Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2016, Az. V ZR 102/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14647

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110316UVZR102.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

11. März 2016

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschl[X.]werk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 683 Satz 1, § 859 Abs. 1 und 3
Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener
Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des [X.] im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.
[X.], Urteil vom 11. März 2016 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die
Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und
die Richter Dr.
Czub, Dr.
Kazele und Dr.
Göbel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird -
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels -
das Urteil der
Zivilkam-mer
83
des [X.] vom 3.
März 2015 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der [X.] die Kl[X.] von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden [X.] ab dem 20. Dezember 2012 und Mahnkosten in Hö-

In diesem Umfang wird die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2014 zu-rückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tr[X.]n die [X.] 60 % und die Klägerin 40 %. Die Kosten des Berufungs-
und [X.] trägt die [X.].

Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Der auf die
[X.] zugelassene Pkw wurde -
nicht von ihr -
am 16.
Juni
2010 auf dem Kundenparkplatz eines Verbrauchermarktes in [X.] in der [X.] zwischen 8.00 Uhr und 10.05 Uhr abgestellt.
Da die durch entspre-chende Schilder kenntlich gemachte Höchstparkzeit von 90 Minuten überschrit-ten war, veranlasste ein Mitarbeiter der Klägerin die Umsetzung des Fahrzeugs. Die Klägerin war aufgrund eines zwischen ihr und der
Betreiberin des [X.] (nachfolgend: [X.]) bestehenden Rahmenver-tr[X.]s verpflichtet, unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen.
Die hierfür .
Die Ansprüche gegenüber dem [X.] Nutzer der Fläche bzw. gegen den Halter des entsprechenden [X.] auf Ersatz der Kosten wurden
an sie abgetreten.
Mit Schreiben vom 12.
Oktober 2012 forderte auf und mahnte mit weiterem Schreiben vom 13. Juni 2013 diesen Betrag zu-züglich weiterer Kosten an.
Mit der Kl[X.] hat die Klägerin von der [X.] Zahlung von 219,50

zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Oktober 2012,
Kosten von 5,10

eine
Halteranfr[X.] sowie Mahn-

verlangt. Das Amtsgericht hat der Klägerin -
unter Abweisung der weitergehenden Kl[X.] -
130

kosten zuzüg-lich 20

nebst Zinsen seit dem 20. Dezember 2012 zu-gesprochen und die [X.] darüber hinaus zur Zahlung der Anfr[X.]-
und Mahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Kl[X.] auch insoweit
abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, möchte die Klägerin die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
1
2
-
4
-
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die [X.] keinen Anspruch auf Zahlung von 130

aus einer berechtigten Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag. [X.] bleiben könne, ob es sich bei dem [X.] durch ein beauftragtes Unternehmen zumindest auch um ein objektiv frem-des Geschäft zugunsten des Halters handele. Es fehle jedenfalls an dem erfor-derlichen mutmaßlichen oder wirklichen Willen der [X.], ihr Fahrzeug [X.] durch Dritte umsetzen zu lassen. Der wirkliche Wille der als Zu-standsstörerin anzusehenden [X.] werde
darauf gerichtet
gewesen sein, dass der Fahrzeugführer als Handlungsstörer die [X.] beende. Soweit der wirkliche Wille der [X.] nicht feststellbar sei, könne auch ein mutmaß-licher Wille nicht unterstellt werden. Entscheidend sei, ob dem Geschäftsherrn die Übernahme des Geschäfts durch den Geschäftsführer zum [X.]punkt der Geschäftsführung mehr Vorteile
als Nachteile bringe, so dass von seinem Inte-resse auf seinen Willen geschlossen werden könne. Dies sei hier im Hinblick auf die der [X.] allein durch die Geschäftsführung der Klägerin entstan-denen Kosten nicht anzunehmen. Der fehlende Wille der [X.] sei auch nicht gemäß §
679 [X.] unbeachtlich. Für deliktische Ansprüche fehle
es an einem
Verschulden der [X.]. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche-rung schieden aus, weil die [X.]
durch das Abschleppen keinen Vermö-gensvorteil erlangt habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
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-
5
-
1. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Klägerin hat aus abge-tretenem Recht (§ 398 [X.]) der [X.] gegen die [X.] in der Hauptsache gemäß §
683 Satz 1
[X.] in Verbindung mit §
670 [X.] einen
Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten einschließlich der
Vorbereitungs-kosten in Höhe von 130

a) Die im Auftrag der [X.] durchgeführte Umsetzung des
Fahrzeugs der [X.] stellt
ein Handeln in fremdem Rechtskreis und damit eine Fremdgeschäftsführung im Sinne von § 677 [X.] dar. Ein Geschäft der [X.] war dies
deshalb, weil sie
als Halterin des Fahrzeugs
zur Entfer-nung nach
§
862 Abs.
1 [X.] bzw. -
wenn das Parken als teilweise Besitzent-ziehung qualifiziert
wird -
gemäß
§ 861 Abs. 1 [X.] verpflichtet war. Das unbe-fugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet
eine verbotene Eigenmacht im Sinne von §
858 Abs.
1 [X.], für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls
der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist. Dies gilt auch dann, wenn das Parken
an bestimmte Bedingungen -
wie hier die Festle-gung einer Höchstparkdauer von 90 Minuten -
geknüpft ist und diese nicht ein-gehalten werden ([X.], Urteil vom 18.
Dezember 2015 -
V
[X.], juris Rn. 13; Urteil vom 4.
Juli 2014 -
V
[X.], NJW 2014, 3727 Rn.
13; Urteil vom 21.
September 2012 -
V
ZR 230/11, [X.], 3781 Rn.
5; Urteil vom 5.
Juni 2009 -
V
ZR 184/08, [X.]Z 181, 233 Rn.
13).
Dass die Grundstücksbe-sitzerin -
auf den Willen der nur im Auftrag handelnden Klägerin kommt es nicht an -
auch im
eigenen Interesse tätig geworden ist, schließt ihren
Fremdge-schäftsführungswillen nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Mai 2009 -
VIII
ZR 302/07, [X.], 2590 Rn.
18 mwN).
b) Die Übernahme des Geschäfts entsprach dem Interesse der Beklag-ten.

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7
-
6
-
aa) Die Übernahme einer Geschäftsführung liegt dann im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist (vgl. [X.],
Urteil vom 20.
April 1967 -
VII
ZR 326/64, [X.]Z 47, 370, 372
ff.; Urteil vom 28.
Oktober 1992 -
VIII
ZR 210/91, NJW-RR 1993, 200; siehe aus der Literatur [X.]/[X.],
[X.], Stand: 1.10.2015,
§
683 Rn.
7; MüKo[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
683 Rn.
4). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gilt die Tilgung einer einredefreien Schuld grundsätzlich als vorteilhaft und damit als interessegemäß ([X.], Urteil vom 20.
April 1967 -
VII
ZR 326/64, [X.]Z 47, 370, 372
ff.; Urteil vom 20. Juni 1968 -
VII ZR 170/66, [X.], 1201). Entsprechendes gilt, wenn ein Grundstückseigentümer eine Eigentums-beeinträchtigung selbst beseitigt. Der Störer wird von der ihm gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] obliegenden Pflicht
frei, so dass die Übernahme des [X.] auch in seinem objektiven Interesse liegt und er -
wenn die weiteren Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen -
verpflichtet ist, dem Eigentümer gemäß § 683 [X.] die zu der [X.] erforderlichen Aufwendungen zu erstatten (vgl. [X.], Urteil vom
8. März 1990 -
III ZR 81/88, [X.]Z 110, 313, 314 ff.; siehe auch [X.], Urteil vom 4. Februar 2005 -
V [X.], NJW 2005, 1366 ff.; Urteil vom
13.
Januar 2012 -
V [X.], [X.], 1080, Rn. 6). Der Umstand, dass der Geschäftsherr Aufwendungsersatz schuldet, kann naturgemäß seinem Inte-resse nicht schon von vornherein und generell entgegenstehen, weil § 683 [X.] sonst nie erfüllt wäre ([X.]/[X.], [X.], Stand: 1.10.2015, §
683 Rn.
7).
bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze und der hiernach gebotenen ob-jektiven Betrachtung stellt sich die Entfernung des Fahrzeugs
für die [X.] als vorteilhaft dar. Sie ist durch die Umsetzung, zu der die Grundstücksbesitze-rin gemäß § 859 Abs. 1 und 3 [X.] berechtigt war,
von ihrer Verpflichtung ge-mäß §
862 Abs.
1 Satz
1 [X.] bzw. gemäß § 861 Abs. 1 [X.] frei geworden. Andere, für die [X.] kostengünstigere
und vorteilhaftere Möglichkeiten, die-8
9
-
7
-
sen Anspruch zu erfüllen, bestanden nicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die [X.] von der [X.] die sofortige Beseitigung der [X.] verlangen und den Anspruch auch im Wege der Selbsthilfe durchsetzen konnte. Zu einer sofortigen Beseitigung waren jedoch weder die [X.] noch der Fahrer des Fahrzeugs in der L[X.], da sie sich in dem maßgeblichen [X.]-punkt der Geschäftsübernahme weder
bei dem Fahrzeug befanden
noch bin-nen kurzer [X.]
ermittelt werden konnten. Die einzige Möglichkeit, den [X.] Zustand unmittelbar zu beseitigen, bestand deshalb in dem Umsetzen des Fahrzeugs. Demgegenüber war die
[X.]
nicht verpflich-tet, die Störung so lange hinzunehmen, bis der Fahrer das Fahrzeug selbst von dem Parkplatz entfernte oder aber die [X.] nach entsprechender [X.] und Unterrichtung über die Störung durch die [X.] dies veranlasste. Aus der Sicht eines verständigen, sich [X.] entsprach das Abschleppen deshalb seinem Interesse, weil nur auf diese Weise der Beseitigungsanspruch zu der geschuldeten [X.] erfüllt werden konnte.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 683 [X.] ebenfalls vor. Das [X.] des Fahrzeugs entsprach dem mutmaßlichen Willen der [X.].
aa) Dazu, welchen wirklichen Willen die [X.] hatte, hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. Seine Überlegung, der Wille der [X.] werde darauf gerichtet gewesen sein, dass der Fahrzeugführer die [X.] beende, ist zum einen spekulativ. Zum anderen besagt sie
nichts zu der hier entscheidenden Fr[X.], welchen Willen die [X.] für den Fall [X.], dass der Fahrer zu der geschuldeten sofortigen Beseitigung der Besitzstö-rung nicht in der L[X.] war.
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-
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-
bb) Da sich hiernach der wirkliche Wille der [X.] nicht feststellen lässt, kommt es entscheidend auf ihren mutmaßlichen Willen an. Das
ist derje-nige Wille, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im [X.]punkt der Übernahme geäußert haben würde. Mangels anderer Anhalts-punkte ist als mutmaßlicher Wille der Wille anzusehen, der dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 20.
April 1967 -
VII
ZR 326/64, [X.]Z 47, 370, 374; Urteil vom 7. März 1989 -
XI ZR 25/88, NJW-RR 1989, 970; siehe aus der Literatur Müko[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
683 Rn.
10;
[X.]/[X.], [X.], 75. Aufl.,
§ 683 Rn. 5; für den Fall des Abschleppens ei-nes Fahrzeugs a. [X.], [X.], 1025, 1027, der aber die Vorausset-zungen des § 679 [X.] bejaht). Da die Entfernung des Fahrzeuges im
objekti-ven Interesse der [X.] lag, war auch ihr mutmaßlicher
Willen
hierauf ge-richtet.
Sie wurde durch die Geschäftsführung von ihrer Verpflichtung zur sofor-tigen Störungsbeseitigung befreit, die nur durch ein Umsetzen des Fahrzeugs bewirkt werden konnte.
d) Das Berufungsurteil kann deshalb im Hinblick auf die Abweisung der [X.] keinen Bestand haben
und unterliegt der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst [X.], weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache zur Ent-scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der [X.] ist in Höhe

aa) Aufgrund der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag kann die [X.], auf deren Recht sich die Klägerin stützt, gemäß §
683 Satz 1
[X.] i.V.m. §
670 [X.] Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Hat ein Grundstücksbesitzer
-
wie hier -
ein Unternehmen umfassend mit der Beseitigung der [X.] gegen Zahlung einer
vertraglich festgelegten
Pauschalvergütung beauftragt, 12
13
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-
9
-
stellt das
Eingehen
einer solchen Verbindlichkeit nach der ständigen Recht-sprechung des [X.]s nur insoweit eine ersatzfähige Aufwendung dar, als die am Ort der [X.] üblichen Kosten für das Abschleppen fremder Fahr-zeuge und die Kosten für vorbereitende Maßnahmen nicht überschritten werden
(vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2014 -
V [X.], NJW 2014, 3727 Rn. 16, 23 und 41; Urteil vom 2. Dezember 2011 -
V [X.], [X.], 528 Rn. 11,
jeweils zu der Fr[X.] der [X.] im Rahmen eines
Schadensersatzanspruchs des [X.]). Auf dieser Grundl[X.] ist der von dem Amtsgericht unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit als ange-

bb) Obwohl die [X.] von der [X.] gemäß § 257 Satz 1 [X.] nur Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin nämlich -
wie hier -
ein Befreiungsanspruch an den Gläubiger der eingegange-nen Verbindlichkeit (hier: an die Klägerin) abgetreten (§ 398 [X.]), wandelt er sich
in einen Zahlungsanspruch um ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2012
-
V [X.], [X.], 528 Rn. 14 mwN).
2. Erfolg hat die Revision auch, soweit das Berufungsgericht -
von sei-nem Ausgangspunkt folgerichtig -
die
Kl[X.] auf Verzinsung der Hauptforderung und
auf Zahlung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 2,56

abgewiesen hat. Diese Ansprüche sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet

280 Abs.
1 und 2 [X.] i.V.m. §
286 [X.]).
3. Die Kosten für die Ermittlung des Halters in Höhe von 5,10

e Klägerin jedoch nicht ersetzt verlangen. In diesem Umfang ist
die Revision un-begründet.

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17
-
10
-
a) Ein
Aufwendungsersatzanspruch gemäß §
683 Satz
1 [X.] in Verbin-dung mit §
670 [X.] besteht nicht. Zwar sind im Zusammenhang mit dem [X.] eines unbefugt abgestellten Fahrzeugs -
anders als bei der [X.] der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Halter
-
(vgl. hierzu [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2015 -
V
[X.], juris Rn. 32)
Fallgestaltungen denkbar, in denen die Ermittlung des Halters nicht ausschließ-lich im Interesse des Anspruchstellers erfolgt, sondern auch dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Halters entspricht. So kann es insbesondere lie-gen, wenn der Halter keine Kenntnis davon hat, wo sich sein Fahrzeug nach dem Abschleppen befindet und er den Standort erst aufgrund der durch die Hal-teranfr[X.] ermöglichten Kontaktaufnahme des Anspruchstellers erfährt.
Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin aber nicht vorgetr[X.]n. Nach den von dem [X.] in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsge-richts hat sie
die Forderung erstmalig am 12. Oktober 2012 und damit über zwei Jahre nach dem Abschleppen des Fahrzeugs geltend gemacht und nicht -
wie es in der Praxis häufig vorkommt (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2011
-
V
[X.], [X.], 528 Rn.
1; Urteil vom 4.
Juli 2014
-
V [X.], NJW 2014, 3727 Rn. 2) -
die Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs von der vorherigen Begleichung der Abschleppkosten abhängig [X.]. Hieraus folgt, dass der [X.] der Standort des Fahrzeugs bereits vor der Kontaktaufnahme durch die Klägerin bekannt sein musste und eine Hal-teranfr[X.] nicht ihrem mutmaßlichen Willen entsprach.
b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 858 Abs. 1 [X.] ist ebenfalls
nicht gegeben. Es fehlt an dem erforderlichen Verschulden der [X.], weil sie nach den Feststellungen des Berufungsge-richts das Fahrzeug nicht selbst verbotswidrig abgestellt hat und die Klägerin keine Umstände vorgetr[X.]n hat, aus denen sich ergibt, dass die verbotene 18
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20
-
11
-
Eigenmacht durch den Fahrzeugführer für die [X.] konkret vorhersehbar war (vgl. auch [X.], Urteil vom 18. Dezember 2015 -
V [X.], juris Rn.
14).
c) Schließlich scheidet auch ein Bereicherungsanspruch aus, weil die [X.] durch die Halteranfr[X.] nichts erlangt hat, was ihr Vermögen vermehrt hätte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
92
Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.

Stresemann Schmidt-Räntsch Czub

Kazele Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.05.2014 -
12 C 26/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.03.2015 -
83 S 78/14 -

21
22

Meta

V ZR 102/15

11.03.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2016, Az. V ZR 102/15 (REWIS RS 2016, 14647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14647

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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