Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2012, Az. 3 StR 186/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5753

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 186/12
vom
12. Juni 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 12.
Juni 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16.
Januar 2012

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "versuchten schweren Raubes" in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf 1
-
3
-
die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und hat zudem den aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Angeklagte hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen wegen versuchten besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht, da er bei der Tat Pfefferspray und somit ein gefährliches Werkzeug im Sinne des
§
250 Abs.
2 Nr.
1 Alt.
2 StGB verwendete.
Wie sich insbesondere aus der Strafzumessung des angefochtenen Urteils ergibt, ist auch das [X.] davon in zutreffender Weise ausgegangen, ohne dies aber im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen.
Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend be-richtigt, weil die von §
260 Abs.
4 Satz
1 [X.] geforderte rechtliche Bezeich-nung der Straftat eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikation erfordert (vgl. [X.], [X.], 54.
Aufl., § 260 Rn. 25a).
2. Die straferschwerende Berücksichtigung des Umstands, dass der An-geklagte "den angestrebten [X.] nicht nur durch das bloße Entreißen der [X.], verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von [X.] (§
46 Abs.
3 StGB) und führt daher zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Dabei kann dahinstehen, ob eine strafschärfende Verwertung des [X.] unter dem Gesichtspunkt rechtsfehlerfrei wäre, dass nicht nur die Wegnahme ermöglicht, sondern zudem die Identifizierung des [X.] als Täter erschwert werden sollte; denn die Kammer hat bei der Strafzumessung nicht allein auf den -
im Übrigen durch die Feststellungen und die Beweiswürdigung nicht näher belegten -
letztgenannten Aspekt abgestellt, sondern ausdrücklich auch darauf, dass die Verwendung des Pfeffersprays die Wegnahme habe erleichtern sollen. Der [X.] vermag nicht auszuschließen, 2
3
-
4
-
dass das [X.] ohne diese
rechtsfehlerhafte Erwägung auf eine niedrige-re Strafe erkannt hätte.
3. Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass die mögli-chen Auswirkungen der festgestellten depressiven Störung des Angeklagten und der damit einhergehenden Medikamenteneinnahme auf dessen [X.] (§
21 StGB) -
gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sach-verständigen -
näher in den Blick zu nehmen und im Urteil zu erörtern sind. In-des
berührt
dies
den Schuldspruch nicht, da eine Aufhebung der Einsichts-

oder Steuerungsfähigkeit im Sinne
des §
20 StGB nach den Feststellungen nicht in Betracht kommt.
[X.]Pfister

Hubert

Mayer Gericke
4

Meta

3 StR 186/12

12.06.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2012, Az. 3 StR 186/12 (REWIS RS 2012, 5753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5753

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 186/12 (Bundesgerichtshof)

Schwerer Raub: Pfefferspray als gefährliches Werkzeug


3 StR 294/10 (Bundesgerichtshof)

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Dauerstraftat bei Fahrtunterbrechung


3 StR 294/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 134/14 (Bundesgerichtshof)

Versuch der Körperverletzung: Freiwilligkeit des Rücktritts vom unbeendeten Versuch; Erreichen eines außertatbestandlichen Ziels


2 StR 85/19 (Bundesgerichtshof)

Besonders schwerer Raub: Einheit zwischen Nötigung und Wegnahme


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 186/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.