Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2007, Az. V ZR 128/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3014

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 128/06 Verkündet am: 6. Juli 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2006 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 05. Oktober 2005 wird auch in-soweit zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand Die Rechtsvorgängerin der [X.] erwarb am 5. September 1991 von der Zweigstelle der [X.] (fortan: [X.]) eine Teilfläche von 22.400 m2 eines als Volkseigentum gebuchten Grundstücks zum Preis von 135 DM/m2. Diese Teilfläche beanspruchten der Kläger und seine - am [X.] Rechtsstreit infolge eines Teilvergleichs nicht beteiligte - Schwester aufgrund eines nicht vollzogenen, nach Meinung der zuständigen Stellen aber 1 - 3 - auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts weiterhin vollziehbaren [X.] 1941. Die Rechtsvorgängerin der [X.] schloss deshalb am 16. Oktober 1991 mit dem Kläger und seiner Schwester einen Ver-trag, in welchem sich diese verpflichteten, die Durchführung des Kaufvertrags nicht zu behindern. Zum Ausgleich dafür sollten sie unter anderem von der Rechtsvorgängerin der [X.] die Differenz zwischen dem an die [X.] zu zahlenden Kaufpreis (135 DM/m2) und einem Kaufpreis von 145 DM/m2 erhal-ten. Diese Zahlung sollte unter den gleichen Voraussetzungen fällig werden wie der Kaufpreis für das Grundstück gegenüber der [X.]. Später wurde ein Teil der verkauften Fläche, auf den die Stadt [X.]Ansprüche erhob, aus dem ursprünglichen Vertrag herausgenommen und mit einem gesonderten [X.]. Beide Verträge wurden zu einem zwischen den [X.]en streiti-gen Zeitpunkt erfüllt. Der Kläger verlangt Zahlung der Kaufpreisdifferenz in [X.] von 56.932,35 • und [X.] hieraus seit dem 7. September 1995. Die Beklagte erkannte ihre Zahlungspflicht hinsichtlich der Kaufpreisdifferenz nur teilweise und die [X.] seit dem 7. September 2002 an. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Unter Zurückweisung der Berufung der [X.] im Übrigen hat das [X.] die [X.] auf den Zeitraum ab dem 7. September 2002 begrenzt. Mit seiner von dem [X.] zugelassenen Revision möchte der Kläger eine Verurteilung der [X.] zur Verzinsung der Hauptforderung ab dem 7. September 1995 erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 2 - 4 - Entscheidungsgründe [X.] Das Berufungsgericht begründet die Begrenzung der Verzinsungspflicht auf den Zeitraum ab dem 7. September 2002 damit, dass es für einen früheren Beginn der Verzinsungspflicht an schlüssigem Vortrag fehle. Die Beklagte habe bestritten, dass die Kaufpreiszahlung aus ihren Verträgen mit der [X.] am 7. September 1995 fällig geworden sei. Damit habe sich der Kläger substantiiert auseinandersetzen müssen. 3 I[X.] Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 4 1. Die Beklagte hat sich in dem [X.] vom 16. Oktober 1991 verpflichtet, dem Kläger den Differenzbetrag zwischen dem an die [X.] zu zahlenden Kaufpreis (135 DM/m2) und einem Kaufpreis von 145 DM/m2 un-ter denselben Voraussetzungen zu zahlen, unter denen der Kaufpreis gegen-über der [X.] fällig wird. Das Berufungsgericht hat diese Klausel ausgelegt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich nicht nur die Fälligkeit der Ausgleichsforderung des [X.] nach der Fälligkeit der Kaufpreisforderung der [X.] gegen die Beklagte richten sollten, sondern auch die Folgen einer nicht fälligkeitsgerechten Zahlung. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Die Auslegung wird auch nicht angegriffen. 5 - 5 - 2. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die in dem [X.] vorgesehene Bezugnahme auf den Kauf-vertrag der [X.] mit der [X.] vom 5. September 1991 nach dessen Nicht-durchführung als Bezugnahme auf den [X.] vom 16. Dezember 1992 und auf den diesen Vertrag ergänzenden Vertrag vom 10. März 1993 zu verstehen ist. 6 3. Die von der Revisionserwiderung erhobene Rüge, der [X.] sei unwirksam, ist nicht begründet. 7 a) Die Revisionserwiderung meint, die Stadtgut [X.] GmbH i. A. habe neben der [X.] als Verkäuferin in diesen Vertrag eintreten sollen. Sie sei aber nur durch einen vollmachtslosen Vertreter vertreten gewesen und habe den Vertrag nie genehmigt. Dieser sei deshalb nicht wirksam geworden, eine Fälligkeit vor dem 7. September 2002 nicht eingetreten. 8 b) Fraglich ist schon, ob die Beklagte das Vorliegen der Genehmigung des Vertrags durch die Stadtgut C.

GmbH noch in Frage stellen kann. Sie hat nämlich in der Klageerwiderung vortragen lassen, der ursprüngliche, nicht wirksam gewordene Vertrag vom 5. September 1991 sei durch den [X.] gewordenen [X.] ersetzt worden. Das hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 5. September 2005 zu Eigen gemacht. Es spricht viel dafür, dass der Vortrag der [X.] damit die Wirkungen eines (vorweggenommenen) Geständnisses hat ([X.], Urt. v. 23. November 1977, [X.], NJW 1978, 884, 885; Urt. v. 13. November 2003, [X.], [X.], 513, 516) und sie an diesen ursprünglichen Vortrag bindet (§ 290 ZPO). Das kann aber offen bleiben. 9 - 6 - c) Ein Fehlen der in dem Vertrag vorgesehenen Genehmigung durch die GmbH führt nämlich, was der Senat, da sich das Berufungsgericht mit dieser Frage nicht befasst hat und weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, durch Auslegung selbst feststellen kann, nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags. Die Genehmigung des Vertrags durch die GmbH ist nicht deshalb vorgesehen [X.], weil diese in dem [X.] übernommen hätte. Das ist nämlich nicht der Fall. Die Genehmigung beruht allein darauf, dass die [X.] ausweislich des Vertrags seinerzeit beabsichtigte, das verkaufte Grundstück der GmbH zuzuordnen, und nach Erlass eines solchen Zuordnungsbescheids zu einer Verfügung über das Grundstück nicht mehr in der Lage sein würde. Die [X.] stellt deshalb nicht die Wirksamkeit des Vertrags in Frage, sondern soll seine Erfüllung auf Seiten der [X.] absichern. Das Ausbleiben der Geneh-migung konnte die [X.] zwar vor Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Eigen-tumsverschaffungspflicht stellen. Diese waren aber - wie der weitere Verlauf der Vertragsabwicklung zeigt - (anderweitig) lösbar. An der Wirksamkeit des Vertrags ändert das nichts. 10 4. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indessen in seiner Meinung, ein vor dem 7. September 2002 liegender Eintritt der Fälligkeit sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall. Die [X.] der [X.] gegenüber der [X.] wurde spätestens am 7. Sep-tember 1995 fällig. 11 a) Diesen Fälligkeitszeitpunkt hat der Kläger, was das Berufungsgericht verkennt, substantiiert vorgetragen. Er hat dieses Datum bereits in der [X.] genannt, und auch nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, indirekt durch die Angabe des Zeitpunktes, zu dem die Beklagte gezahlt habe. Er hat vielmehr ausdrücklich behauptet, dass die Zahlungspflicht der [X.] am 12 - 7 - 7. September 1995 sowohl der [X.] als auch ihm und seiner Schwester gegen-über fällig geworden sei. Mehr konnte von ihm nicht verlangt werden. Er war an dem Vertrag der [X.] mit der [X.] nicht beteiligt. Auskunft über den Inhalt ihrer Verträge mit der [X.] konnte nur die Beklagte geben. b) Diesen Vortrag hat die Beklagte jedenfalls nicht hinreichend substanti-iert bestritten. 13 [X.]) Zweifelhaft ist schon, ob die Beklagte den Eintritt der Fälligkeit ihrer Zahlungspflicht am 7.September 1995 überhaupt bestritten hat. Sie hat nämlich schon in ihrer Klageerwiderung eingeräumt, dass —der Wortlaut der Vereinba-rung für eine Fälligkeit 7.9.1995fi spreche. Sie hat sich gegen eine [X.] vor dem 7. September 2002 auch nur mit der Erwägung verteidigt, ihre Zah-lungsverpflichtung gegenüber dem Kläger habe erst nach [X.] der [X.] Kaufpreise durch die [X.] an den Kläger und seine Schwester begonnen. Das besagt aber für die maßgebliche Frage, wann ihre eigene [X.] fällig wurde, nichts. Diese Frage bedarf keiner Vertiefung. 14 bb) Der Kläger hat nämlich zur Vorbereitung der mündlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 eine Zah-lungsbestätigung der für die [X.] handelnden [X.] vom 15. März 2002 vorge-legt. Aus dieser Bestätigung ergibt sich nicht nur, dass die Beklagte den [X.] schon zu diesem Zeitpunkt, also deutlich vor dem 7. September 2002, gezahlt hatte. Sie weist zudem aus, dass die Beklagte we-gen der verspäteten Zahlung des Kaufpreises für die auch von der Stadt [X.]beanspruchte Teilfläche 201.430,51 • an [X.] bezahlt hat. Das entspricht bei dem hierauf entfallenden Kaufpreis von 371.474 • einem Zinszeitraum von etwas über 6,5 Jahre und spricht für eine Fälligkeit dieser 15 - 8 - Forderung am 7. September 1995. Die Zinszahlung schloss zwar, für sich ge-nommen, nicht von vornherein aus, dass der Kaufpreis aus dem geänderten ursprünglichen Kaufvertrag später fällig wurde. Eine solche Fallgestaltung hätte die Beklagte aber im Einzelnen darlegen und dabei auch erklären müssen, weshalb der Kaufpreis für die andere Fläche schon vor der bestätigten Zahlung bis auf einen Rest von 31.000 • gezahlt war. Das ist nicht geschehen. cc) Entsprechender Vortrag war auch nicht im Hinblick auf die als Identi-täts- und [X.] bezeichnete Vereinbarung der [X.] mit der [X.] vom 13. November 2001 entbehrlich. In dieser Vereinbarung ist zwar auch eine Regelung über die Kaufpreisfälligkeit enthalten. Ob eine hierdurch im Nachhinein vorgenommene Änderung der Fälligkeitsregelung aus dem Kaufver-trag der [X.] mit der [X.] im Verhältnis der [X.] zu dem daran nicht beteiligten Kläger überhaupt berücksichtigt werden könnte, ist fraglich. Denn sie stellte sich dann als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter dar. Das bedarf aber keiner Entscheidung, weil diese Vereinbarung keine Modifikation der Fälligkeits-regelung in dem ursprünglichen Kaufvertrag enthält. Der Kaufpreis, mit dessen Fälligkeit sich diese Klausel befasst, ist nicht der an das Ergebnis der Vermes-sung angepasste ursprüngliche Kaufpreis. Dieser Kaufpreis enthält vielmehr auch noch 8% Zinsen vom 7. April 1995 bis zur Kaufpreisfälligkeit. Das ist der [X.] aus dem ursprünglichen Kaufvertrag, an dem die [X.] festgehal-ten und den die Beklagte ihr auch gezahlt hat. 16 [X.]) Wie es unter diesen Umständen zu einer Fälligkeit erst ab dem 7. September 2002 kommen konnte, musste die Beklagte als allein [X.] bei dieser Sachlage im Einzelnen darlegen. Das ist nicht gesche-hen und führt nach § 138 Abs. 3 ZPO dazu, dass der Vortrag des [X.] als zugestanden gilt. Eine [X.] ist zwar nicht schlechthin zu substantiiertem 17 - 9 - Bestreiten verpflichtet. Eine solche Pflicht kann aber in Betracht kommen, wenn die [X.] alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen ([X.]Z 100, 190, 196; Senat, Urt. v. 14. Mai 2004, [X.], [X.] 2004, 494, 495). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die behaupteten Vorgänge im [X.] des [X.] abgespielt haben (vgl. [X.]Z 12, 49, 50). So liegt es hier. Es geht um die Frage, wann der von der [X.] nach ihren Verträgen mit der [X.] geschuldete Kaufpreis fällig war. Das kann nur die Beklagte, nicht der Kläger wissen. 5. Damit aber kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Dies führt zur Verurteilung der [X.] zur Zahlung von Zinsen auch für den Zeitraum vom 7. September 1995 bis zum 6. September 2002. 18 . - 10 - II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. 19 [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.10.2005 - 5 [X.][X.], Entscheidung vom [X.]

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V ZR 128/06

06.07.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2007, Az. V ZR 128/06 (REWIS RS 2007, 3014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3014

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