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PDF anzeigen[X.]/01vom28. November 2001in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum Mord u. a.Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2001 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] Erfurtvom 11. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Die Höhe des Tagessatzes für die in die Gesamtfreiheitsstrafe einbe-zogene Geldstrafe wird auf 2 DM festgesetzt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] Detter Bode [X.]
Meta
28.11.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. 2 StR 317/01 (REWIS RS 2001, 432)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 432
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