Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2013, Az. 6 PB 13/13, 6 PB 13/13 (6 P 11/13)

6. Senat | REWIS RS 2013, 4293

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Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Sache gibt dem Senat Gelegenheit, die Rechtseinheit hinsichtlich der Frage herzustellen, unter welchen Umständen im Verhinderungsfall nachgerückter Ersatzmitglieder der Jugendvertretung den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280 und vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 einerseits sowie [X.], Urteil vom 13. März 1986 - 6 [X.] - [X.]E 51, 261 andererseits).

2

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 11.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

Meta

6 PB 13/13, 6 PB 13/13 (6 P 11/13)

10.07.2013

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend OVG Lüneburg, 13. März 2013, Az: 17 LP 15/11, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2013, Az. 6 PB 13/13, 6 PB 13/13 (6 P 11/13) (REWIS RS 2013, 4293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4293

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