Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.09.2019, Az. V R 57/17

5. Senat | REWIS RS 2019, 3866

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Gegenstand

Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt


Leitsatz

Die Veräußerung von "gebrauchten" Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist als Umsatz im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des [X.] vom 27.09.2017 - 3 K 3438/14 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 19.12.2014 aufgehoben und die Umsatzsteuer unter Abänderung des [X.] vom 28.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2014 auf 792.310,59 € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt steuerbar sind und in diesem Falle unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr (2007) geltenden Fassung (UStG) fallen.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. der Erwerb und die Verwertung bestehender Kapitallebens- und Rentenversicherungen sowie die Erbringung von Verwaltungs- und Serviceleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Kapitallebensversicherungen.

3

Im Streitjahr erwarb die Klägerin Kapitallebensversicherungen von Privatpersonen (Versicherungsnehmern) zu einem Betrag, der unter der eingezahlten Summe, aber über dem Rückkaufswert der jeweiligen Versicherung lag. Zivilrechtlich wurde der Erwerb in einer dinglichen oder einer schuldrechtlichen Variante abgewickelt:

4

Bei Zustimmung des jeweiligen Versicherers erfolgte eine Vertragsübertragung oder eine Vertragsübernahme, sodass die Klägerin mit Ausnahme des nach wie vor versicherten Risikos (Leben des Versicherungsnehmers) an die Stelle des Versicherungsnehmers trat (dingliche Variante). Soweit eine Zustimmung des Versicherers nicht zu erlangen war, erfolgte der Erwerb durch Abtretung sämtlicher Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Wege einer Treuhänderschaft; hierbei trat die Klägerin nur im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer in die vertraglichen Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein, während sich dieser verpflichtete, seine versicherungsvertraglichen Rechte treuhänderisch für die Klägerin auszuüben (schuldrechtliche Variante).

5

Im [X.] an die Übernahme gestaltete die Klägerin die Versicherungsverträge derart um, dass diese für die Restlaufzeit möglichst gleichförmig weiterliefen. Dabei kündigte sie [X.], die für die Ablaufleistung unerheblich waren, insbesondere Zusatzversicherungen (z.B. Berufsunfähigkeits- oder Unfallzusatzversicherungen). Außerdem wurden die Verträge entweder auf jährliche Zahlungsweise um- oder beitragsfrei gestellt, je nachdem, ob sich weitere Beitragszahlungen im Hinblick auf die Erhöhung der Ablaufleistung rentierten.

6

Anschließend veräußerte die Klägerin ihre Rechte an den modifizierten Kapitallebensversicherungen auf der Basis von zuvor getroffenen Rahmenvereinbarungen an Fondsgesellschaften. Auch dies erfolgte entweder durch Vertragsübernahme oder durch Abtretung.

7

Bei einer Vertragsübernahme wurde der Erwerber Vertragspartei des Versicherers. Hierfür übertrug die Klägerin zu einem bestimmten Stichtag alle gegenwärtigen und künftigen Rechte, Ansprüche und Pflichten aus der Lebensversicherung (vor allem das Recht, Leistungen in Form von Versicherungsleistungen, Zinsen, Boni, Gewinnanteile, Rückkaufswerte, Prämienrückzahlungen und [X.] zu empfangen) sowie die Pflicht zur Beitragszahlung auf den jeweiligen Erwerber.

8

Im Falle einer Abtretung, bei der die Klägerin Versicherungsnehmerin geworden war, der Erwerber aber noch nicht die Stellung eines Versicherungsnehmers hatte, wurde die Klägerin Treuhänder des Erwerbers. Soweit die Klägerin nicht Versicherungsnehmer war und mit dem ursprünglichen Versicherungsnehmer eine Treuhandvereinbarung getroffen hatte, wurde eine Untertreuhandvereinbarung zwischen dem Erwerber und der Klägerin vereinbart. Nach der Treuhandvereinbarung hatte die Klägerin ab dem maßgebenden Stichtag die noch bestehenden Rechte und Pflichten aus der Kapitallebensversicherung als Treuhänder für den Erwerber als Treugeber wahrzunehmen und auszuüben sowie die sich darauf beziehenden Weisungen des Erwerbers zu befolgen.

9

In der Umsatzsteuererklärung des [X.] behandelte die Klägerin die Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften als nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) hingegen ging --im [X.] an eine Außenprüfung (Bericht vom [X.] und unter Berufung auf ein unveröffentlichtes Schreiben des [X.] vom [X.], [X.]) davon aus, dass es sich bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt um einheitliche steuerpflichtige Leistungen handele, da die Übertragung der Forderungen lediglich das Mittel darstelle, um die durch das Vertragswerk bestimmte Hauptleistung optimal in Anspruch nehmen zu können.

Den Einspruch gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 09.12.2014 wies das [X.] durch Einspruchsentscheidung vom 19.12.2014 als unbegründet zurück, die dagegen erhobene Klage vor dem [X.] ([X.]) hatte keinen Erfolg.

Nach dem in Entscheidungen der [X.]e (E[X.]) 2017, 1981 veröffentlichten Urteil handelt es sich bei der Übertragung von Kapitallebensversicherungen um steuerbare sonstige Leistungen, die nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei sind, da keine Umsätze im Geschäft mit Forderungen vorlägen. Zwar diene der Handel mit [X.] im Wesentlichen der Übertragung des Anspruchs auf die Ablaufleistung und damit der Übertragung einer zukünftigen Geldforderung, die Übertragung der Forderung bzw. des Anspruchs gegen die Versicherer sei aber nicht die Hauptleistung. Das Wesen der fraglichen Umsätze werde insbesondere von der Pflicht zur Beitragszahlung bestimmt. Es seien nicht nur Forderungen übertragen worden, sondern bestehende Kapitallebensversicherungen mit einem versicherungstypischen Risiko. Der wirtschaftliche Zweck und das Interesse der Erwerber seien daher nicht auf die bloße Übertragung der Ansprüche bzw. Guthaben aus den bestehenden Versicherungsverträgen gerichtet, sondern auf die Übertragung der bestehenden Verträge in ihrer Gesamtheit. Dabei stelle die Übertragung der Forderung nur einen wesentlichen, aber nicht allein charakterbestimmenden Teil einer aus mehreren Teilen bestehenden Hauptleistung dar.

Die streitgegenständlichen Veräußerungen erfüllten auch nicht den Zweck der Befreiung von Finanzgeschäften nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Dieser liege u.a. darin, die Schwierigkeiten zu vermeiden, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage verbunden seien, zudem solle eine Erhöhung der Kosten von Verbraucherkrediten vermieden werden. Die Veräußerung von bereits abgeschlossenen [X.] habe jedoch keine Auswirkung auf die Abschlusskosten einer Lebensversicherung für den Verbraucher, auch gebe es keine Schwierigkeiten mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen sowie formellen Rechts und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Veräußerung der Ansprüche aus den Kapitallebensversicherungen sei nicht steuerbar, jedenfalls aber als Geschäft mit Forderungen gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei. Hilfsweise sei die Bemessungsgrundlage auf der Grundlage der erzielten [X.] zu ermitteln bzw. die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anzuwenden.

Der wirtschaftliche Gehalt der Geschäftsbeziehung zwischen Klägerin und [X.] beschränke sich auf die Veräußerung von Geldforderungen, sodass dem [X.] schon kein verbrauchsfähiger Vorteil zugewendet werde.

Die Veräußerung der Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen sei jedenfalls als Umsatz im Geschäft mit Forderungen steuerfrei. Entgegen der Auffassung des [X.] liege das charakterbestimmende Merkmal in der Abtretung einer Geldforderung auf die Ablaufleistung zuzüglich Überschussbeteiligung. Der wirtschaftliche Zweck und das Interesse des Erwerbers seien auf die Übertragung der Ansprüche bzw. Guthaben aus den bestehenden Kapitalanteilen der Versicherungsverträge gerichtet und nicht auf die Übertragung der bestehenden Verträge in ihrer Gesamtheit. Die Kapitallebensversicherung sei Bestandteil der privaten Vermögens- und Vorsorgeplanung. Auch aus Sicht der Klägerin und der [X.] sei die Entscheidung des Erwerbs ausschließlich durch ihr Anlageinteresse motiviert. Bei den [X.] handele es sich um Finanzinvestoren, für die der Erwerb eine reine Kapitalanlage darstelle. Der Übergang weiterer Rechte (wie das Recht auf Beitragsfreistellung) sei hingegen von untergeordneter Bedeutung und diene allein der Optimierung der Anlagerendite.

Soweit das [X.] davon ausgehe, dass das Wesen der Umsätze auch vom Übergang sonstiger Rechte und Pflichten bestimmt werde, verkenne es, dass die Klägerin neben der Abtretung des Anspruchs auf die Ablaufleistung keine weitere selbständige Leistung erbringe. Insbesondere stelle die Übertragung der Pflicht zur Beitragszahlung keine Leistung des Übertragenden dar, es handele sich allenfalls um die Übernahme einer Verpflichtung durch den Erwerber und damit um eine Gegenleistung des Erwerbers.

Anders als in der Rechtssache [X.] (Urteil des Gerichtshofs der [X.] --EuGH-- vom [X.] - [X.]/08, [X.]:[X.]) gehe es vorliegend um die Übertragung einer Geldforderung gegen eine Versicherung und nicht um die Übernahme von [X.] durch eine (andere) Versicherung. Soweit das [X.] im Rahmen der Gesamtbetrachtung von weiteren Leistungen der Klägerin ausgehe, beruhe dies auf einer fehlerhaften Beurteilung der vermeintlichen Leistungen.

Bei der Übertragung der Ansprüche auf Ablaufleistung handele es sich um einen Finanzumsatz i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG. Die Abtretung des Anspruchs auf die Ablaufleistung bilde im Großen und Ganzen ein eigenständiges Ganzes und erfülle die spezifischen und wesentlichen Funktionen eines Geschäfts mit Forderungen, da durch die Übertragung zumindest in Bezug auf die Bezugsberechtigung eine Änderung der rechtlichen und finanziellen Situation herbeigeführt werde.

Eine Steuerbefreiung der streitgegenständlichen Umsätze werde auch vom Zweck der Steuerbefreiung gedeckt. Im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Übertragungen ergäben sich erhebliche Probleme bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage, was durch die umfangreichen Ausführungen im Urteil des [X.] belegt werde.

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 27.09.2017 - 3 K 3438/14 aufzuheben und die Umsatzsteuer 2007 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2014 und Abänderung des [X.] 2007 vom 09.12.2014 auf 792.310,59 € festzusetzen,

hilfsweise,

        

die Umsatzsteuer auf der Grundlage einer Bemessungsgrundlage für die streitgegenständlichen Umsätze in Höhe der von der Klägerin erzielten Gewinnmarge von 4,8 % festzusetzen und die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer dem [X.] zu übertragen.

Das [X.] beantragt,

        

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das [X.] verteidigt die angefochtene Vorentscheidung und bringt ergänzend vor: Das Urteil entspreche den im EuGH-Urteil [X.] ([X.]:[X.]) aufgestellten Rechtsgrundsätzen, wonach es sich bei der entgeltlichen Übertragung eines Bestands von [X.] um eine einheitliche, nicht steuerbefreite Dienstleistung handele.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liege eine steuerbare Leistung vor. Aus der zitierten Rechtsprechung ergebe sich nicht, dass die Übertragungen von Bargeld bzw. Forderungen gegen Bargeld mangels Zuwendung eines verbrauchbaren Vorteils nicht steuerbar seien. So habe der [X.] ([X.]) im Urteil vom 19.05.2010 - XI R 6/09 ([X.]E 230, 473, [X.], 831) den [X.] gegen Entgelt als steuerbare sonstige Leistung beurteilt. Einer Steuerbarkeit stehe nicht entgegen, dass der Vertragspartner Bargeld gegen Bargeld erhalte. Ausschlaggebend sei, dass die Leistung des An- und Verkaufs von in- und ausländischen Banknoten und Münzen gegen Entgelt erfolge und damit eine wirtschaftliche Leistung erbracht werde.

Der Klägerin könne nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei der Zweitveräußerung der angepassten Kapitallebensversicherungen um einen steuerfreien Umsatz mit Forderungen handele. Den Erwerbern seien Kapitallebensversicherungen in Gänze und nicht lediglich der Anspruch auf die Ablaufleistung übertragen worden. Die Übertragung der Kapitallebensversicherungen könne nicht auf die Übertragung einer zukünftigen Geldforderung reduziert werden. Es handele sich um eine einheitliche Leistung, die nicht künstlich in eine Übertragung der Forderung und eine Übertragung der sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag aufgespaltet werden könne. Die Übertragung des Anspruchs auf die Ablaufleistung stelle keine Hauptleistung dar, die der Leistung das Gepräge gebe, da dies dem Charakter des übertragenen Versicherungsvertrags widerspreche.

Entscheidungsgründe

II.

A. Der erkennende [X.] konnte na[X.]h Zurü[X.]kweisung des Ablehnungsgesu[X.]hs des [X.] gegen den [X.] am [X.] dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 21.08.2019 (V R 57/17) in seiner si[X.]h aus dem senatsinternen Ges[X.]häftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung ents[X.]heiden.

B. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des [X.] ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--). Der [X.] kann dabei offenlassen, ob die Veräußerung von Kapitallebensversi[X.]herungen auf dem Zweitmarkt steuerbar ist, da es si[X.]h hierbei jedenfalls --entgegen der Auffassung des [X.]-- um steuerfreie Umsätze im Ges[X.]häft mit Forderungen (§ 4 Nr. 8 Bu[X.]hst. [X.] UStG) handelt.

1. Die Veräußerung der Kapitallebensversi[X.]herungen ist na[X.]h § 4 Nr. 8 Bu[X.]hst. [X.] UStG steuerfrei. Das [X.] geht zwar zu Re[X.]ht von einheitli[X.]hen Leistungen aus, berü[X.]ksi[X.]htigt aber ni[X.]ht, dass beim Handel mit Kapitallebensversi[X.]herungen die Übertragung der (zukünftigen) Geldforderung die Hauptleistung darstellt, während die Übertragung der weiteren Re[X.]hte und Pfli[X.]hten als Nebenleistung zu qualifizieren ist, die das S[X.]hi[X.]ksal der Hauptleistung (Steuerfreiheit) teilt.

a) Mit der Veräußerung ihrer Re[X.]hte und Pfli[X.]hten an den von ihr erworbenen und vertragli[X.]h angepassten Kapitallebensversi[X.]herungen erbra[X.]hte die Klägerin --wovon au[X.]h das [X.] zu Re[X.]ht ausgeht-- eine einheitli[X.]he sonstige Leistung. Denn bei wirts[X.]haftli[X.]her Betra[X.]htung können die streitgegenständli[X.]hen Umsätze ni[X.]ht künstli[X.]h in zwei Leistungen (Übernahme von Verbindli[X.]hkeiten i.S. von Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] MwStSystRL und Umsätze im Ges[X.]häft mit Forderungen i.S. von Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. d MwStSystRL) aufgespalten werden.

aa) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], der si[X.]h der [X.] anges[X.]hlossen hat, ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betra[X.]hten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetra[X.]htung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitli[X.]her Umsatz. Dabei sind unter Berü[X.]ksi[X.]htigung eines Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]hers die [X.]harakteristis[X.]hen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirts[X.]haftli[X.]h einheitli[X.]he Leistung ni[X.]ht künstli[X.]h aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbra[X.]hte Einzelumsätze als einheitli[X.]her Umsatz anzusehen, wenn sie ni[X.]ht selbständig sind.

bb) Ein einheitli[X.]her Umsatz wird na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] und des [X.] für zwei Fallgruppen bejaht.

(1) Zum einen liegt eine einheitli[X.]he Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerli[X.]he S[X.]hi[X.]ksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und ni[X.]ht Hauptleistung, wenn sie für die Kunds[X.]haft keinen eigenen Zwe[X.]k, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspru[X.]h zu nehmen (vgl. z.B. [X.]-Urteile Bog u.a. vom 10.03.2011 - [X.]/09, [X.]:[X.], [X.], 256, Rz 54, m.w.N.; [X.] vom 18.01.2018 - [X.]/16, [X.]:[X.], [X.] --DStR-- 2018, 246, Rz 23; [X.]-Urteil vom 10.01.2013 - [X.], [X.]E 240, 380, [X.], 352, unter [X.], Rz 19 ff.).

(2) Zum anderen kann si[X.]h eine einheitli[X.]he Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpfli[X.]htigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirts[X.]haftli[X.]hen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirkli[X.]hkeitsfremd wäre (vgl. z.B. [X.]-Urteile Bog u.a., [X.]:[X.], [X.], 256, Rz 53, m.w.N.; [X.], [X.]:[X.], [X.], 246, Rz 22; [X.]-Bes[X.]hluss [X.]. und [X.]. vom 19.01.2012 - [X.]/11, [X.]:[X.], [X.], 674, Rz 29; [X.]-Urteil [X.] vom 19.07.2012 - [X.]/11, [X.]:[X.], [X.], 945, Rz 21).

b) Soweit das [X.] darüber hinaus die Gesamtumstände des Streitfalls dahingehend gewürdigt hat, dass die Übertragung der Forderung bzw. des Anspru[X.]hs gegen die Versi[X.]herer ni[X.]ht die Hauptleistung darstellt, hat es bei seiner Würdigung die Interessenlage der Beteiligten ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt. Der [X.] ist daher an diese Würdigung ni[X.]ht gebunden.

aa) Zwar stellt die Beurteilung, ob eine einheitli[X.]he Leistung vorliegt, im Wesentli[X.]hen das Ergebnis einer tatsä[X.]hli[X.]hen Würdigung dur[X.]h das [X.] dar, an die der [X.] grundsätzli[X.]h gebunden ist (§ 118 Abs. 2 [X.]O). Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung hat der [X.] aber im Rahmen der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung der Auslegung von Verträgen dur[X.]h das [X.] au[X.]h na[X.]hzuprüfen, ob das [X.] die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten, erfors[X.]ht und zutreffend gewürdigt hat ([X.]-Urteile vom 10.02.2010 - XI R 49/07, [X.]E 228, 456, [X.], 1109, Rz 33, zur [X.]; in [X.]E 240, 380, [X.], 352, Rz 35, zur Dinner-Show, sowie vom 13. 11.2013 - XI R 24/11, [X.]E 243, 471, [X.], 1147, Rz 44 a.E.). Dies gilt ebenso für die Frage, ob das [X.] bei der Prüfung der Steuerfreiheit einer einheitli[X.]hen Leistung den Hauptbestandteil oder den dominierenden Bestandteil zutreffend bestimmt hat.

bb) Im Streitfall hat das [X.] bei seiner Würdigung ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass das Interesse der Käufer (Fonds) als Leistungsempfänger allein auf den Erwerb einer Kapitalanlage geri[X.]htet war und die übrigen Re[X.]hte und Pfli[X.]hten ledigli[X.]h der "Optimierung" der erworbenen Kapitalanlage dienen (vgl. hierzu [X.], Betriebs-Berater --[X.]-- 2018, 1248, 1250; [X.], Zeits[X.]hrift für das gesamte Mehrwertsteuerre[X.]ht --[X.]--  2018, 327-328; insoweit zutreffend au[X.]h Hummel, [X.] --UR-- 2016, 937, 939). Na[X.]h der Interessenlage der Beteiligten stellt die Übertragung der (künftigen) Forderung die Hauptleistung dar, während die übrigen Re[X.]hte und Pfli[X.]hten als Nebenleistung zu qualifizieren sind.

(1) Dafür spri[X.]ht bereits die Interessenlage des Versi[X.]herungsnehmers beim Abs[X.]hluss einer (gemis[X.]hten) Kapitallebensversi[X.]herung auf den Todes- und Erlebensfall. Der Versi[X.]herungsnehmer zahlt laufende Prämien und erhält dafür bei Eintritt des [X.] während der Laufzeit die Versi[X.]herungssumme und na[X.]h Ablauf der Laufzeit die Versi[X.]herungssumme (Sparsumme nebst Zinsen und Übers[X.]hussbeteiligung). Die Kapitallebensversi[X.]herung besteht somit --entspre[X.]hend der Zweigleisigkeit des [X.] aus einem Risikobeitrag, soweit er si[X.]h auf die ungewisse Todesfallleistung bezieht, und einem Sparbeitrag, soweit er si[X.]h auf die Auss[X.]hüttung des angesparten [X.] bezieht (Winter in [X.], [X.], 9. Aufl. 2013, Einführung, Rz 37). Dabei ist der Sparanteil für den Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her der ents[X.]heidende Grund für den Abs[X.]hluss einer Kapitallebensversi[X.]herung. Abgesehen davon, dass er selbst die Versi[X.]herungssumme am Ende der Laufzeit beziehen mö[X.]hte, würde er eine (sehr viel günstigere) Risikolebensversi[X.]herung (Todesfallversi[X.]herung) abs[X.]hließen, wenn es ihm in erster Linie um die wirts[X.]haftli[X.]he Absi[X.]herung seiner Angehörigen oder Kreditgebern für den Todesfall ginge (vgl. [X.] in Langheid/Rixe[X.]ker, [X.], Kommentar, 6. Aufl., Vor § 150 Rz 3; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.]/[X.], Bd. 2, Vor §§ 150 bis 171, Rz 13). Das Interesse an einer Kapitalanlage steht somit bereits beim Versi[X.]herungsnehmer im Vordergrund.

(2) Beim Verkauf einer Lebensversi[X.]herung auf dem Zweitmarkt bleibt der Risikoanteil beim Versi[X.]herungsnehmer, d.h. seine Angehörigen sind im Todesfall weiterhin wirts[X.]haftli[X.]h abgesi[X.]hert. Dies ges[X.]hieht, indem der zunä[X.]hst gezahlte Kaufpreis im Falle des Versterbens des Versi[X.]herten gemäß § 9 der Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der Klägerin na[X.]hträgli[X.]h erhöht wird. Die na[X.]hträgli[X.]he Kaufpreiserhöhung entspri[X.]ht zunä[X.]hst der Differenz zwis[X.]hen der vom Versi[X.]herer ausgezahlten Todesfallleistung und dem Kaufpreis, den der Versi[X.]herungsnehmer dur[X.]h den Verkauf seiner Poli[X.]e bereits erhalten hat. Allerdings wird der Kaufpreis, bevor er von der Todesfallleistung abgezogen wird, no[X.]h mit 9,5 % Aufwand verzinst sowie um eventuell gezahlte Prämien erhöht, wodur[X.]h si[X.]h die Kaufpreiserhöhung na[X.]h und na[X.]h bis zum Ende der regulären Laufzeit vermindert. Die Erwerber auf dem Zweitmarkt (Fonds) haben somit ledigli[X.]h Interesse am Sparanteil. Für sie stellt der Erwerb eine konservative Kapitalanlage dar. Der vom [X.] hervorgehobene Übergang weiterer Re[X.]hte ist demgegenüber ledigli[X.]h insoweit und damit von untergeordneter Bedeutung, als er der Optimierung der Ablaufleistung dient.

(3) [X.] von Kapitallebensversi[X.]herungen wird bestätigt dur[X.]h die Gesetzesmaterialien im Zusammenhang mit der Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes dur[X.]h das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerre[X.]hts am Beitritt [X.] zur [X.] und zur Änderung weiterer steuerli[X.]her [X.], 1266-- (vgl. Hummel, [X.], 937, 939). Dana[X.]h ist für den Erwerber einer gebrau[X.]hten Lebensversi[X.]herung die Absi[X.]herung des versi[X.]herten Risikos ni[X.]ht von Bedeutung, weil für die Erwerber auss[X.]hließli[X.]h die Renditeerwartungen aus einer Kapitalanlage relevant sind (BTDru[X.]ks 18/1529, S. 52 und 53).

2. Die Sa[X.]he ist spru[X.]hreif im Sinne einer Aufhebung des [X.]-Urteils und Klagestattgabe, da die von der Klägerin erbra[X.]hte Hauptleistung steuerfrei ist.

a) Steuerfrei sind na[X.]h § 4 Nr. 8 Bu[X.]hst. [X.] UStG u.a. die Umsätze im Ges[X.]häft mit Forderungen. Diese Vors[X.]hrift beruht auf Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. d MwStSystRL, wona[X.]h die Mitgliedstaaten u.a. die Umsätze im Ges[X.]häft mit Forderungen von der Steuer befreien. Bei ri[X.]htlinienkonformer Auslegung wird die Befreiungsnorm (vgl. hierzu [X.]-Urteil vom 30.03.2011 - XI R 19/10, [X.]E 233, 353, [X.], 772, unter [X.], Rz 29, sowie vom 16.04.2008 - XI R 54/06, [X.]E 221, 464, [X.], 772; [X.]-Bes[X.]hluss vom 17.05.2001 - V R 34/99, [X.]E 194, 544) dahingehend einges[X.]hränkt, dass von der Steuerfreiheit nur sol[X.]he Ansprü[X.]he bzw. Umsätze erfasst werden, die Gegenstand von Finanzdienstleistungen sind, au[X.]h wenn sie ni[X.]ht notwendigerweise von Banken und Finanzinstituten getätigt werden ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 46, unter Hinweis auf [X.]-Urteil [X.] Immobilien vom 19.04.2007 - [X.]/05, [X.]:C:2007:232, Rz 22 und Rz 23; [X.] in [X.], Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 8 Bu[X.]hst. [X.] Rz 165; Heidner in [X.], UStG, 16. Aufl., § 4 Nr. 8 Rz 19). Darüber hinaus können Dienstleistungen nur dann als steuerbefreite Umsätze i.S. von Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. d MwStSystRL qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifis[X.]hen und wesentli[X.]hen Funktionen einer in dieser Bestimmung bes[X.]hriebenen Dienstleistung erfüllt ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 45).

b) Bei einer einheitli[X.]hen Leistung --wie im [X.]  liegt eine  Steuerfreiheit dann vor, wenn der Hauptbestandteil dieser Leistungen steuerfrei ist ([X.]-Urteil Mailat vom 19.12.2018 - [X.], [X.]:[X.], Leitsatz 2; [X.]-Urteile vom 06.09.2007 - V R 14/06, [X.]/NV 2008, 624, unter II.3.; vom 21.06.2017 - V R 3/17, [X.]E 259, 140, BStBl II 2018, 372, unter [X.] bb). Da vorliegend eine einheitli[X.]he Leistung in Gestalt von Haupt- und Nebenleistung gegeben ist, ri[X.]htet si[X.]h die umsatzsteuerre[X.]htli[X.]he Behandlung der einheitli[X.]hen Leistung na[X.]h ihrer Hauptleistung. Das ist die Übertragung der Forderung auf die zukünftige Ablaufleistung.

aa) Forderungen i.S. von § 4 Nr. 8 Bu[X.]hst. [X.] UStG müssen ni[X.]ht bereits entstanden sein, da es dem Sinn und Zwe[X.]k der Norm entspri[X.]ht, au[X.]h den Umsatz aufs[X.]hiebend bedingter und damit erst zukünftig entstehender Geldforderungen von der Umsatzsteuer zu befreien ([X.]-Urteil vom 12.12.1963 - V 60/61 U, [X.]E 78, 277; [X.] in Rau/ Dürrwä[X.]hter, a.a.[X.], § 4 Nr. 8 Bu[X.]hst. [X.] Rz 166; ebenso Abs[X.]hn. 4.8.4 Abs. 1 des [X.] --UStAE--).

bb) Von einem Finanzges[X.]häft i.S. von Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. d MwStSystRL ist bei Umsätzen im Ges[X.]häft mit Forderungen auszugehen, wenn der fragli[X.]he Anspru[X.]h auf eine Geldzahlung geri[X.]htet ist. Die Abtretung der (aufs[X.]hiebend bedingten) Geldforderung --wie im [X.] ist demna[X.]h unabhängig von ihrem Entstehungsgrund ein begünstigtes Finanzges[X.]häft.

[X.][X.]) Die Abtretung des Anspru[X.]hs auf die zukünftige Ablaufleistung bildet au[X.]h ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes und erfüllt die spezifis[X.]hen und wesentli[X.]hen Funktionen eines Ges[X.]häfts mit Forderungen. Denn dur[X.]h die Übertragung wird zumindest in Bezug auf die Bezugsbere[X.]htigung eine Änderung der re[X.]htli[X.]hen und finanziellen Situation herbeigeführt.

dd) S[X.]hließli[X.]h weist die Klägerin zutreffend auf die Verglei[X.]hbarkeit des Streitfalls mit der na[X.]h § 4 Nr. 8 Bu[X.]hst. [X.] UStG steuerfreien Übertragung von sog. [X.] dur[X.]h Kreditinstitute hin (vgl. Abs[X.]hn. 4.8.4 Abs. 2 UStAE 2016/2017; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 4 Nr. 8 Bu[X.]hst. [X.] Rz 182; Heidner in [X.], UStG, § 4 Nr. 8, Rz 20). Kreditinstitute s[X.]hließen dabei Bausparverträge ab und besparen sie zum Zwe[X.]ke der Veräußerung an Personen, die diese ni[X.]ht selbst bis zur Zuteilungsreife ansparen können oder mö[X.]hten, sondern an einer ras[X.]hen Zuteilung eines zinsgünstigen Baudarlehens interessiert sind. Während der Erwerber eines Bausparvertrags neben der Geldanlagemögli[X.]hkeit eine Anwarts[X.]haft auf ein zinsgünstiges Bauspardarlehen erhält, ist der Zweiterwerber einer Kapitallebensversi[X.]herung auss[X.]hließli[X.]h an der Kapitalanlage interessiert.

[X.]) Zwar sind na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] die Bestimmungen zur Steuerbefreiung eng auszulegen, au[X.]h bei enger Auslegung sind darunter aber jedenfalls sol[X.]he Übertragungen zu verstehen, die zum Zwe[X.]ke der Geldanlage erfolgen. Im Streitfall ergibt si[X.]h der Anlage[X.]harakter daraus, dass die zukünftigen Ansprü[X.]he von Fondsgesells[X.]haften als Kapitalanlage erworben werden.

d) Entgegen der Auffassung des [X.] spre[X.]hen au[X.]h S[X.]hwierigkeiten bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage als maßgebli[X.]her Normzwe[X.]k (vgl. hierzu [X.]-Urteile [X.] Immobilien, [X.]:C:2007:232, Rz 24; vom 10.03.2011 - [X.]/09, [X.], [X.]:C:2011:137, Slg. 2011, [X.], Rz 21; [X.]-Urteil vom 30.11.2016 - V R 18/16, [X.]E 255, 572, Rz 12 und 17) für die Steuerfreiheit der streitgegenständli[X.]hen Umsätze.

Der Ansatz des von ihren Kunden (Fonds) erhaltenen Kaufpreises abzügli[X.]h der Mehrwertsteuer als Bemessungsgrundlage des Umsatzes (§ 10 UStG) ist problematis[X.]h, da die Klägerin für den Erwerb der Kapitallebensversi[X.]herung einen nur verglei[X.]hsweise niedrigeren Betrag an ihre Kunden gezahlt hat. Bei wirts[X.]haftli[X.]her Betra[X.]htung liegt der Betrag, über den sie tatsä[X.]hli[X.]h verfügen kann (vgl. hierzu [X.]-Urteil First National Bank of Chi[X.]ago vom 14.07.1998 - [X.]/96, [X.]:[X.], Rz 43 und 44) ledigli[X.]h in der Differenz [X.]) zwis[X.]hen Ein- und Verkaufspreis der Kapitallebensversi[X.]herungen. Soweit das Entgelt mit dem Gesamtkaufpreis (abzügli[X.]h Umsatzsteuer) bemessen wird, würde dies zu einer unzutreffenden Verbrau[X.]hsbesteuerung führen. Denn es fehlt an einem wirts[X.]haftli[X.]hen Verbrau[X.]h in Höhe der aus bereits geleisteten Prämienzahlungen erdienten (künftigen) Zahlungsansprü[X.]hen (zutreffend [X.], [X.] 2018, 328; [X.], [X.] 2018, 1250). Die Vermeidung dieser Überbesteuerung wirft Fragen na[X.]h der Anwendbarkeit einer Margenbesteuerung oder der Differenzbesteuerung auf, zumal ansonsten dem Ges[X.]häftsmodell des Verkaufs von gebrau[X.]hten Kapitallebensversi[X.]herungen auf dem Zweitmarkt --mangels Vorsteuerabzugs der Erwerber-- die Ges[X.]häftsgrundlage entzogen würde ([X.], [X.] 2018, 1251; [X.], [X.] 2018, 327, 328).

3. Da die Vorents[X.]heidung bereits aus materiell-re[X.]htli[X.]hen Gründen aufzuheben und der Klage stattzugeben war, bedarf es keines [X.] auf die Verfahrensrüge der Klägerin (vgl. [X.]-Urteile vom 13.12.2011 - II R 52/09, [X.]/NV 2012, 695, unter II.2., sowie vom 01.07.2008 - II R 71/06, [X.]E 222, 63, [X.], 874, unter II.2.b dd).

4. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

V R 57/17

05.09.2019

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 27. September 2017, Az: 3 K 3438/14, Urteil

§ 4 Nr 8 Buchst c UStG 2005, § 10 Abs 1 UStG 2005, § 25a UStG 2005, Art 135 Abs 1 Buchst d EGRL 112/2006, § 118 Abs 2 FGO, Abschn 4.8.4 Abs 1 UStAE, UStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.09.2019, Az. V R 57/17 (REWIS RS 2019, 3866)

Papier­fundstellen: WM2020,146 REWIS RS 2019, 3866

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