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PDF anzeigen[X.] StR 418/02vom26. November 2002in der [X.] versuchten Totschlags u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2002einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahinberichtigt, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung sowie der [X.] ([X.]) schuldig ist.Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten [X.] des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).Tepperwien Kuckein Athing
Meta
26.11.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2002, Az. 4 StR 418/02 (REWIS RS 2002, 522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 522
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