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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18. Oktober 2006 wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom [X.] 2007 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Streitwert: 270 • [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.]OLG [X.], Entscheidung vom 18.10.2006 - 1 U 34/06 -
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27.09.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. III ZR 284/06 (REWIS RS 2007, 1732)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1732
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