Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2021, Az. 2 StR 323/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2021, 8708

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Gegenstand

Strafverurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht u.a.: Bestimmtheit und Strafbewehrtheit einer Meldeweisung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt worden ist,

b) im [X.].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den vom [X.] in seiner Zuschrift genannten Gründen ohne Erfolg.

3

2. Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Hingegen hält die Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

a) Nach Vollverbüßung einer Jugendstrafe von zwei Jahren wurden durch Beschluss des [X.] vom 26. Februar 2018 Anordnungen zur Führungsaufsicht getroffen, die auch „strafbewehrte“ Weisungen enthielten. So wurde dem Angeklagten unter anderem auferlegt, sich unverzüglich nach seiner Haftentlassung bei der zuständigen Bewährungshilfe zu melden und mindestens einmal persönlich zu den vom Bewährungshelfer festzulegenden [X.]en dort vorzusprechen.

5

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 konkretisierte das [X.] diesen Beschluss wie folgt:

„Der Verurteilte hat sich bis zum Ende der Führungsaufsicht jeden ersten Donnerstag im Monat um 10.00 Uhr, beginnend mit dem 3. Januar 2019, bei seiner Bewährungshelferin [X.]in der Dienststelle der Bewährungshilfe ... in B.       persönlich zu melden.“

6

Der Angeklagte wurde ausdrücklich zugleich darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Weisung um eine strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB handele und ein Verstoß hiergegen während der Führungsaufsicht auf Antrag der Aufsichtsstelle mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden könne.

7

Entgegen den gerichtlichen Beschlüssen vom 26. Februar und 10. Dezember 2018 meldete sich der Angeklagte nicht bei seiner Bewährungshelferin. Die im Beschluss vom 10. Dezember 2018 festgesetzten Termine an jedem ersten Donnerstag im Monat um 10.00 Uhr ignorierte er vollständig. Auch zu den von der Bewährungshelferin angesetzten Terminen am 24. Juli, 31. Juli und 22. August 2019 meldete sich der Angeklagte nicht. Obwohl er von sämtlichen Terminen wusste, nahm er keinen einzigen wahr. Dadurch gefährdete er den Zweck der Maßregel. Die Führungsaufsichtsstelle stellte mit Schreiben vom 9. September 2019 Strafantrag wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht.

8

b) Das [X.] hat darin trotz mehrfach nicht wahrgenommener Termine (lediglich) einen Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gesehen, da der Angeklagte entgegen den Beschlüssen keinen Kontakt zur Bewährungshilfe gehalten habe und den festgesetzten Terminen bei der Bewährungshilfe nicht nachgekommen sei.

9

c) Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe sich auf der Grundlage dieses Sachverhalts, wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht strafbar gemacht, wird nicht von den Feststellungen getragen. Dies gilt - zumal das [X.] nicht näher ausgeführt hat, in welchen Unterlassungen sie im Einzelnen konkret das strafbare Verhalten sieht - im Hinblick auf den gesamten angeklagten Tatzeitraum, der in Beschlüssen vom 26. Februar und 10. Dezember 2018 näher ausgeführte [X.], mit der Bewährungshelferin Kontakt zu halten, in der [X.] vom 19. Juni 2018 bis 25. September 2019 erfasst. Im Einzelnen:

aa) Für eine Strafbarkeit für die [X.] bis zur Anordnung des Beschlusses vom 10. Dezember 2018 fehlt es schon an jeglichen Feststellungen dazu, welche Termine der Angeklagte im Einzelnen in diesem [X.]raum versäumt hat und ob dies auch vorsätzlich geschehen ist. Die genauen Termine, an denen sich der Angeklagte bei seinem Bewährungshelfer hätte melden sollen, ergeben sich nicht aus dem Beschluss vom 26. Februar 2018, sondern bedurften noch einer Festlegung durch den Bewährungshelfer. Dies steht zwar der Annahme einer hinreichend bestimmten Weisung nicht im Wege ([X.]St 58, 72, 74), erfordert aber, dass der Tatrichter die vom Bewährungshelfer in Ausfüllung des gerichtlichen Beschlusses festgesetzten Termine mitteilt und zudem darlegt, dass der Angeklagte durch Schreiben oder sonstige Benachrichtigung davon Kenntnis genommen hat. Insoweit kommt es an dieser Stelle nicht mehr entscheidend darauf an, ob dem Hinweis des [X.]s auf die Erteilung einer „strafbewehrten“ Weisung noch hinreichend entnommen werden kann, dass der Angeklagte - wie erforderlich - auf die Strafbewehrtheit des Verstoßes gegen die ihm auferlegte Kontaktweisung hingewiesen worden ist.

bb) Eine Strafbarkeit nach § 145a StGB für [X.] ab dem ersten im Beschluss vom 10. Dezember 2018 genannten Termin, an dem sich der Angeklagte bei seiner Bewährungshelferin [X.]hätte melden sollen, scheitert zwar nicht daran, dass es sich hier - wie die Revision meint - um eine unbestimmte Weisung handeln würde. Das Gegenteil ist der Fall. Der im Urteil im Einzelnen mitgeteilten Weisung ist hinreichend klar zu entnehmen, an welchem Tag und zu welcher [X.] sich der Angeklagte bei der Bewährungshelferin zu melden hat; auch ergibt sich deutlich, dass der Angeklagte auf die mögliche Strafbarkeit bei [X.]n hingewiesen worden ist.

(1) In Anbetracht der konkret im Beschluss vom 10. Dezember 2018 genannten Termine, an denen der Angeklagte - jeweils am ersten Donnerstag im Monat um 10.00 Uhr - bei der Zeugin [X.]hätte erscheinen müssen, scheidet eine Strafbarkeit hinsichtlich der von ihr angesetzten und vom Angeklagten versäumten Termine vom 24. Juli, 31. Juli und 22. August 2019 jedoch aus. Die Weisung, sich zu einem bestimmten [X.]punkt bei einem Bewährungshelfer zu melden, kann durch diesen nicht abgeändert werden. Maßgeblich für den Verstoß gegen eine wirksam erteilte Weisung ist lediglich die Nichtbefolgung des in dem gerichtlichen Beschluss verlangten Verhaltens ([X.]St 58, 72, 75). Da es sich bei den oben genannten Terminen sämtlich um solche handelt, die nicht auf den ersten Donnerstag im Geltungszeitraum des Beschlusses fallen und abweichend von diesen auf andere Tage gelegt worden sind, kann ihre Versäumung eine Strafbarkeit nicht begründen.

(2) Die Annahme strafbaren Verhaltens lässt sich aber auch nicht auf eine Versäumung von im gerichtlichen Beschluss genannten Terminen am ersten Donnerstag im Monat stützen.

Das [X.] hat insoweit zwar festgestellt, der Angeklagte habe die im Beschluss vom 10. Dezember 2018 festgesetzten Termine „komplett“ ignoriert. Dies ist allerdings nicht in Einklang zu bringen mit den Angaben der Zeugin [X.]in der Hauptverhandlung. Diese hat angegeben, es habe während der [X.] ihrer Zuständigkeit für den Angeklagten von Oktober 2018 bis Januar 2020 „nur sechs persönliche Treffen“ gegeben; nähere Angaben dazu, wann diese Treffen stattgefunden haben, enthält das Urteil aber nicht. Es ist daher nicht auszuschließen, dass diese Treffen jedenfalls zum Teil auch in der fraglichen [X.] stattgefunden haben. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Angeklagte damit jedenfalls einen der in Bezug genommenen [X.] versäumt hat - was für den Schuldspruch nach § 145a StGB ausreichend sein kann - ergibt sich daraus noch kein Nachweis für einen konkreten Weisungsverstoß an einem bestimmten Tag.

Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte - folgt man den Angaben der Zeugin [X.]- zu bestimmten, nicht näher aufgeführten Terminen „immer mal wieder entschuldigt habe mit dem Hinweis, dass er arbeiten müsse“, und es fraglich ist, ob die Versäumung eines so abgesagten Termins strafbares Verhalten noch begründen kann. Zwar kann ein Bewährungshelfer - wie ausgeführt - zu Lasten des Angeklagten gerichtliche Weisungen nicht abändern; strafbar ist allein die Nichtbefolgung des in dem gerichtlichen Beschluss verlangten Verhaltens. Nicht ausgeschlossen ist demgegenüber, dass ein möglicher ausgesprochener Verzicht auf einen Gesprächstermin unter bestimmten Voraussetzungen ein den objektiven Tatbestand ausschließendes Einverständnis darstellt (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar, 13. Aufl., § 145a, Rn. 13; [X.] StV 2014, 161, 163f.). Jedenfalls versteht es sich ohne nähere Kenntnis von den Vorstellungen des Angeklagten nicht von selbst, dass ein Fernbleiben von einem solchermaßen abgesetzten Termin als vorsätzlicher Verstoß gegen § 145a StGB angesehen werden kann.

3. Die Aufhebung der Verurteilung hinsichtlich des Weisungsverstoßes entzieht dem [X.] die Grundlage.

Franke     

        

     [X.]     

        

     Meyberg

        

[X.] Grube
ist urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.

        

Richter am [X.] Schmidt
ist urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.

        
        

Franke

        

Franke

        

Meta

2 StR 323/20

16.02.2021

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 6. Mai 2020, Az: 400 Js 10387/20 - 12 KLs

§ 68b Abs 1 Nr 7 StGB, § 145a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2021, Az. 2 StR 323/20 (REWIS RS 2021, 8708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8708

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 RVs 27/18 (Oberlandesgericht Hamm)


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Wird zitiert von

6 StR 511/22

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