Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.05.2013, Az. 6 PB 6/13, 6 PB 6/13 (6 P 6/13)

6. Senat | REWIS RS 2013, 5645

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Gegenstand

Nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung; Weiterbeschäftigungsschutz


Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Sache gibt dem Senat Gelegenheit, die Rechtseinheit hinsichtlich der Frage herzustellen, unter welchen Umständen im Verhinderungsfall nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280 und vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 einerseits sowie [X.], Urteil vom 13. März 1986 - 6 [X.] - [X.]E 51, 261 andererseits).

2

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 6.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

Meta

6 PB 6/13, 6 PB 6/13 (6 P 6/13)

21.05.2013

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend OVG Lüneburg, 30. Januar 2013, Az: 17 LP 10/11, Beschluss

§ 9 BPersVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.05.2013, Az. 6 PB 6/13, 6 PB 6/13 (6 P 6/13) (REWIS RS 2013, 5645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5645

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6 P 6/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Hilfsantrag auf Feststellung; Ersatzmitglied der Jugendvertretung; zeitweilige Verhinderung …


6 P 11/13 (Bundesverwaltungsgericht)


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