Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2007, Az. 3 StR 273/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2311

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[X.] vom 23. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2007 ge-mäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt, b) das Urteil des [X.] vom 5. März 2004 aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs schuldig ist, und bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 500 • verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Be-schluss vom 2. Dezember 2004 die Verfolgung auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt, den Schuldspruch entsprechend geändert und seine weitergehen-de Revision verworfen. Den Strafausspruch hatte er gemäß § 354 Abs. 1 a StPO bestehen lassen (BGHSt 49, 371 ff.). 1 Mit Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136/05 - hat das Bundesver-fassungsgericht diese Entscheidung aufgehoben. Sie verletze den Angeklagten in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil durch sie dem Beschwerdeführer [X.] entzogen werde. Eine Strafzu-messungsentscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1 a StPO sei ausgeschlossen, wenn zugleich eine Neuentscheidung über einen fehlerhaften Schuldspruch erfolgen müsse. Nach Zurückverweisung an den [X.] hat der [X.] beantragt, die Verfolgung auf den Vor-wurf des Betrugs zu beschränken, den Schuldspruch entsprechend zu ändern und das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufzuheben. Der Angeklagte hat beantragt, das Verfahren wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einzustellen. 2 1. Nachdem das [X.] den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2004 in vollem Umfang aufgehoben hat, obwohl sich die ver-fassungsrechtliche Beanstandung nur auf den Strafausspruch bezog, waren nunmehr Schuld- und Strafausspruch erneut zu überprüfen. Mit Zustimmung des [X.]s hat der Senat die Verfolgung gemäß § 154 a StPO auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt und den Schuldspruch entsprechend 3 - 4 - geändert. Hinsichtlich der verbleibenden Verurteilung wegen Betrugs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen zur Auf-hebung des Urteils führenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Nach der vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung und der durch sie bedingten Schuldspruchänderung war der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Sache war dementsprechend in-sofern an eine andere Strafkammer des [X.] zurückzuverweisen. 4 3. Die beantragte Einstellung des Verfahrens wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung kam bei einem Betrug mit einem Schaden von weit über drei Millionen DM, zumal mit Blick auf die Intensität der Beteiligung des Angeklagten, auch unter Berücksichtigung sämtlicher zu seinen Gunsten zu [X.] und vom [X.] tatsächlich bedachten Umstände, nicht in Betracht. Die vom [X.] erkannte Geldstrafe war außergewöhnlich, wenn nicht unvertretbar milde. Dass zwischen der Entscheidung des Senats vom 2. Dezember 2004 und dem Beschluss des [X.]s vom 14. Juni 2007 weitere zwei Jahre und sechs Monate verstrichen sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. 5 Tolksdorf [X.]von [X.] [X.]

Meta

3 StR 273/04

23.08.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2007, Az. 3 StR 273/04 (REWIS RS 2007, 2311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2311

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