATO-Truppenangehörige nach Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk gilt der im sog. vereinfachten Beschaffungsverfahren für einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle zu verwendende Vordruck nicht nur für die Beschaffung einer Leistung, sondern auch für mehrere, zeitlich aufeinander folgende Leistungen      .

2. Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk einer im vereinfachten Beschaffungsverfahren bezogenen Leistung ist nicht, dass diese Leistung unbar bezahlt wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 21. März 1974 V R 144/69, BFHE 112, 88, BStBl II 1974, 437)      .

Tatbestand

1

I. Streitig ist, in welchem Umfang Friseurleistungen nach Art. 67 Abs. 3 des [[X.].] zu dem Abkommen zwischen den Parteien des [[X.].] über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der [[X.].] ([[X.].]) stationierten ausländischen Truppen ([[X.].]) umsatzsteuerfrei sind.

2

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 2001 bis 2004 (Streitjahre) in [X.] (Inland) ein Friseurgeschäft. Zu ihrem Kundenstamm gehörten Mitglieder der in [[X.].] stationierten [X.] NATO-Truppen (einschließlich des sog. "zivilen Gefolges" - das sind die diese Truppen begleitenden Zivilpersonen) sowie deren Angehörige (im Folgenden: berechtigte Personen). Für diese Kunden führte die Klägerin eine separate Preisliste mit um die Umsatzsteuer geminderten Beträge.

3

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2004, die gemäß § 168 der Abgabenordnung als Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung galten, behandelte die Klägerin ihre Umsätze mit dieser Kundengruppe als steuerfrei gemäß Art. 67 Abs. 3 [[X.].].

4

Im Rahmen einer im Jahr 2005 durchgeführten [X.] stellte die Prüferin fest, dass die Leistungen der Klägerin an die berechtigten Personen nach dem sog. "vereinfachten Beschaffungsverfahren" wie folgt abgewickelt worden waren: Beim ersten Besuch legte die berechtigte Person der Klägerin einen formularmäßigen [X.] ("AE Form 215-6A") nebst [X.] vor. Die Klägerin richtete daraufhin ein Kundenkonto ein; Name des Kunden, Nummer und Gültigkeitsdatum des [X.] wurden gespeichert. Die Art der erbrachten Leistung und der Rechnungsbetrag wurden eingebucht. Die Kasse druckte den Beleg aus und der Kunde unterschrieb den [X.] ohne Datumsangabe. Auch alle weiteren Leistungen an den Kunden bei späteren Besuchen bis zum Ablauf des [X.] des [X.] verbuchte die Klägerin auf dem Konto. Zur Abrechnung wurde ein Ausdruck erstellt, der sämtliche auf dem Kundenkonto verbuchten Leistungen beinhaltete; den Gesamtbetrag trug die Klägerin auf dem [X.] ein und versah ihn mit Datum und Unterschrift.

5

Die Prüferin behandelte jeweils nur die beim ersten Besuch einer berechtigten Person erbrachte Leistung der Klägerin --nicht mehr die bei nachfolgenden Besuchen ausgeführten [X.] als gemäß Art. 67 Abs. 3 [[X.].] steuerfrei, da für jeden (einzelnen) Umsatz ein eigener [X.] vorliegen müsse; lediglich auf dem [X.] könnten mehrere (innerhalb eines Monats erbrachte) Leistungen zusammengefasst werden. Sie schätzte die jeweils beim ersten Besuch erbrachten Leistungen der Klägerin, für die ein [X.] vorlag, in Absprache mit der Klägerin auf 20 % der gesamten, an eine berechtigte Person erbrachten Leistungen (Prüfungsbericht vom 29. November 2005).

6

Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) änderte dementsprechend die [X.] für die Jahre 2001 bis 2003 durch [X.] vom 22. Februar 2006 und für das [X.] durch Bescheid vom 21. Februar 2006. Die Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2006).

7

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage teilweise statt (Kostentragung je zur Hälfte). Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

8

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß Art. 67 Abs. 3 [[X.].] lägen im Streitfall grundsätzlich vor. Zwar müsse nach der Verwaltungsauffassung (Schreiben des [X.] --[X.]-- vom 22. Dezember 2004 IV A 6 -S 7492- 13/04, [X.], 1200, Rz 60, 61) für jeden einzelnen Friseurbesuch ein [X.] vorliegen. Diese Voraussetzung ergebe sich jedoch nicht aus § 26 Abs. 5 Nr.  2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) i.V.m. § 73 der [X.] ([X.]). Der danach zum Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß Art. 67 Abs. 3 [[X.].] vorzulegende [X.] lasse den Eintrag mehrerer Leistungen zu, was auf die grundsätzliche Zulässigkeit von Zusammenfassungen schließen lasse. Die Vorgehensweise im Streitfall --[X.] mit Verfallsdatum und Eintragung der jeweiligen Leistungen auf dem [X.]-- genüge den Anforderungen des § 73 [X.]; die Gefahr eines Missbrauchs bestehe nicht.

9

Weiteres Erfordernis für die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 [[X.].] sei nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) jedoch, dass die Zahlung durch Überweisung oder Scheck erfolge; im Fall von Barzahlungen könne die Steuerbefreiung nicht gewährt werden (Hinweis u.a. auf das [X.]-Urteil vom 21. März 1974 [X.], [X.]E 112, 88, [X.] 1974, 437). Der gegenteiligen Verwaltungsauffassung ([X.]-Schreiben in [X.], 1200, [X.]) sei nicht zu folgen. Im Streitfall seien deshalb, soweit die Leistungen der Klägerin bar bezahlt worden seien, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt.

Das [X.]-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1350 veröffentlicht.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt das [X.] im Wesentlichen, die Auffassung des [X.], wonach im sog. vereinfachten Beschaffungsverfahren ein [X.] der amtlichen Beschaffungsstelle als Grundlage für die Umsatzsteuerbefreiung mehrerer [X.] ausreiche, verstoße gegen Art. 67 Abs. 3 Buchst. c Nr. 1 Satz 1 [[X.].] i.V.m. § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Grundlage der Umsatzsteuerbefreiung sei, dass die konkrete Leistung von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sei. Die Auslegung (§ 133 BGB) des dabei formularmäßig mittels Vordruck "AE Form 215-6A" erteilten Angebots im vereinfachten Beschaffungsverfahren ergebe, dass dieses auf eine Einzelbeschaffung gerichtet sei, also auf die Begründung eines auf einmalige Leistung gerichteten Schuldverhältnisses und nicht auf ein Dauerschuldverhältnis.

Dass ein [X.] im vereinfachten Beschaffungsverfahren im Prinzip nur für die Beschaffung einer Leistung - und nicht für mehrere zeitlich aufeinander folgende Leistungen vorgesehen sei, ergebe sich ferner aus dem formalisierten Verfahrensablauf dieses Beschaffungsverfahrens (Hinweis auf die [X.]-Schreiben vom 21. Januar 1998 [X.] 7492- 4/98, [X.], 144, unter 2., und in [X.], 1200, Rz 60, 61).

Das [X.] beantragt, die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als das [X.] der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide des [X.] für die Jahre 2001 bis 2004 vom 21. und 22. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2006 und das Urteil des [X.] aufzuheben, hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des [X.]-Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Sie rügt Verletzung materiellen Rechts, soweit das [X.] davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß Art. 67 Abs. 3 [[X.].] seien in den Fällen nicht erfüllt, in denen die Kunden bar gezahlt hätten.

Die dahingehende Rechtsprechung des [X.] sei erkennbar auf die in den Streitjahren nicht mehr geltende Fassung des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1 [[X.].] gestützt, wonach ferner erforderlich gewesen sei, "dass das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des [X.] entrichtet wird". Das Erfordernis einer unbaren Zahlung sei durch Streichung dieser Passage obsolet geworden. Davon gehe erkennbar auch das [X.] in [X.] seines Schreibens in [X.], 1200 aus, da dort neben Zahlungen per Scheck oder Kreditkarte auch Barzahlungen ausdrücklich zugelassen würden.

Im Übrigen tritt die Klägerin dem Revisionsvorbringen des [X.] entgegen.

Das [X.] erwidert, es teile die Auffassung der Klägerin, dass die begehrte Umsatzsteuerbefreiung nicht wegen der Barzahlung der Friseurleistungen zu versagen sei. Dies ergebe sich zwar nicht aus der Änderung des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1 [[X.].], sondern daraus, dass mit der Einführung des vorliegenden vereinfachten Beschaffungsverfahrens das Erfordernis der unbaren Zahlung von einem Bankkonto der [X.] (teilweise) aufgegeben worden sei.

Gleichwohl erweise sich die vom [X.] im Hinblick auf die Barzahlungen ausgesprochene Klageabweisung im Ergebnis als richtig (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--), weil es --wie [X.] an einem Vertrag zwischen der amtlichen Beschaffungsstelle und der Klägerin über die Friseurleistungen anlässlich des zweiten oder ggf. weiteren Friseurbesuchs fehle.

Es werde daher beantragt, die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des [X.] ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Klägerin für die umstrittenen Leistungen die Steuerfreiheit nach Art. 67 Abs. 3 [X.] auch insoweit zusteht, als es sich dabei um den zweiten oder ggf. weiteren Friseurbesuch einer berechtigten Person handelt; insoweit fehlt es entgegen der Ansicht des [X.] nicht an der erforderlichen Auftragsvergabe durch eine amtliche Beschaffungsstelle.

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Änderungsbescheide (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O). Entgegen der Auffassung des [X.] steht der Klägerin die begehrte Steuerbefreiung auch insoweit zu, als die berechtigten Personen die Friseurleistungen der Klägerin bar bezahlt haben.

1. Anzuwenden im Streitfall, der die Streitjahre 2001 bis 2004 betrifft, ist Art. 67 Abs. 3 [X.] in der Fassung, die diese Bestimmung durch das [X.] zur Änderung des [X.] zum NATO-Truppenstatut bekommen hat (vgl. das Gesetz zu dem [X.] zur Änderung des [X.] zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften vom 28. September 1994, [X.] 1994, 2594, 2598, 2630). Diese Änderung ist für [X.] am 29. März 1998 in [X.] getreten (vgl. die Bekanntmachung vom 30. Juni 1998, [X.] 1998, 1691).

2. Nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1 [X.] werden für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind, die in [X.]. 2 und 4 genannten Abgabenvergünstigungen gewährt; die Abgabenvergünstigungen sind bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen.

Nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Nr. 2 [X.] sind Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge --mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen-- von der Umsatzsteuer befreit.

Diese Vergünstigung ist nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. c [X.] davon abhängig, dass das Vorliegen ihrer Voraussetzungen den zuständigen [X.] Behörden nachgewiesen wird; die Art dieses Nachweises wird durch Vereinbarungen zwischen den [X.] Behörden und den Behörden des betreffenden [X.] festgelegt. Nähere Bestimmungen hierzu enthält der auf § 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG beruhende § 73 UStDV.

3. Leistungen werden durch eine amtliche Beschaffungsstelle [X.]. 67 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1 [X.] "in Auftrag gegeben", indem die Stelle durch Abgabe des Vertragsangebots oder durch Annahme eines Vertragsangebots am Zustandekommen des betreffenden Umsatzgeschäftes mitwirkt (vgl. [X.]-Urteile vom 29. September 1988 [X.], [X.], 395, [X.] 1988, 1022, Leitsatz; vom 26. März 1992 [X.], [X.] 1993, 59, unter 2.a der Gründe).

a) Im Streitfall wurden die Leistungen der Klägerin durch eine amtliche Beschaffungsstelle [X.]. 67 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1 [X.] im Rahmen des sog. "vereinfachten Beschaffungsverfahrens" in Auftrag gegeben.

Dieses vom Hauptquartier der [X.] Truppen in [X.] ([X.]) ab 1. Oktober 1991 eingeführte Verfahren soll den Mitgliedern der Truppe und des zivilen Gefolges oder deren Angehörigen die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Waren und Dienstleistungen bis zu einer bestimmten Wertgrenze erleichtern (vgl. BMF-Schreiben vom 1. Oktober 1991 [X.] 7492- 40/91, [X.] 1991, 961).

Die Wertgrenze lag im Streitjahr 2001 bei 5.000 DM (vgl. BMF-Schreiben in [X.] 1998, 144) und in den Streitjahren 2002 bis 2004 bei 2.500 € (vgl. BMF-Schreiben vom 29. November 2001 [X.] 7492- 68/01, [X.] 2001, 1006). Sie wurde im Streitfall nicht überschritten.

b) Die Klägerin hat ihre im Rahmen des sog. "vereinfachten Beschaffungsverfahrens" erbrachten Leistungen auch insoweit im Auftrag der Beschaffungsstelle erbracht, als es sich dabei um den zweiten oder ggf. weiteren Friseurbesuch einer berechtigten Person handelte.

aa) Grundlage der Leistungen der Klägerin war jeweils der dem [X.] im Klageverfahren auf Anfrage des Gerichts vorgelegte formularmäßige [X.] "AE Form 215-6A", der inhaltlich im Wesentlichen den Mustern in der Anlage zum BMF-Schreiben in [X.] 1998, 144 und in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben in [X.] 2001, 1006 entspricht.

Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich diesem im Streitfall verwendeten formularmäßigen [X.] nicht entnehmen, dass er auf eine Einzelbeschaffung gerichtet ist und es deshalb unzulässig ist, bis zur Ausschöpfung des [X.] mehrere zeitlich aufeinander folgende Leistungen auf Grund eines [X.] zu beziehen.

Das ergibt sich schon aus der Verwendung des Plurals in der Überschrift des Formulars "Antrag und Bestellformular für von der Mehrwertsteuer befreite [X.] Waren/Dienstleistungen" und in der vom Verkäufer auszufüllenden Zeile "Beschreibung der Waren/Dienstleistungen". Ferner heißt es in dem Formular "[X.] ist amtlicher Einkaufsbeauftragter der [X.]. Diese Person ist zum Empfang der unten aufgeführten Waren oder zur Inanspruchnahme der im Folgenden aufgelisteten Dienstleistungen im Namen der [X.] berechtigt. Die unten aufgeführten Waren oder Dienstleistungen dienen der Unterstützung der Mitglieder der [X.] und ihrer Familienangehörigen und sollen weder zum Wiederverkauf noch als Geschenk für nichtberechtigte Personen noch in Unternehmen irgendwelcher Art verwendet werden". Zudem ist in dem Formular von einem "Gesamtbetrag" die Rede. Schließlich ist in dem Formular keine Einschränkung hinsichtlich der Menge oder Anzahl der bezogenen Waren bzw. Dienstleistungen vorgesehen.

bb) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den formularmäßigen [X.], den die berechtigten Personen zusammen mit dem [X.] beim erstmaligen Besuch der Klägerin vorgelegt haben und der gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV als [X.] für die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a [X.] gilt.

Aus diesem dem [X.] ebenfalls vorgelegten formularmäßigen [X.] (vgl. das Muster in Anlage 3 zum BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1969 IV A/3 -S 7492- 31/69, [X.] 1970, 150, 157) ergibt sich ausdrücklich (vgl. die Anmerkung 2 für den Lieferer/Leistenden), dass darin mehrere, an unterschiedlichen Daten ausgeführten Leistungen an eine berechtigte Person zusammengefasst werden können.

Dafür, dass zwar ein [X.] für mehrere zeitlich nacheinander ausgeführte Leistungen gelten soll, der gleichzeitig von einer amtlichen Beschaffungsstelle ausgegebene und dem leistenden Unternehmer vorgelegte [X.] aber nicht, gibt es aus der Sicht des leistenden Unternehmers als Empfänger des Beschaffungsangebots (§ 133 BGB) keinen vernünftigen Grund. Anders könnte es nur sein, wenn der [X.] ausdrücklich oder jedenfalls eindeutig eine dahingehende Einschränkung enthielte, was aber hier --wie [X.] nicht der Fall ist.

cc) Ob sich aus dem formalisierten Verfahrensablauf dieses Beschaffungsverfahrens --wie das [X.] unter Hinweis auf die BMF-Schreiben in [X.] 1998, 144, unter 2., und in [X.] 2004, 1200, Rz 60, 61 ferner geltend macht-- ergibt, dass ein [X.] im vereinfachten Beschaffungsverfahren im Prinzip nur für die Beschaffung einer Leistung und nicht für mehrere zeitlich aufeinander folgende Leistungen vorgesehen ist, mag offenbleiben.

Denn entscheidend für die Frage, ob die streitigen Leistungen der Klägerin [X.]. 67 Abs. 3 Buchst. a [X.] auf einem Auftrag der Beschaffungsstelle beruhten, sind die --dargelegten-- konkreten Verhältnisse des Streitfalls, nicht aber abstrakte Regelungen in Verwaltungsvorschriften.

dd) Dem gefundenen Ergebnis steht abweichend von der Ansicht des [X.] auch nicht entgegen, dass die amtlichen Beschaffungsstellen der [X.] Truppen zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Friseuren sog. [X.] abschließen (vgl. BMF-Schreiben vom 27. Februar 1976 [X.] 7492- 6/76, [X.] 1976, 154; in [X.] 2004, 1200, Rz 49 ff.).

Denn aus der Möglichkeit der Beschaffungsstelle, über die Leistungen von Friseuren derartige [X.] abzuschließen, folgt nicht, dass im vereinfachten Beschaffungsverfahren mit der Wertgrenze von 5.000 DM bzw. 2.500 € ein [X.] nicht zum zeitlich aufeinander folgenden Bezug mehrerer Leistungen eines Friseurs verwendet werden kann.

4. Entgegen der Auffassung des [X.] --und in Übereinstimmung mit beiden [X.] ist die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a [X.] nicht insoweit zu versagen, als die berechtigten Personen die Friseurleistungen der Klägerin bar bezahlt haben.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] fordern zwar die Regelungen in Art. 67 Abs. 3 [X.] --nicht ausdrücklich, aber sinngemäß--, dass eine unbare Zahlung von einem Bankkonto der zahlenden Dienststelle erfolgt, weil nur eine solche Zahlung die hinreichende Vermutung dafür ergibt, dass die dem Gesamtkonzept der Vorschrift zu entnehmende Voraussetzung erfüllt ist, die Zahlung müsse aus Haushaltsmitteln des [X.] geleistet werden (grundlegend [X.]-Urteil in [X.]E 112, 88, [X.] 1974, 437; vgl. auch [X.]-Beschluss vom 19. Juli 1990 [X.], [X.] 1991, 778; [X.]-Urteil in [X.] 1993, 59, unter 2.a der Gründe).

b) Die genannten Entscheidungen des [X.] sind aber zu der ursprünglichen Fassung von Art. 67 Abs. 3 Buchst. a [X.] ergangen. Sie betrafen auch kein vereinfachtes Beschaffungsverfahren.

Nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1 [X.] a.F. wurden die Abgabenvergünstigungen unter der --zusätzlichen, in den Streitjahren 2001 bis 2004 nicht mehr erforderlichen-- "Voraussetzung gewährt, dass das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des [X.] entrichtet wird. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn die Zahlung in [X.] geleistet wird, die die Truppe oder eine von ihr bevollmächtigte Stelle durch den Umtausch derartiger Zahlungsmittel in [X.] erworben hat, oder in [X.], deren Verwendung im Rahmen dieses Absatzes durch besondere Vereinbarung zwischen den [X.] Behörden und den Behörden des [X.] zugelassen worden ist" (vgl. das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961, [X.] 1961, 1183, 1297).

c) Aus diesen Bestimmungen über die Zahlung des Entgelts hat der [X.] in seinem Urteil in [X.]E 112, 88, [X.] 1974, 437 abgeleitet, dass nur bei unbarer Zahlung von einem Bankkonto der zahlenden Dienststelle eine hinreichende Vermutung für das Vorliegen des sich aus Art. 67 Abs. 3 Buchst. a [X.] ergebenden Erfordernisses über die Zahlungsmittelherkunft besteht (vgl. Rz 9 der Gründe, sowie [X.]-Urteil in [X.] 1993, 59, unter 2.a der Gründe, Rz 13).

d) Entgegen der Auffassung des [X.] hat diese --sich auf in den Streitjahren nicht mehr geltende Vorschriften über die Zahlung des Entgelts stützende und nicht das vereinfachte Beschaffungsverfahren betreffende-- Rechtsprechung im Streitfall keine Bedeutung, wie die Klägerin zutreffend dargelegt hat.

Vielmehr greift die Steuerbefreiung in den Fällen des vereinfachten Beschaffungsverfahrens entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung auch dann ein, wenn die berechtigte Person die empfangene Leistung bar bezahlt (vgl. BMF-Schreiben in [X.] 1998, 144, unter Abs. 2 Nr. 4; BMF-Schreiben in [X.] 2004, 1200, Rz 61).

e) Angesichts dieser Rechtslage ist unerheblich, dass nach den im Streitfall verwendeten (alten) [X.]en in Teil 2 nur eine Zahlung durch Scheck oder Überweisung vorgesehen ist, während in den neuen [X.]en dort auch eine Barzahlung (und eine Zahlung per Kreditkarte) aufgeführt ist (vgl. BMF-Schreiben in [X.] 2004, 1200, Anlage 3).

5. Die übrigen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a [X.] liegen nach den Feststellungen des [X.] vor.

Die von der Klägerin erbrachten Friseurleistungen waren --wie bereits [X.] für den ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder oder deren Angehörige der Truppe oder des zivilen Gefolges bestimmt. Ferner wurde die Umsatzsteuerbefreiung bei der Berechnung des Preises berücksichtigt.

6. Darüber, dass die Klägerin den nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. c [X.] erforderlichen Nachweis der Steuerbefreiung gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG i.V.m. § 73 UStDV ordnungsgemäß erbracht hat, besteht kein Streit.

7. Die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a [X.] kann zwar im Einzelfall wegen Missbrauchs zu versagen sein. Ein Missbrauch liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen festgestellt wird, dass der erworbene Gegenstand oder die Dienstleistung nicht für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges usw. bestimmt war (vgl. BMF-Schreiben in [X.] 1998, 144, unter 4.).

Im Streitfall ist aber kein Missbrauch gegeben; es besteht in derartigen Fällen auch keine Missbrauchsgefahr. Denn Friseurleistungen an nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a [X.] berechtigte Personen sind offenkundig für den privaten Gebrauch oder Verbrauch dieser durch Vorlage ihres Ausweises individuell identifizierten Personen bestimmt und damit nach dieser Vorschrift --unter den weiteren dort genannten [X.] umsatzsteuerfrei, unabhängig davon, ob sie vom Unternehmer nur einmal oder wiederholt erbracht werden.

Dementsprechend hat das [X.] ausdrücklich ausgeführt, es sehe im Streitfall die Gefahr eines Missbrauchs nicht als gegeben an. Davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.

Meta

XI R 12/09

14.04.2010

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 4. Dezember 2008, Az: 6 K 1923/06, Urteil

Art 67 Abs 3 NATOTrStatZAbk, § 26 Abs 5 Nr 2 UStG 1999, § 73 Abs 1 Nr 1 UStDV 1999

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.04.2010, Az. XI R 12/09 (REWIS RS 2010, 7647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7647

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