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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 211/11
vom
28.
Juni 2012
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter
Vill, [X.], die Richterin [X.], [X.]
[X.] und die Richterin [X.]
am 28. Juni 2012
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin zu 1 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 1. März 2012 -
Kostenrechnung mit Kas-senzeichen
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und die Erinnerung des [X.] zu 2 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 24. April 2012 -
Kostenrechnung mit [X.]
-
wer-den zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß §
139 Abs.
1 [X.] trotz der
Bestimmung des §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim [X.] institutionell nicht vorgesehen sind ([X.], Beschluss vom 13.
Januar 2005 -
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
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2. Die Erinnerungen, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
66 Abs.
5 Satz 1 Halbs.
1 GKG), sind jeweils zulässig, aber nicht begründet.
a) Die gegen die Klägerin zu 1 getroffene Kostengrundentscheidung vom 15.
Februar 2012 ist rechtskräftig, obwohl
das Amtsgericht Hamm -
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IN 176/09
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am 29.
Oktober 2009 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet hat. Dabei kann offen bleiben, ob aus diesem Grund eine Unterbre-chung des Verfahrens nach §
240 ZPO eingetreten war (vgl. Hk-ZPO/
[X.], 4.
Aufl., §
240 Rn.
4). Denn eine trotz Unterbrechung erlassene Entscheidung ist nicht nichtig, sondern kann mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden ([X.], Beschluss vom 31.
März 2004 -
XII
ZR 167/00, [X.], 341; Hk-ZPO/[X.], aaO, §
249 Rn.
10; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl.,
§
240 Rn.
3). Da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats vom 15.
Februar 2012 nicht statthaft ist, steht die Kostenpflicht der Klägerin zu
1 dem Grunde nach fest (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
März 2004, aaO).
b) Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin zu
1 hindert auch die durch die Erinnerung angegriffene Kostenfestsetzung nicht, weil es sich bei den festgesetzten Gerichtskosten um einen Anspruch handelt, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Der [X.] ist in-soweit Neugläubiger. Diese sind von der [X.] des §
87 [X.] nicht erfasst (vgl. [X.], [X.], 201, 202; [X.],
[X.], 13.
Aufl., §
87 Rn.
4; FK-[X.]/App, 6.
Aufl., §
87 Rn.
7; Jaeger/Windel, [X.], §
87 Rn.
6; [X.], Z[X.] 2002, 917,
918). Die [X.] des §
87 [X.] erfasst nur Insolvenzgläubiger. Das sind gemäß §
38 [X.] nur dieje-2
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nigen Gläubiger, die einen
bereits
zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben.
c) Da die Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen ist ([X.], Beschluss vom 20.
September 2007 -
IX
ZB 35/07, [X.], 43; vom 26.
März 2010 -
IX
ZB 252/09, [X.]), müssen die Kläger sich daher darauf verweisen lassen, sich mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Einle-gung der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen (vgl. [X.],
[X.] vom
8.
Dezember 1997 -
II
ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; vom 13.
November 2002 -
IV
ZR 146/01, [X.] 2003, 267).
d) Die Höhe des [X.] folgt aus Nr.
1243 des Koste[X.]erzeich-nisses zu §
3 Abs.
2 GKG, weil die Kläger durch Beschluss des Senats vom 15.
Februar 2012 des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlus-tig erklärt worden sind, nachdem sie dieses zurückgenommen haben.
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6
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e) Gemäß §
66 Abs.
8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung ge-bührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Vill
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.08.2010 -
8 O 512/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2011 -
I-25 U 48/10 -
7
Meta
28.06.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. IX ZR 211/11 (REWIS RS 2012, 5138)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5138
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IX ZR 211/11 (Bundesgerichtshof)
Kostenfestsetzung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Justizfiskus als von der Durchsetzungssperre nicht erfasster Neugläubiger
III ZB 63/15 (Bundesgerichtshof)
III ZB 64/15 (Bundesgerichtshof)
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