Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. 5 StR 409/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17624

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110117U5STR409.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR
409/16
vom
11. Januar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags
u.a.

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2
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Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
11. Janu-ar
2017, an der teilgenommen haben:
[X.] Mutzbauer,

[X.],
[X.],
[X.] [X.],
[X.] Dr. Mosbacher

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Mai 2016 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die
Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklag-ten.
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Von Rechts wegen
-

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer [X.]stiftung (Fall 1 der Anklage) und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit [X.] Eingriff in den Straßenverkehr, mit versuchter Zerstörung wichtiger Ar-beitsmittel und mit Sachbeschädigung (Fall 2 der Anklage) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es (auf Grundlage der Verurteilung im Fall 2 der Anklage) dem Angeklagten die Fahrerlaubnis [X.], seinen Führerschein eingezogen, eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass der Angeklagte im Fall
1 der Anklage nur wegen schwerer [X.]stiftung verurteilt worden ist. Sie erstrebt mit ihrer insoweit beschränkten, zuungunsten des Angeklagten einge-legten und vom [X.] vertretenen Revision die Verurteilung wegen besonders schwerer [X.]stiftung und wegen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
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I.

1. Das [X.] hat zu Fall 1 der Anklage folgende Feststellungen ge-troffen:

Aufgrund des Verlustes seines Arbeitsplatzes Ende Juli 2015 und ver-geblicher Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle verlor der Angeklagte [X.] sein Selbstwertgefühl und seine Lebensenergie. Er zog sich zurück und geriet in einen Zustand sich steigernder Depressivität, den er mit [X.] zu bewältigen suchte. Bei sich verschlechternder Stimmungslage und in ihm die Idee, sich zu töten und zuvor seinen persönlichen Lebensraum zu vernichten. Er stellte sich vor, seine Wohnung mit seinen persönlichen Gegen-ständen

t-zung mit seinem damaligen Arbeitgeber einen Haufen persönlicher Dinge

in seiner damaligen [X.] in [X.] gesetzt hatte;
zu einem Strafver-fahren war es seinerzeit nicht gekommen.

In Umsetzung seines Plans erwarb der Angeklagte 20 Liter Benzin, die er in einem Kanister im Kofferraum seines Pkw

lagerte. Im weiteren Tagesver-lauf trank er in seiner Wohnung größere Mengen Alkohol und schlief ein. Als er am Abend erwachte, begann er erneut,
über eine Sinnlosigkeit des Lebens zu grübeln.
Er entschloss sich, seinen Plan zur Inbrandsetzung seiner im [X.] eines zweigeschossigen Wohnhauses gelegenen Wohnung und zur anschließenden Selbsttötung zu realisieren. Zu diesem Zeitpunkt und auch [X.] bei der Tatbegehung, war er aufgrund seiner psychischen Verfassung und der sie verstärkenden Wirkung des Alkohols (Blutalkoholkonzentration zur [X.] 1,07

)
in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.
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Er holte den Benzinkanister.
Weil er
aus der Nachbarwohnung im [X.] die Geräusche eines laufenden
Fernsehgeräts
hörte,
wartete er das Abschalten des Geräts
ab.
Er wollte
sicher
sein, dass sein Nachbar eingeschla-fen war,
weil er fürchtete, dass es bei einem zu schnellen Herbeirufen der [X.] durch diesen nicht mehr zum vollständigen Ausbrennen seiner Woh-nung kommen werde. Dagegen machte er sich keine Gedanken darüber, dass als Folge seiner [X.]legung der [X.] oder Erdgeschossbewohner -an-Schaden oder gar zu Tode kommen könnte.

Er stapelte Kleidungsstücke und sonstigen brennbaren Inhalt seiner Schränke auf einer Couch und kippte den Inhalt des Benzinkanisters darüber aus. Gegen 2:30 Uhr zündete er die benzingetränkte Couch an und verließ das Haus. Wie von ihm erwartet brannte
seine Wohnung samt Inventar aus. Über das Treppenhaus verbreitete sich das Feuer in das obere Dachgeschoss und setzte den Dachstuhl in [X.]. Von dort griff es
auf den Dachstuhl des zweige-schossigen [X.] über, bevor die Feuerwehr den [X.] unter [X.] bringen und löschen konnte.

Die Dachgeschosswohnungen beider Häuser waren zur Tatzeit nicht bewohnt. Aufgrund der mit der [X.]ausbreitung verbundenen Geräusche wur-den sowohl der noch wach im Bett liegende [X.] als auch eine im Erdgeschoss des [X.] schlafende Anwohnerin aufgeschreckt, die dort mit ihrer betagten und schwerbehinderten
Mutter wohnte. Deswegen
konn-ten alle Bewohner der beiden Häuser ihre Wohnungen, teilweise über einen weiteren zur Hofseite gelegenen Ausgang, rechtzeitig verlassen und sich in [X.] bringen.
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Der Angeklagte fuhr nach der [X.]legung in seinem Pkw umher. [X.] er sich vom Erfolg der Inbrandsetzung seiner Wohnung überzeugt hatte, wollte er nunmehr seinem Leben ein Ende setzen. Hierzu wollte er

was den Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung im Fall 2 der Anklage bildet

einen Frontalzusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug herbeiführen. Als er ein ihm mit eingeschaltetem Sondersignal entgegenkommendes Polizei-fahrzeug bemerkte, steuerte er seinen Pkw auf die Gegenfahrbahn. Die [X.] konnte jedoch durch eine
geistesgegenwärtige Reaktion des Polizeibeamten gerade noch verhindert werden.

2. [X.] hat in Übereinstimmung mit dem psychiat-rischen Sachverständigen angenommen, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit in einer durch zunehmende Angst, Depression, Anspannung und Gekränktheit gekennzeichneten besonderen psychischen Lage befunden. Diese habe zu [X.] Einengung geführt und in Verbindung mit der ent-hemmenden Wirkung des Alkohols einen Zustand verminderter Steuerungsfä-higkeit im Sinne des §
21 StGB begründet.

Sie hat das Verhalten des Angeklagten als schwere [X.]stiftung (§
306a Abs.
1 Nr.
1 StGB) gewertet. Der Tatbestand des §
306b Abs.
2 Nr.
1 StGB sei nicht erfüllt, weil keine konkrete Gefahr für das Leben eines anderen Menschen bestanden habe.

Eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes nach §§
211, 22, 23 StGB hat das [X.] verneint, weil nicht sicher feststellbar gewesen sei, dass der Angeklagte in dem Bewusstsein gehandelt habe, Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung oder des Todes zu bringen. Zwar müsse ein Täter, der unter Verwendung einer großen Menge [X.]beschleuniger seine in 8
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einem Mehrfamilienhaus liegende Wohnung in [X.] setze, unter normalen Umständen

davon ausgehen, dass das Feuer auf andere Teile des Hauses übergreife und dort wohnende Menschen in Todesgefahr bringe. Dieser Erfah-rungssatz

sei hier aber ausnahmsweise nicht gültig. Denn der Angeklagte habe nach dem plausiblen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen ange-sichts der massiven gedanklichen Einengung, Ich-Bezogenheit und Emotionali-tät, in die ihn die depressive Grundstimmung verbunden mit dem Selbsttö-tungsentschluss gebracht habe, das Schicksal seiner Nachbarn aus seinen Überlegungen möglicherweise vollständig ausgeblendet. Dies habe eine Bestä-tigung im Verhalten bei der ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ge-funden, als er sich nach einem Hinweis des Vernehmungsbeamten auf mögli-che Folgen seiner [X.]legung für Nachbarn völlig überrascht gezeigt habe.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf.

1. Die Beweiswürdigung des [X.]s zum Tötungsvorsatz hält ein-gedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. [X.], Urteile vom 18. September 2008

5 [X.], NStZ 2009,
401; vom 4.
April
2013

3 StR 37/13, [X.]R StGB §
212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64) sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] voraus, dass der Täter den Eintritt
des tatbestandli-chen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, weiter dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestands-verwirklichung abfindet. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es 12
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nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und

weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt

einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. [X.], Urteile vom 22. März 2012

4
StR 558/11, [X.]St 57, 183, 186, und
vom 19. April 2016

5 [X.], [X.], 204 mwN). Allerdings können im Einzelfall das Wissens-
oder das [X.] fehlen, wenn etwa dem Täter, ob-wohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährden-den Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Be-einträchtigung etwa bei Affekt oder alkoholischer Beeinflussung nicht bewusst ist. Ein mögliches Fehlen des [X.] hat der [X.] ge-rade auch in Fällen anerkannt,
in denen der Täter seine lebensgefährlichen Handlungen, mit denen er Dritte tötete oder in Todesgefahr brachte, in (prä-)
suizidaler Situation ohne feindselige Gesinnung gegenüber den Gefährdeten vorgenommen hat (vgl. [X.], Urteile vom 22. November 2001

1
StR 369/01, [X.]R StGB §
212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 53, und vom 12.
Juni 2008

4
StR 78/08, [X.], 309, 310; Beschluss vom 27.
Juni 1986

2
StR 312/86, [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1).

b) Zwar hat die [X.] die
Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, insgesamt nur relativ knapp erörtert. Sie hat in ihre Betrachtung jedoch die wesentlichen Gesichtspunkte einbezogen und insbesondere die Gefährlichkeit der Tathandlung nicht aus den Augen ver-loren. Auch die Revision zeigt mit ihrer Wiederholung der Feststellungen, die sie lediglich einer eigenen Wertung unterzieht, keinen Aspekt auf, den das [X.] übersehen haben könnte.

Soweit die Beschwerdeführerin einen Widerspruch darin zu erkennen meint, dass das [X.] hinsichtlich des unmittelbar nachfolgenden [X.] im Fall 2 der Anklage trotz derselben psychischen Verfassung des 15
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Angeklagten einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen habe, ist dies in der Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet worden. Danach war es zwangs-läufige Folge des Suizidplans
des Angeklagten, dass wegen der Einheitlichkeit des Kollisionsvorgangs auch die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs zu Tode kommen konnten
(sogenanntes Mitbewusstsein, vgl.
etwa
LK-StGB/[X.], 12.
Aufl., §
15 Rn.
137
f. mwN). Entgegen der Auffassung der a-Beweiswürdigung auch die Äußerungen des Angeklagten unmittelbar nach [X.] Festnahme einbezogen. Ihnen ist zu
entnehmen, dass er

anders als be-züglich möglicher Folgen der [X.]legung

die vom beabsichtigten [X.] ausgehende Fremdgefährdung erkannt und hingenommen hatte (UA S.
21). Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

2. [X.] hat den Angeklagten zu Recht auch nicht wegen besonders schwerer [X.]stiftung gemäß §
306b Abs.
2 Nr.
1 StGB verurteilt.

a) §
306b Abs.
2 Nr.
1 StGB setzt die konkrete Gefahr des Todes eines anderen Menschen voraus. Hierzu muss die Tathandlung über die ihr innewoh-nende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation für das geschütz-te Rechtsgut geführt haben. Die Sicherheit einer bestimmten Person muss

was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträg-lichen Prognose zu beurteilen ist

so stark beeinträchtigt worden sein, dass der Eintritt der
Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing. Allein der [X.], dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befin-den, genügt dabei noch nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr in diesem Sinne (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2013

4
StR 401/13, [X.]R StGB §
306b Abs.
2 Nr.
1 Todesgefahr, konkrete 1, mwN).
17
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b) Auf Grundlage der von der [X.] getroffenen Fest-stellungen war noch keine konkrete Todesgefahr eingetreten, als die Bewohner der Nachbarwohnung bzw. des [X.] wegen der Geräuschentwick-lung auf den [X.] aufmerksam wurden. So verblieb dem unmittelbaren [X.], seine Wohnung zu verlassen, um die Geräuschquelle herauszufinden und vom Hausflur aus den [X.] festzustellen. Anschließend vermochte er die Feuerwehr zu verständigen, bevor er das Haus verließ. Die ebenerdigen Fluchtwege aus seiner Wohnung und der Erdgeschosswohnung des Nachbar-hauses, auf denen sich sämtliche gefährdeten Hausbewohner eigenständig in Sicherheit bringen konnten, waren durch den [X.] noch nicht beeinträchtigt. Die Revision verkennt mit ihren Ausführungen

n
Notsitua-Ausmaß des Feuers und der [X.]schäden nicht die Gefahrenlage in dem Zeitpunkt beschreiben, in dem die Nachbarn die Häuser verließen. Vielmehr betreffen sie die spätere Entwicklung des [X.]es und dessen Folgen.

Soweit die Beschwerdeführerin eine [X.] der Feststellungen bemängelt im Hinblick auf die Bauweise des Hauses und in Bezug auf die [X.], wie stark sich dort [X.] entwickelt und
der [X.] in der Wohnung des [X.] sich ausgebreitet hatte, als der Nachbar den Hausflur betrat, ist eine Verfahrensrüge nicht erhoben worden.

Mutzbauer

Dölp
König

[X.]
Mosbacher

19
20

Meta

5 StR 409/16

11.01.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. 5 StR 409/16 (REWIS RS 2017, 17624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17624

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 37/13

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