Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 5 StR 178/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2317

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juni 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 11. Dezember 2000 nach§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch [X.] mit [X.] über eine Schadensersatzpflichtdes Angeklagten [X.] mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung undwegen Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monatensowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. Die Revision des [X.], mit der dieser das Verfahren beanstandet und die [X.] rügt, hat lediglich den aus dem [X.] ersichtli-chen Erfolg.- 3 -1. [X.] sind teils unzulässig, teils unbegründet; inso-fern wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] inseiner Antragsschrift vom 9. Mai 2001 Bezug genommen.2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge [X.] Schuldspruch ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerendenRechtsfehler ergeben. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenaus-spruchs, weil das [X.] unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zutreffen, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. [X.] dieser Frage drängte sich im vorliegenden Fall auf:Nach den Ausführungen des vom [X.] hinzugezogenen Sach-verständigen, denen es sich insoweit angeschlossen hat, leidet der Ange-klagte an einer fortschreitenden chronischen Alkoholabhängigkeit, die [X.] als Alkoholkrankheit bezeichnet wird. Die hier abgeurteil-ten Straftaten seien durch die Alkoholkrankheit jedenfalls mitverursacht. [X.] alte Angeklagte, der von seiner 85jährigen Nachbarin reichlich [X.] versorgt und daher nahezu täglich betrunken war, hatte diese imzeitlichen Abstand von wenigen Tagen in erheblich alkoholisiertem Zustandzum Geschlechtsverkehr gezwungen bzw. dieses versucht, indem er der sichwehrenden Geschädigten ein Kissen auf das Gesicht drückte bis sie Luftnotbekam. Da auch die Lebensgefährtin des Angeklagten angegeben hat, [X.] habe in alkoholisiertem Zustand von ihr die Duldung [X.] gegen ihren Willen erzwungen, liegt die Gefahr nahe, daß [X.] aufgrund eines Hanges, alkoholische Getränke im Übermaß zusich zu nehmen, auch in Zukunft schwerwiegende Straftaten gegen die [X.] Selbstbestimmung begehen wird.Die Feststellungen des [X.]s lassen nicht erkennen, daß einehinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg von vornhereinfehlt (vgl. [X.] 91, 1). Allein aus dem Umstand, daß der Angeklagte [X.] bislang ausgewichen ist, kann dies nicht geschlossen [X.] 4 -den, da der Angeklagte sich nach den Aussagen seines [X.] bewußt ist und sich dessen schämt.Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-lung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5 f.). Die Nichtan-wendung des § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenom-men worden (vgl. [X.], 362).Da nicht auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei Anordnung [X.] auf geringere Strafen erkannt hätte (vgl. BGHSt 28, 327, 330),unterliegt der Strafausspruch ebenfalls der Aufhebung.[X.] Basdorf TepperwienGerhardt Brause

Meta

5 StR 178/01

12.06.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 5 StR 178/01 (REWIS RS 2001, 2317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2317

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