Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2004, Az. V ZR 7/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1045

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. Oktober 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

[X.] durch Beschluß des Senats vom 9.11.2004 Geschäftsstelle, Kanik, Justizamtsinspektorin in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2004 aufgeho-ben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand: [X.] war Eigentümerin von zwei unbebauten Grundstücken in U. . Aufgrund eines Bebauungsplans wurden die Grundstücke gewerblich nutzbar und erschlossen. Die Anlagen zur Entwässerung der Grundstücke des Baugebiets wurden von einem Zweckverband errichtet. - 3 - Durch Bescheide vom 23. September 1992 setzte der Zweckverband den auf die Grundstücke der Beklagten entfallenden Beitrag für die Herstellung der Entwässerungsanlagen auf insgesamt 100.440 [X.] fest. 41.850 [X.] hiervon waren sofort fällig. Mit diesem Betrag war eine Bebauung der Grundstücke mit einer [X.] von 1.550 qm abgegolten. Der Restbetrag von 58.590 [X.] = 29.956,59 • wurde nach den Bescheiden "dann und insoweit [X.], als eine später über die abgegoltene [X.] hinausgehende Ge-schoßfläche auf den beitragspflichtigen Grundstücken tatsächlich verwirklicht wird".

Die Beklagte bezahlte den Betrag von 41.850 [X.]. Sie bebaute die Grundstücke nicht, sondern verkaufte sie mit Notarvertrag vom 24. Juni 1998 für 2.720.000 [X.] an den Kläger. Zu den Erschließungskosten heißt es in [X.]. [X.] Nr. 2 des Kaufvertrages:

(1) "Kosten für bis heute bereits durchgeführte Erschließungs-maßnahmen im weitesten Sinne (nach dem Baugesetzbuch und nach anderen Vorschriften) trägt der Verkäufer. Kosten für künftige gehen zu Lasten des Käufers. Dieser zahlt auch die-jenigen, die wegen einer Änderung der Ausnutzung anfallen.
(2) Beiträge nach Art. 5 [X.], die nicht Erschließungsmaßnahmen im weitesten Sinne betreffen, sind vom Verkäufer zu entrich-ten, wenn jene ihm schon in Rechnung gestellt wurden, sonst vom Käufer. Dieser zahlt auch diejenigen, die wegen einer Än-derung der Ausnutzung anfallen."

Der Kläger wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Auf den von der Beklagten gekauften Grundstücken und zwei weiteren [X.]n errichtete er ein Bürogebäude. Nach dessen Fertigstellung setzte der Zweckverband weitere 101.322,90 [X.] Kosten für die Herstellung der [X.] 4 - serungsanlagen gegen den Kläger fest. Der Kläger leistete keine Zahlung, [X.] forderte unter Hinweis auf [X.]. [X.] Nr. 2 Abs. 1 des Kaufvertrags die [X.] auf, aus dem gegen ihn festgesetzten Betrag den auf die von ihr gekauf-ten Grundstücke entfallenden Teilbetrag von 58.590 [X.] an den Zweckverband zu überweisen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger wurde am 27. November 2002 von dem Verband gemahnt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 leitete er die Mahnung der Beklagten zu und mahnte sie seinerseits. Die Beklagte leistete weiterhin keine Zahlung. Das führte dazu, daß gegen den Kläger schließlich insgesamt 6.204 • Mahngebühren und [X.] festgesetzt wurden. Hieraus entfallen nach seiner Behaup-tung 4.798,27 • auf die von der Beklagten erworbenen Grundstücke.

Der Kläger verlangt die Erstattung der gegen ihn im Hinblick auf die von der Beklagten erworbenen Grundstücke von dem Zweckverband festgesetzten weiteren Kosten und der gegen ihn insoweit festgesetzten [X.] und Mahnzuschläge, insgesamt 34.769,85 •, zuzüglich Zinsen.

Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassen Revision erstrebt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung.
[X.] Das Berufungsgericht verneint einen Zahlungsanspruch des [X.]. Es meint, bei der Errichtung der Anlagen zur Entwässerung der Grundstücke han-dele es sich nicht um die Errichtung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 [X.], sondern um die Errichtung von Anlagen, deren Kosten nach Art. 5 Bay[X.] von den Grundstückseigentümern zu tragen seien. Die - 5 - Frage, welche der Parteien die hiermit verbundenen Kosten zu tragen habe, sei daher gemäß der [X.]. [X.] Nr. 2 Abs. 2 des Kaufvertrages vereinbarten Rege-lung dahin zu beantworten, daß dies der Kläger sei. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
I[X.] Bei den von dem Zweckverband zur Entwässerung der Grundstücke des Baugebiets errichteten Anlagen handelt es sich um Erschließungsanlagen. Welche der Parteien nach der Bebauung der Grundstücke die von dem [X.] gegen den Kläger als deren Eigentümer festgesetzten Kosten zu tragen hat, ist nach [X.]. [X.] Nr. 2 Abs. 1 und nicht nach [X.]. [X.] Nr. 2 Abs. 2 des [X.] zu entscheiden. 1. Das Berufungsgericht mißversteht § 127 [X.] und meint daher zu Unrecht, bei den Anlagen handele es sich nicht um Erschließungsanlagen. Zu solchen Anlagen im Sinne von § 123 [X.] gehören nicht nur die Anlagen zur verkehrsmäßigen Erschließung und zum Schutz des Baugebiets vor [X.], sondern auch die Anlagen zur Versorgung der Grundstücke mit Elektrizi-tät, Wärme und Gas, die Anlagen zur Be- und Entwässerung und die Anlagen zur Abfallentsorgung ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., [X.]. zu §§ 123 bis 135 Rdn. 1; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], Stand Juli 2004, § 123 Rdn. 4b; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 123 Rdn. 7). Dem entsprechen die ständi-ge Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. [X.], BayVBl. 1995, 762; [X.], 855; [X.], NVwZ-RR 2003, 778) und die Rechtspre-chung des [X.] ([X.] 89, 7 ff.). Auch in der [X.] 6 - sprechung der Zivilgerichte wird als selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Kosten für die Errichtung von Entwässerungsanlagen Erschließungskosten sind ([X.], 311, 321; [X.], [X.], 1283; [X.], [X.] 2003, 204). § 127 Abs. 2 [X.] ist nichts anderes zu [X.]. Soweit eine Maßnahme zur Erschließung eines Baugebiets nicht zu den in § 127 Abs. 2 [X.] aufgezählten Maßnahmen gehört, bedeutet dies nicht, daß es sich bei der Maßnahme nicht um eine Erschließungsmaßnahme handelt, sondern daß die Kosten hierfür nicht bundesrechtlich nach §§ 128 ff [X.] sondern nach den Kommunalabgabengesetzen und damit landesrecht-lich umzulegen sind ([X.], aaO, § 128 [X.] Rn. 52; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 127 Rdn. 25; [X.]/[X.], aaO, § 128 [X.] Rdn. 41). 2. Nach der zwischen den Parteien in [X.]. [X.] Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 des Kaufvertrags vereinbarten Regelung hat im Verhältnis der Parteien zueinander die Beklagte die Kosten derjenigen Erschließungsanlagen zu tragen, die auf den bei Abschluß des Kaufvertrags bereits durchgeführten Maßnahmen beru-hen. So verhält es sich bei den von dem Zweckverband errichteten [X.]. Im Hinblick auf die in [X.]. [X.] Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages weiter vereinbarte Regelung ist indessen fraglich, ob dies auch hinsichtlich der nach der Bebauung der Grundstücke gegen den Kläger festgesetzten Kosten gilt. Hierzu hat die Beklagte geltend gemacht, die Bebauung der [X.] bedeute eine Änderung ihrer Ausnutzung im Sinne der vereinbarten Rege-lung. Ob dies zutrifft, ist eine Frage der Auslegung, die der Senat nicht selbst vornehmen kann, weil weitere Feststellungen hierzu noch in Betracht kommen und der Kläger vorgetragen hat, die vereinbarte Regelung sei in der [X.] 7 - verhandlung von dem Notar dahin erläutert worden, daß nur eine Bebauung, die nicht den Vorgaben des bei Abschluß des Kaufvertrages geltenden Bebau-ungsplans entspreche und aus diesem Grunde zur Festsetzung von weiteren Erschließungskosten führe, eine "Änderung der Ausnutzung" der Grundstücke im Sinne der getroffenen Regelung bedeute.

[X.]

Krüger

Klein

Gaier

[X.]

Meta

V ZR 7/04

22.10.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2004, Az. V ZR 7/04 (REWIS RS 2004, 1045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1045

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