Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2018, Az. 1 StR 36/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15109

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:240118B1STR36.17.4

[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
Veröffentli[X.]hung:
ja
________________________

[X.] § 120

Der [X.] hat das Bes[X.]hleunigungsgebot in Haftsa[X.]hen eigen-ständig

unter den spezifis[X.]hen Bedingungen des Revisionsverfahrens

zu wahren; er ist ni[X.]ht gehalten, Einzelheiten zum internen Arbeitsablauf des Senats den mit der [X.] befassten Geri[X.]hten mitzuteilen.

[X.], Bes[X.]hluss vom 24. Januar 2018

1 StR 36/17

[X.] [X.]
[X.]:[X.]:[X.]:2018:240118B1STR36.17.3

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 36/17

vom
24. Januar 2018
in der Strafsa[X.]he
gegen

1.
2.

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.]s hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und na[X.]h Anhörung der Bes[X.]hwerdeführer am 24. Januar 2018
be-s[X.]hlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2016 werden als unbegründet verwor-fen (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Die Bes[X.]hwerdeführer haben die Kosten des Re[X.]htsmittels zu tragen.

Gründe:
Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antrags-s[X.]hrift des [X.]
unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 [X.]. Einer Kompensation wegen einer re[X.]htsstaatswidrigen Verfahrensverzö-gerung im Revisionsverfahren bedarf es ni[X.]ht. Weder war die Dauer des [X.] überlang no[X.]h wurde das besondere Bes[X.]hleunigungsgebot in Haftsa[X.]hen im Revisionsverfahren verletzt.
1. Allerdings hat das [X.] in dem Bes[X.]hluss vom 17.
Januar 2018 (4 Ws 149 und 150/17

161 [X.]/17) die Haftbefehle gegen beide Angeklagte wegen Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersu-[X.]hungshaft aufgehoben. Zur Begründung führt das [X.] aus, dass infolge der spärli[X.]hen Informationen dur[X.]h den Vorsitzenden des 1. Strafsenats des [X.]s ni[X.]ht von anderen vorrangig zu behandelnden
Haftsa-[X.]hen auszugehen sei. Bei einer isolierten Betra[X.]htung dieses Verfahrens liege eine verzögerte Sa[X.]hbehandlung vor. Der vom Vorsitzenden eingesetzte Vor-1
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guta[X.]hter (gemeint wohl der wissens[X.]haftli[X.]he Mitarbeiter) hätte keine längere Bearbeitungszeit als
der Sa[X.]hbearbeiter des [X.] benötigen dürfen; von der Beri[X.]hterstatterin wäre auf der Grundlage der Vorarbeiten des Vorguta[X.]hters das Verfahren innerhalb von zwei Monaten zur Beratungsreife zu bringen gewesen. Insgesamt hätte das Verfahren
ni[X.]ht länger als se[X.]hs Mona-te dauern dürfen. Da gemessen an diesen Vorgaben der 1. Strafsenat zwei Monate zu lange zugewartet habe, müssten die Haftbefehle gegen die zu [X.] von a[X.]ht Jahren und neun Monaten bzw. von se[X.]hs Jahren verurteilten Angeklagten wegen der nun eingetretenen Unverhältnismäßigkeit ihrer weiteren Vollziehung aufgehoben werden.
2. Die Ausführungen des [X.]s erweisen si[X.]h aus mehreren Gründen ni[X.]ht als tragfähig.
a) Ri[X.]htig ist jedo[X.]h im Ansatz, dass das Bes[X.]hleunigungsgebot in [X.] na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgeri[X.]hte alle mögli[X.]hen und zumutbaren Maßnahmen
ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen S[X.]hnelligkeit abzus[X.]hließen und eine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung über die einem Bes[X.]huldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur [X.] eines geordneten Strafverfahrens und einer Si[X.]herstellung der späte-ren Strafvollstre[X.]kung kann die Untersu[X.]hungshaft deshalb ni[X.]ht mehr als not-wendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer dur[X.]h vermeidbare Verfahrens-verzögerungen verursa[X.]ht ist. Je länger die Untersu[X.]hungshaft dauert, desto strenger sind die Anforderungen an einen zügigen Fortgang des Verfahrens.
Im Rahmen der Abwägung zwis[X.]hen dem [X.] und dem staatli[X.]hen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die dur[X.]h objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer
an, die etwa von der Komplexität der Re[X.]htssa[X.]he, der Vielzahl der beteiligten Per-3
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sonen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. dazu ins-gesamt [X.], Bes[X.]hlüsse vom 5.
Dezember 2005

2 BvR 1964/05, [X.], 672 f.; vom 23. Januar 2008

2 BvR 2652/07, [X.], 198
und vom 13. Mai 2009

2
BvR 388/09, [X.], 479, 480 jeweils mwN).
Das besondere Bes[X.]hleunigungsgebot in Haftsa[X.]hen gilt für das gesam-te Strafverfahren und ist au[X.]h im Re[X.]htsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersu[X.]hungshaft zu bea[X.]hten (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 22.
Februar 2005

2
[X.], [X.], 220, 222 und vom
24. August 2010

2
BvR 1113/10, [X.], 31, 33 jeweils mwN).
Allerdings vergrößert si[X.]h mit der Verurteilung au[X.]h das Gewi[X.]ht des staatli[X.]hen Strafanspru[X.]hs, da aufgrund der geri[X.]htli[X.]h dur[X.]hgeführten Beweis-aufnahme die Begehung einer Straftat dur[X.]h den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist ([X.], Bes[X.]hluss vom 13.
Mai 2009

2 BvR 388/09 Rn. 23, [X.], 479, 481; [X.] in [X.], [X.], 29. Edition, 1.1.2018, §
120 Rn. 27; [X.] in [X.] Kommentar, [X.], 7. Aufl., §
120 Rn. 8). Der Umstand, dass das Urteil no[X.]h ni[X.]ht re[X.]htskräftig ist, re[X.]htfertigt keine an-dere Beurteilung. Die Einlegung eines Re[X.]htsmittels hindert ledigli[X.]h die Voll-stre[X.]kung der dur[X.]h das angegriffene Urteil ausgespro[X.]henen Sanktionen bis zur Überprüfung dur[X.]h das nä[X.]hsthöhere Geri[X.]ht. Sie beseitigt indessen ni[X.]ht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens bereits ein [X.] gelungen ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 22. Februar 2005

2 [X.], [X.], 220, 223). Dem entspri[X.]ht es, dass sowohl §
121 [X.] als au[X.]h Art. 5 Abs. 3 [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000

30210/96 [[X.] ./. Polen], NJW 2001, 2694, 2696; S[X.]hädler/[X.] in [X.] Kommentar, [X.], 7. Aufl., Art. 5 [X.] Rn. 33; [X.] in [X.]/[X.]/Marauhn, [X.]/[X.], 2.
Aufl., [X.]. 13 Rn. 59 mwN) der Untersu[X.]hungshaft 5
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spezifis[X.]he Grenzen setzen, solange ein auf Freiheitsentziehung erkennendes Urteil ni[X.]ht ergangen ist. Jedo[X.]h können allein die S[X.]hwere der Tat und die si[X.]h daraus ergebende Straferwartung bei erhebli[X.]hen vermeidbaren und dem Staat zuzure[X.]hnenden Verfahrensverzögerungen ni[X.]ht zur weiteren Re[X.]htfertigung einer ohnehin s[X.]hon lang andauernden Untersu[X.]hungshaft herangezogen wer-den ([X.], Bes[X.]hluss vom 24. August 2010

2
BvR 1113/10, [X.], 31, 33 mwN; [X.] aaO).
b) Aus diesen au[X.]h vom [X.] zutreffend zugrunde gelegten Maßstäben folgt aber ni[X.]ht, dass der [X.] den mit der Haftfrage befassten Geri[X.]hten der [X.] umfassend Re[X.]hens[X.]haft zu legen hätte. Vielmehr sieht das Gesetz eine spezielle Aufgabenverteilung zwis[X.]hen den für die Ents[X.]heidung über die Vollziehung der Untersu[X.]hungshaft zuständigen [X.]en und dem [X.] vor. Dem [X.] ist eine Ent-s[X.]heidung über [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht eröffnet. Die gesetzli[X.]he Rege-lung in §
126 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmt nämli[X.]h,
dass für [X.] während des Revisionsverfahrens das Geri[X.]ht zuständig ist, dessen Urteil angefo[X.]hten wird. Eine Ausnahme ist ledigli[X.]h in §
126 Abs. 3 [X.] vorgese-hen. Dana[X.]h kann das Revisionsgeri[X.]ht selbst einen Haftbefehl aufheben, wenn es ein Urteil aufhebt und si[X.]h bei dieser Ents[X.]heidung ohne weiteres, d.h. ohne weitere Ermittlungen (vgl. BT-Dru[X.]ks. IV/178, [X.]), ergibt, dass die Vo-raussetzungen des §
120 Abs. 1 [X.] vorliegen. Au[X.]h in dieser Konstellation erfolgt indes keine eingehende
Prüfung der [X.] und des [X.] dur[X.]h den [X.]. Dies erklärt si[X.]h uns[X.]hwer aus der Funk-tion des [X.]s als Revisionsgeri[X.]ht, dem allein die re[X.]htli[X.]he Überprüfung der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung obliegt. Zudem verfügt das Re-visionsgeri[X.]ht ni[X.]ht über die Informationen, die erst eine sa[X.]hgere[X.]hte Beurtei-lung der [X.] ermögli[X.]hen. Dies gilt sowohl für die Haftgründe als au[X.]h für die Frage der Verhältnismäßigkeit des
weiteren Vollzugs der [X.]
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tersu[X.]hungshaft, die au[X.]h von persönli[X.]hen Umständen der [X.] sein kann. Die Stellung des [X.]s als Re[X.]htskontroll-instanz bedingt es deshalb, die ganz wesentli[X.]h im Tatsä[X.]hli[X.]hen verhaftete Frage der [X.] den Tatgeri[X.]hten zu überlassen.
(1) Das führt allerdings ni[X.]ht dazu, dass der [X.] den [X.] einer Haftanordnung unberü[X.]ksi[X.]htigt lassen darf. Er hat vielmehr das Bes[X.]hleunigungsgebot in Haftsa[X.]hen eigenständig

unter den spezifis[X.]hen Bedingungen des Revisionsverfahrens

zu wahren. Dies beinhaltet aber au[X.]h, dass er (was beim 1.
Strafsenat au[X.]h bislang s[X.]hon Praxis ist) re[X.]htsstaatswid-rige Verzögerungen im Revisionsverfahren oder au[X.]h nur absehbaren beson-deren Zeitbedarf wegen der Komplexität der zu ents[X.]heidenden Re[X.]htsfragen den Landgeri[X.]hten anzeigt. Der [X.] ist aber ni[X.]ht gehalten, über äußere Parameter hinaus, wie etwa Eingang der Sa[X.]he oder Terminierung, weitere Einzelheiten zum internen Arbeitsablauf des Senats den mit der Haft-kontrolle befassten Geri[X.]hten mitzuteilen. Darüber hinausgehende Auskunfts-
und Re[X.]htfertigungspfli[X.]hten bestehen ni[X.]ht. Es würde der vom Gesetz gewoll-ten Aufgabenverteilung zuwiderlaufen, wenn dem von der [X.] [X.] entlasteten [X.] entspre[X.]hende Aufgaben mittelbar dadur[X.]h überbürdet würden, dass er dur[X.]hgängig gegenüber den mit der Haft-kontrolle befassten Geri[X.]hten der [X.] Beri[X.]ht erstatten müsste und so faktis[X.]h in die [X.] eingebunden wäre. Denn dies würde (au[X.]h vor dem Hintergrund der persönli[X.]hen Verhältnisse der jeweiligen Angeklagten)

ginge man von der Re[X.]htsauffassung der vorzitierten Ents[X.]heidung des Kammerge-ri[X.]hts aus

eine ständig fortzus[X.]hreibende umfassende Bewertung der anhän-gigen Verfahren erfordern.
Eine entspre[X.]hende Vorgehensweise und umfassende Dokumentation der anhängigen Verfahren wäre in dem vorgegebenen Rahmen au[X.]h praktis[X.]h 8
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ni[X.]ht dur[X.]hführbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Senat im Dur[X.]hs[X.]hnitt 150 anhängige Revisionen zu bearbeiten hat, wovon mehr als die Hälfte Haftsa[X.]hen sind, für die alle das besondere Bes[X.]hleuni-gungsgebot gilt. Vor diesem Hintergrund begegnet es ganz erhebli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten, eine Priorisierung bei der Bearbeitung in dem Sinne [X.], dass diejenigen Haftsa[X.]hen vorrangig bearbeitet werden, in denen Untersu[X.]hungshaft bereits besonders lang vollzogen wird, bzw. in denen ange-si[X.]hts der Höhe der erstinstanzli[X.]h verhängten Strafe und der Dauer des [X.] alsbald eine Verletzung
des Bes[X.]hleunigungs-grundsatzes droht. Das erfordert eine genauere Erfassung der [X.], die si[X.]h aus den Unterlagen des [X.] häufig ni[X.]ht detailliert ent-nehmen lassen, im Einzelfall unter Umständen au[X.]h eine Ermittlung persönli-[X.]her Umstände des Angeklagten. Die damit verbundene generelle Aufarbeitung der [X.] und des [X.] ers[X.]heint mit der Aufgabe des [X.]s als Revisionsgeri[X.]ht, das den Verfahrensablauf

von dem absoluten Ausnahmefall des Vorliegens eines von Amts wegen zu prüfenden [X.] abgesehen

grundsätzli[X.]h nur auf eine Verfahrensrü-ge hin und nur in dem dadur[X.]h vorgegebenen Rahmen prüft (§§
337, 344 [X.]), ni[X.]ht vereinbar.
(2) Im Übrigen liefe eine entspre[X.]hende Überprüfung der Tätigkeit des [X.]s au[X.]h der im Instanzenzug begründeten [X.] zuwider. Wie der [X.] das Verhältnis zum [X.]esverfas-sungsgeri[X.]ht betreffend bereits mit Bli[X.]k auf die Feststellung einer re[X.]hts-staatswidrigen Verfahrensverzögerung ausgeführt hat, ist einem Geri[X.]ht grund-sätzli[X.]h ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit eröffnet, einen dur[X.]h ein höherrangiges Geri[X.]ht begangenen Verstoß der genannten Art gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest-zustellen und zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn ni[X.]ht etwa dieses Geri[X.]ht selbst ent-spre[X.]hende Hinweise gegeben hat ([X.], Bes[X.]hluss vom 25. September 2007 10
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5 [X.], [X.], 307, 310 Rn. 34). Dies folgt bereits aus der [X.] der Geri[X.]hte der [X.] und findet zumindest seine verfahrenspraktis[X.]he Bestätigung darin, dass dem [X.] geringeren Ranges Kenntnisse zum erfolgten Verfahrensgang beim höher-rangigen Geri[X.]ht fehlen ([X.] aaO).
Für die hier zu beurteilende Frage gilt ni[X.]hts anderes. Dass der [X.] sol[X.]he dem Instanzenzug zuwiderlaufende [X.] gerade vermeiden wollte, wird aus der Zuständigkeitsbestimmung des §
201 Abs. 1 Satz 2 GVG deutli[X.]h. Dort ist die Zuständigkeit des [X.]s als auss[X.]hließli[X.]he für Streitigkeiten über Ents[X.]hädigungsansprü[X.]he gegen den [X.] angeordnet worden, wenn si[X.]h die [X.] (wegen Verfah-rensverzögerungen im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren) gegen den [X.] ri[X.]htet. Dur[X.]h die Ents[X.]heidungszuständigkeit der jeweils betroffenen Geri[X.]htsbarkeit wird

so der Gesetzgeber

am besten si[X.]hergestellt, dass über das [X.]. BT-Dru[X.]ks. 17/3802, [X.]). Darin ist zuglei[X.]h die gesetzgeberis[X.]he
Grundents[X.]heidung enthalten, dass die (ansonsten zuständigen) [X.] über Verfahren vor dem [X.] und ihre zeitgere[X.]hte Erle-digung ni[X.]ht judizieren sollen.
[X.]) Eine Verletzung des Bes[X.]hleunigungsgrundsatzes ist

entgegen der Auffassung des [X.]s

ni[X.]ht
erkennbar.
(1) Das angefo[X.]htene Urteil ist am 8.
April 2016 ergangen, zuglei[X.]h [X.] bezügli[X.]h beider Angeklagten die [X.] angeordnet. Das s[X.]hriftli[X.]he Urteil und das Protokoll über die Hauptverhandlung wurden den Verteidigern der Angeklagten K.

am 6. bzw. 7. September 2016 zugestellt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte E.

, der Angeklagte A.

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sowie die Staatsanwalts[X.]haft [X.] und drei [X.] eingelegt. Die Verteidiger der Angeklagten E.

und A.

haben ihre Re[X.]htsmittel mit zahlrei[X.]hen Verfahrens-
und Sa[X.]hrügen begründet. Die Re[X.]htsmittel der Staatsanwalts[X.]haft und der revidierenden Ver-fallsbeteiligten ri[X.]hten si[X.]h

na[X.]h Teilrü[X.]knahme

nur no[X.]h gegen die Ver-fallsents[X.]heidungen.
(2) Bei dem gegenständli[X.]hen Revisionsverfahren handelt es si[X.]h um ein sehr komplexes und umfangrei[X.]hes Wirts[X.]haftsstrafverfahren wegen Steuer-hinterziehung, bei dem ohne weiteres erkennbar ist, dass bereits die [X.] der Senatsberatung erhebli[X.]hen Zeit-
und Arbeitsaufwand erfordert. Dies zeigt si[X.]h s[X.]hon am Umfang der Verfahrensakten des Revisionsverfahrens mit zehn [X.], die neben dem angefo[X.]htenen Urteil mit 1.001 Seiten [X.] der Bes[X.]hwerdeführer mit zahlrei[X.]hen Verfahrens-
und Sa[X.]hrügen, der Staatsanwalts[X.]haft [X.] und von drei Verfallsbeteiligten sowie Anträge des [X.] und Gegenerklärungen von Verfahrensbe-teiligten enthalten. Dabei umfassen die Revisionsbegründungen der Bes[X.]hwer-deführer jeweils drei Stehordner; weitere drei Stehordner beinhalten die [X.] der Staatsanwalts[X.]haft [X.] und von drei Verfallsbeteilig-ten, die Antragss[X.]hriften des [X.] und [X.].
Beide Angeklagte waren aufgrund der Haftbefehle des Amtsgeri[X.]hts Tiergarten in [X.] vom 1. Juli 2014

348 [X.] 1872/14

am 14. Juli 2014 fest-genommen worden und befanden si[X.]h seither ununterbro[X.]hen in dieser Sa[X.]he bis zum Bes[X.]hluss des [X.]s vom 17. Januar 2018 in Untersu-[X.]hungshaft in der [X.].
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10
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(3) Bei diesem Ablauf liegt eine Verletzung des Bes[X.]hleunigungsgrund-satzes in Haftsa[X.]hen ni[X.]ht vor, sodass au[X.]h eine überlange Verfahrensdauer, die na[X.]h dem Vollstre[X.]kungsmodell der Re[X.]htspre[X.]hung zu kompensieren wä-re (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Januar 2008

[X.], [X.]St 52, 124, 135 ff.), ni[X.]ht gegeben ist. Eine Bearbeitungsdauer von etwa a[X.]ht Monaten na[X.]h Ablauf der Frist in §
349 Abs. 3 Satz 2 [X.] bis zur Ents[X.]heidung dur[X.]h den Senat über die Revisionen der Angeklagten ist in Anbetra[X.]ht des Umfangs des Verfahrens ni[X.]ht als erhebli[X.]he, vermeidbare Verzögerung anzusehen. Es bedarf dabei keines weiteren [X.] auf die (teilweise kleinteiligen) Erwä-gungen des [X.]s.
Raum Radtke Fis[X.]her

Bär Hohoff
16

Meta

1 StR 36/17

24.01.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2018, Az. 1 StR 36/17 (REWIS RS 2018, 15109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15109

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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